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Verkauf einer GmbH & Co. KG (Anteilsverkauf)

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Einleitung

Die GmbH & Co. KG erfreut sich im Mittelstand und bei Familienunternehmen großer Beliebtheit als Rechtsform, da sie die Flexibilität von Personengesellschaften mit der Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften vereint. 

Eine GmbH & Co. KG besteht aus zwei Gesellschaften: einer Kommanditgesellschaft und einer GmbH. Wesentlich ist, dass die GmbH die Rolle der alleinigen persönlich haftenden Gesellschafterin der KG (sog. Komplementärin) übernimmt, während natürliche Personen als Kommanditisten an der KG sowie als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und somit lediglich beschränkt auf ihre Einlage haften. 

Aufgrund dieser Verflechtung von zwei Gesellschaftsformen zu einem Unternehmen gibt es beim Verkauf einer GmbH & Co. KG einige besondere Aspekte zu beachten, die im Verlauf dieses Beitrags genauer beleuchtet werden sollen.

2. Gesellschaftsanteile

Im vorliegenden Kontext werden die spezifischen Aspekte des Verkaufs oder des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH & Co. KG erläutert, was auch als „Share Deal“ bezeichnet wird. Alternativ besteht die Möglichkeit, die individuellen Vermögenswerte der GmbH & Co. KG, wie beispielsweise das Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Mitarbeiter, einzeln zu veräußern, was als „Asset Deal“ bekannt ist. Hinweise zum Asset Deal finden Sie in diesem Rechtstipp. Einen Vergleich der beiden Verkaufsmethoden können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.

Ein wesentlicher Aspekt beim Verkauf von Anteilen einer GmbH & Co. KG ist, dass das Verkaufsobjekt sowohl die Kommanditanteile an der KG als auch die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH umfasst, während die (vermögenslose) Beteiligung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG nicht verkauft wird. 

Teilweise sind die Gesellschafter gleichermaßen an der KG und der Komplementär-GmbH beteiligt (sogenannte beteiligungsidentische GmbH & Co. KG), während in anderen Fällen die Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesellschaften unterschiedlich sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass grundsätzlich alle Gesellschafter in den Verkaufsprozess einbezogen werden müssen.

Eine Ausnahme hiervon bildet die Einheits-GmbH & Co. KG: Da in diesem Fall die KG sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält, müssen nur die Kommanditanteile an der KG verkauft werden, was die Unternehmensnachfolge vereinfacht.

3. Gesellschafterkonten

Ein bedeutender Unterschied im Vergleich zum Verkauf einer GmbH liegt in der Behandlung der Gesellschafterkonten der Kommanditisten im Veräußerungsprozess einer GmbH & Co. KG.

Zur Zuweisung von Gewinnen und Verlusten an die Kommanditisten sowie zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Gesellschaftern sehen die Gesellschaftsverträge einer GmbH & Co. KG in der Regel vor, dass für die Kommanditisten verschiedene buchhalterische Konten geführt werden. Typischerweise werden das Drei-Konten-Modell und das Vier-Konten-Modell verwendet. Ein solches Modell könnte wie folgt aussehen:

  • Kapitalkonto (I): Hier werden die festen Kapitalanteile verbucht.

  • Verlustkonto oder Kapitalkonto II: Dieses Konto dient der Zuweisung von Verlusten.

  • Rücklagenkonto oder Kapitalkonto III: Hier werden nicht entnahmefähige Gewinne erfasst.

  • Privat-, Darlehens- oder Verrechnungskonto: Auf diesem Konto werden Gewinne, Entnahmen, Tätigkeitsvergütungen und anderer Zahlungsverkehr verbucht.

Diese Konten können individuell gestaltet sein, jedoch sind Kapitalkonto, Verlustkonto und Rücklagenkonto in der Regel als Eigenkapitalkonten ausgelegt und tragen keine festen Zinsen. Da sie das Eigenkapital des Kommanditisten an der KG darstellen, werden sie im Rahmen eines Unternehmensverkaufs auf den Käufer übertragen.

Im Gegensatz dazu ist das Privat-, Darlehens- oder Verrechnungskonto in der Regel als Fremdkapital schuldrechtlich gestaltet und trägt feste Zinsen. Die Guthaben oder Schulden auf diesem Konto repräsentieren individuelle Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber der KG des betreffenden Kommanditisten. Es sollte klar geregelt werden, ob Guthaben oder Schulden übernommen werden oder nicht; falls nicht, werden bestehende Guthaben entnommen bzw. Schulden beglichen.

Es ist von großer Bedeutung, dass das Schicksal jedes einzelnen Kontos im Kaufvertrag genau festgelegt wird, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

4. Kaufvertrag

Der abzuschließende Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile weist viele Ähnlichkeiten mit einem üblichen Anteilskaufvertrag für Unternehmensverkäufe (Share Purchase Agreement – SPA) auf. Daher sollen hier lediglich einige Besonderheiten beim Verkauf einer GmbH & Co. KG erläutert werden. Weitere Hinweise zur Gestaltung eines Anteilskaufvertrags finden Sie in diesem Rechtstipp.

a. Verkäufer

Die Verkäufer sind üblicherweise die Kommanditisten der KG und die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, in der Regel natürliche Personen, die hinter dem Unternehmen stehen.

b. Kaufgegenstand

Der Kauf umfasst die Kommanditanteile an der KG sowie die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Der Kaufvertrag muss klar zwischen den beiden Gesellschaften unterscheiden und die verschiedenen Beteiligungen genau beschreiben. 

Es sollte festgelegt werden, ab wann dem Käufer die Gewinne zustehen.

c. Kaufpreis

Der Kaufpreis bzw. einzelne Tranchen hiervon müssen genau jedem einzelnen Verkäufer sowie den unterschiedlichen Gesellschaftsanteilen zugeordnet werden. 

Zur Finanzierung besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer ein Verkäuferdarlehen gewährt, wodurch der Kaufpreis gestundet und in Raten gezahlt wird. Abhängig von der Bonität des Käufers sollte der Verkäufer angemessene Sicherheiten erhalten, wie beispielsweise eine Bankbürgschaft.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Unternehmenswert kann die Zahlung von Teilen des Kaufpreises von der Erreichung bestimmter Meilensteine, insbesondere Umsatz- und/oder Ergebnisgrößen, abhängig gemacht werden, was als Earn-Out bezeichnet wird.

d. Eigentumsübertragung


Die Gesellschafter der KG und der GmbH sollten einen Gesellschafterbeschluss fassen, um den Anteilsübertragungen zuzustimmen und auf mögliche Vorkaufsrechte zu verzichten.

Die Anteile werden üblicherweise erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises an den Käufer übertragen. Dabei ist es wichtig, zwischen der Abtretung der Kommanditanteile und der Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile genau zu unterscheiden.

Um Haftungsrisiken des Altkommanditisten zu vermeiden, sollte die Abtretung erst wirksam werden, wenn der Erwerber als Kommanditist einschließlich Nachfolgevermerk im Handelsregister der KG eingetragen ist. Dabei hat die Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB durch das MoPeG keine Änderung gebracht, da diese Vorschrift lediglich das zuvor bestehende Haftungsrisiko des Erwerbers beseitigt, während für den Verkäufer weiterhin ein Haftungsrisiko nach § 15 Abs. 1 HGB besteht.

e. Haftung

Bei Unternehmensverkäufen ist es gängige Praxis, dass die gesetzliche kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen wird und der Verkäufer spezifische Garantien gegenüber dem Käufer abgibt. Diese Garantien beinhalten z.B., dass der Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer der zu verkaufenden Anteile ist, dass diese frei von Rechten Dritter sind und dass der Verkäufer uneingeschränkt über sie verfügen darf. Der Käufer hat dabei ein Interesse daran, dass der Garantiekatalog möglichst umfassend ist und auch Punkte wie den Jahresabschluss und Steuern etc. abdeckt.

Aus der Perspektive des Verkäufers ist es wichtig, dass die Garantien eng gefasst sind und der Kaufvertrag weitreichende Haftungsbeschränkungen vorsieht. Diese könnten den Ausschluss bestimmter Schadensarten, Haftungshöchstgrenzen, den Ausschluss bei Kenntnis des Käufers sowie Verjährungsbestimmungen umfassen. Denn der Verkäufer sollte sich bewusst sein, dass er im Falle einer Verletzung von Garantien grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen haftet.

f. Form

Grundsätzlich können der Verkauf und die Übertragung von KG-Anteilen privatschriftlich erfolgen. Da der Verkauf der KG-Beteiligungen wirtschaftlich mit dem gleichzeitigen Verkauf der Anteile an der Komplementär-GmbH verbunden ist und die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen stets der notariellen Form bedarf, muss jedoch im Ergebnis der gesamte Kaufvertrag notariell beurkundet werden. Anderes gilt für die Sonderform der Einheits-GmbH & Co. KG.

5. Verkaufsprozess

Auf Verkäuferseite kann es sinnvoll sein, zur Bewertung des Unternehmens, zur Optimierung des Kaufpreises und zur Auswahl geeigneter Kaufinteressenten einen professionellen Nachfolgeberater oder M&A-Berater zu beauftragen.

Bevor ein Kaufinteressent Zugang zu den Unternehmensdaten erhält, sollte er eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) unterzeichnen.

Die vorläufigen Ergebnisse der Verkaufsgespräche können in einer gemeinsamen Absichtserklärung (Letter of Intent – LoI) festgehalten werden, die als Grundlage für den weiteren Verkaufsprozess dient.

In der Regel wird der Käufer das Unternehmen einer umfassenden wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Prüfung unterziehen, bekannt als Due Diligence (DD). Das Ergebnis dieser Prüfung beeinflusst den weiteren Verlauf des Unternehmensverkaufs maßgeblich.

Basierend auf den Verkaufsgesprächen und den Ergebnissen der Due Diligence wird schließlich der Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen (Signing). Nach Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen wird der Kaufpreis gezahlt und die Gesellschaftsanteile werden übertragen (Closing).

6. Beratung und Begleitung

Der Verkauf einer GmbH & Co. KG ist aufgrund des komplexen Zusammenspiels von zwei Gesellschaften sowohl rechtlich als auch steuerlich anspruchsvoll. Darüber hinaus sollten die Beteiligten mit den Marktstandards aus dem Bereich der Unternehmensnachfolge (M&A) vertraut sein.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung im Verkauf von GmbH & Co. KGs und stehen Ihnen gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, sich bei Fragen zu melden oder ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

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