ClickCease
Freudenberg Law - Ihr zuverlässiger Partner im Wirtschaftsrecht

Asset Deal & Asset-Kaufvertrag (Asset Purchase Agreement - APA)

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

2. Wie funktioniert ein Asset Deal?

Beim Asset Deal werden die zu erwerbenden Vermögensgegenstände vom Käufer einzeln ausgewählt. Dadurch hat der Käufer die Möglichkeit, die Assets auszuwählen, die er übernehmen will, und die Risiken in der Zielgesellschaft zu belassen. Die übernommenen Aktiva und Passiva müssen im Kaufvertrag genau spezifiziert werden.

Die übernommenen Vermögensgegenstände werden einzeln rechtlich vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Hierbei müssen die Formalitäten für jede einzelne Übertragung beachtet werden, zum Beispiel erfordert die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen die Zustimmung des jeweiligen Gläubigers oder Vertragspartners, und Grundstücke müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften übertragen werden.

Es gibt drei wichtige Ausnahmen von diesem Prinzip der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge, in denen das Gesetz die Übernahme bestimmter Aktiva und Passiva vorschreibt:

  1. Firmenfortführung nach § 25 HGB: Wenn der Käufer die Firma (den Geschäftsnamen) des Verkäufers übernimmt, haftet er für alle Altverbindlichkeiten des Verkäufers, es sei denn, ein entsprechender Haftungsausschluss wird im Handelsregister eingetragen.
  2. Betriebsübergang nach § 613a BGB: Bei einem Asset Deal kommt es häufig zu einem Betriebsübergang, bei dem alle dem Betrieb zugeordneten Arbeitnehmer automatisch auf den Käufer übergehen, es sei denn, sie widersprechen dem Betriebsübergang.
  3. Betriebsübernahme nach § 75 AO: Bei der Übernahme eines Betriebs haftet der Käufer in einem bestimmten Umfang für die steuerlichen Altverbindlichkeiten des Verkäufers.

Für den Käufer ist ein Asset Deal steuerlich interessant, da er die entsprechenden Anschaffungskosten geltend machen kann.

3. Was sind die wichtigsten Punkte in einem Asset-Kaufvertrag?

Ein Asset-Kaufvertrag ist ein Vertrag gemäß den §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Allerdings weicht dieser Vertrag in vielen Aspekten erheblich von den gesetzlichen Vorschriften ab.

In den meisten Fällen haben die Parteien bereits vor Verhandlung des Kaufvertrags einen Letter of Intent abgeschlossen. Dieser Letter of Intent enthält die grundlegenden Eckpunkte, die im Kaufvertrag festgehalten werden müssen.

Zusätzlich muss der Kaufvertrag die Ergebnisse einer durchgeführten Unternehmensprüfung (Due Diligence) berücksichtigen und die darin identifizierten Risiken vertraglich regeln. Dies geschieht oft durch Garantien, Freistellungen, Vollzugshandlungen und Vollzugsbedingungen.

1. Beteiligte Parteien:
Der Verkäufer ist die Zielgesellschaft.
Der Käufer kann im Allgemeinen eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein.
In einigen Fällen wird die Kaufpreiszahlung durch einen Garantiegeber des Käufers besichert, der in diesem Fall ebenfalls Vertragspartei wird. Dies ist besonders relevant, wenn die Käufergesellschaft neu gegründet ist oder nur wenig Vermögen besitzt.
2. Gegenstand des Kaufs:
Da die Vermögensgegenstände einzeln an den Käufer übertragen werden, ist es zwingend erforderlich, die zu erwerbenden materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Kaufvertrag genau zu beschreiben, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gerecht zu werden.
In der Praxis werden die übernommenen Vermögensgegenstände abstrakt im Vertragstext beschrieben (z.B. „sämtliches Anlagevermögen auf dem Betriebsgrundstück“) und in Anlagen zum Kaufvertrag konkret aufgezählt (z.B. Anlagenspiegel aus der Buchhaltung). Oft wird hierfür eine (gemeinsame) Inventur durchgeführt.
Es sollte auch geregelt werden, welche Aktiva und Passiva nicht übertragen werden und beim Verkäufer verbleiben.
Dies gilt auch für die Übernahme von Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnissen, für die die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers bzw. Vertragspartners erforderlich ist.
Ein Asset-Deal führt normalerweise zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, wodurch die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Käufer übergehen. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen schriftlich über den Betriebsübergang und seine Folgen informiert werden.
Die Übertragung von Kundendaten unterliegt strengen Datenschutzanforderungen.
3. Kaufpreis
Der Kaufpreis kann entweder als fester Betrag (Locked Box) vereinbart werden oder eine Kaufpreisanpassung (Closing Accounts) beim Vollzug vorsehen. Weitere Details dazu finden Sie in diesem Rechtstipp (dort unter II. 4.).
Oft beinhaltet der Kaufpreis eine variable Komponente, abhängig von der Erfüllung bestimmter Meilensteine, den sogenannten Earn Out. Dies kann helfen, unterschiedliche Vorstellungen über den Kaufpreis auszugleichen, erfordert jedoch vertragliche Absicherungen gegen Manipulationen seitens des Käufers.
Aus steuerlichen Gründen muss der Kaufpreis auf die einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände aufgeteilt werden. In Fällen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG fällt keine Umsatzsteuer an. Es sollte jedoch vorsorglich eine Regelung für den Fall aufgenommen werden, dass die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung gelangt.
4. Durchführung des Kaufvertrags:
Der Tag der Vertragsunterzeichnung wird als „Signing“ bezeichnet, während der Vollzug des Kaufvertrags als „Closing“ bekannt ist. Beim Closing erfolgt die Zahlung des Kaufpreises und die Übereignung der erworbenen Vermögensgegenstände.
Häufig behält der Verkäufer das Eigentum an den verkauften beweglichen Sachen bis zur Kaufpreiszahlung vor, dies nennt sich Eigentumsvorbehalt.
Für die Übereignungen müssen die jeweiligen Formalitäten eingehalten werden, wie die Übergabe beweglicher Sachen, die Erklärung von Auflassungen und Grundbuchanträge für Immobilien sowie die Anmeldung der Übertragung von Schutzrechten im entsprechenden Register.
Bei umfangreicheren Transaktionen schließen die Parteien beim Closing oft einen gesonderten Vollzugsvertrag (Asset Transfer Agreement).
Es können auch bestimmte Ereignisse zwischen Signing und Closing eintreten müssen, wie behördliche Genehmigungen oder Gremienzustimmungen (sogenannte Vollzugsbedingungen). In dieser Übergangszeit (Interim Period) sollten dem Verkäufer Pflichten auferlegt werden, schädliches Verhalten und Manipulationen zum Nachteil des Käufers zu unterlassen.
5. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers:
Die Gewährleistung und Haftung des Verkäufers sind wichtige Verhandlungspunkte. Da das übliche Haftungssystem in Asset-Kaufverträgen Garantien, Freistellungen und Haftungsbegrenzungen umfasst, können Sie weitere Details in meinem vorherigen Rechtstipp zu Anteilskaufverträgen nachlesen (dort unter II. 5. und 6.).
6. Form:
Grundsätzlich können Asset-Kaufverträge formfrei abgeschlossen werden, es ist jedoch aus Dokumentationsgründen und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt ratsam, die Schriftform einzuhalten.
Insbesondere wenn Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile Teil des erworbenen Vermögens sind, muss der Asset-Kaufvertrag notariell beurkundet werden.
Die Beurkundungspflicht besteht auch, wenn der Kaufvertrag das gesamte Vermögen der Verkäufergesellschaft oder Teile davon erfasst. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensgegenstände einzeln im Kaufvertrag aufgeführt werden.

4. Beratung und Begleitung bei Asset Deals

Dank unserer umfangreichen Erfahrung mit Asset Deals in verschiedenen Branchen sind wir in der Lage, Sie gezielt und rechtssicher beim Verkauf Ihres Unternehmens zu beraten. In diesem Zusammenhang können wir einen auf Ihre Situation zugeschnittenen Asset-Kaufvertrag erstellen oder einen bestehenden Vertragsentwurf zu Ihren Gunsten prüfen und überarbeiten.

In der Verhandlungspraxis hat es sich als vorteilhaft erwiesen, dass der Mandant den ersten Vertragsentwurf vorlegt, da dadurch seine Vorstellungen zur Grundlage für weitere Verhandlungen werden.

Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren, falls Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin wünschen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Freudenberg Law. Immer für Sie da

Adresse

Neue Mainzer Str. 6-10
60311 Frankfurt am Main

Öffnungszeiten

Mo – Fr: 09:00 – 17:00 Uhr

Kontakt