a. Verkäufer
Die Verkäufer sind üblicherweise die Kommanditisten der KG und die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, in der Regel natürliche Personen, die hinter dem Unternehmen stehen.
b. Kaufgegenstand
Der Kauf umfasst die Kommanditanteile an der KG sowie die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Der Kaufvertrag muss klar zwischen den beiden Gesellschaften unterscheiden und die verschiedenen Beteiligungen genau beschreiben.
Es sollte festgelegt werden, ab wann dem Käufer die Gewinne zustehen.
c. Kaufpreis
Der Kaufpreis bzw. einzelne Tranchen hiervon müssen genau jedem einzelnen Verkäufer sowie den unterschiedlichen Gesellschaftsanteilen zugeordnet werden.
Zur Finanzierung besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer ein Verkäuferdarlehen gewährt, wodurch der Kaufpreis gestundet und in Raten gezahlt wird. Abhängig von der Bonität des Käufers sollte der Verkäufer angemessene Sicherheiten erhalten, wie beispielsweise eine Bankbürgschaft.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über den Unternehmenswert kann die Zahlung von Teilen des Kaufpreises von der Erreichung bestimmter Meilensteine, insbesondere Umsatz- und/oder Ergebnisgrößen, abhängig gemacht werden, was als Earn-Out bezeichnet wird.
d. Eigentumsübertragung
Die Gesellschafter der KG und der GmbH sollten einen Gesellschafterbeschluss fassen, um den Anteilsübertragungen zuzustimmen und auf mögliche Vorkaufsrechte zu verzichten.
Die Anteile werden üblicherweise erst mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises an den Käufer übertragen. Dabei ist es wichtig, zwischen der Abtretung der Kommanditanteile und der Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile genau zu unterscheiden.
Um Haftungsrisiken des Altkommanditisten zu vermeiden, sollte die Abtretung erst wirksam werden, wenn der Erwerber als Kommanditist einschließlich Nachfolgevermerk im Handelsregister der KG eingetragen ist. Dabei hat die Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB durch das MoPeG keine Änderung gebracht, da diese Vorschrift lediglich das zuvor bestehende Haftungsrisiko des Erwerbers beseitigt, während für den Verkäufer weiterhin ein Haftungsrisiko nach § 15 Abs. 1 HGB besteht.
e. Haftung
Bei Unternehmensverkäufen ist es gängige Praxis, dass die gesetzliche kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen wird und der Verkäufer spezifische Garantien gegenüber dem Käufer abgibt. Diese Garantien beinhalten z.B., dass der Verkäufer der rechtmäßige Eigentümer der zu verkaufenden Anteile ist, dass diese frei von Rechten Dritter sind und dass der Verkäufer uneingeschränkt über sie verfügen darf. Der Käufer hat dabei ein Interesse daran, dass der Garantiekatalog möglichst umfassend ist und auch Punkte wie den Jahresabschluss und Steuern etc. abdeckt.
Aus der Perspektive des Verkäufers ist es wichtig, dass die Garantien eng gefasst sind und der Kaufvertrag weitreichende Haftungsbeschränkungen vorsieht. Diese könnten den Ausschluss bestimmter Schadensarten, Haftungshöchstgrenzen, den Ausschluss bei Kenntnis des Käufers sowie Verjährungsbestimmungen umfassen. Denn der Verkäufer sollte sich bewusst sein, dass er im Falle einer Verletzung von Garantien grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen haftet.
f. Form
Grundsätzlich können der Verkauf und die Übertragung von KG-Anteilen privatschriftlich erfolgen. Da der Verkauf der KG-Beteiligungen wirtschaftlich mit dem gleichzeitigen Verkauf der Anteile an der Komplementär-GmbH verbunden ist und die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen stets der notariellen Form bedarf, muss jedoch im Ergebnis der
gesamte Kaufvertrag notariell beurkundet werden. Anderes gilt für die Sonderform der Einheits-GmbH & Co. KG.