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Letter of Intent (Absichtserklärung)

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

Einleitung

Ein wichtiger Bestandteil von Unternehmenstransaktionen (M&A) ist der sogenannte Letter of Intent, oder auch Absichtserklärung genannt. In diesem Dokument bringen die beteiligten Parteien ihre Absicht zum Ausdruck, unter bestimmten Bedingungen eine Transaktion abzuschließen. Anders als ein bindender Vertrag oder Vorvertrag ist ein LOI nicht rechtlich verpflichtend, sondern zeigt lediglich die Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtsverbindlichen Vertrag abzuschließen. Vor allem in der frühen Phase der Transaktion, noch vor der Durchführung der Due Diligence, möchten die Parteien in der Regel keine verbindlichen Vereinbarungen treffen. Gleichzeitig soll jedoch ein ernsthaftes Interesse an weiteren Verhandlungen dokumentiert werden. Hierbei hilft der Letter of Intent, um die Bedingungen und Vorbehalte für eine mögliche Transaktion festzuhalten. Neben der Bezeichnung Letter of Intent sind auch die Begriffe Memorandum of Understanding oder Heads of Agreement gebräuchlich. All diese Begriffe beschreiben eine vorläufige Absichtserklärung, die dazu dient, den Grundstein für weitere Verhandlungen und den späteren Vertragsabschluss zu legen.

Funktionsweise des Letter of Intent

Der Letter of Intent (LOI) hat zwei wesentliche Funktionen:

  1. Festlegung  kommerzielle Eckpunkte der Transaktion
  2. Fahrplan und Übersicht über die weiteren Schritte bis zum Abschluss der Transaktion.

 

Normalerweise beinhaltet der LOI keine verbindlichen Verpflichtungen zur Unterzeichnung eines Unternehmenskaufvertrags. Allerdings kann er in Einzelfällen auch als bindender Vorvertrag dienen, je nach Entscheidung der beteiligten Parteien.

Es ist üblich, dass der LOI in Bezug auf die kommerziellen Aspekte unverbindlich ist, aber bestimmte rechtliche Angelegenheiten wie Geheimhaltung und Exklusivität rechtlich bindend festlegt. Die psychologische Wirkung des LOI sollte nicht unterschätzt werden, da es für eine Partei schwierig ist, von den Vereinbarungen im LOI abzuweichen.

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Kommerzielle Punkte

In einem Letter of Intent werden üblicherweise folgende kommerzielle Punkte besprochen und (unverbindlich) festgelegt:
  1. Die Definition des Kaufobjekts bzw. die Festlegung der Transaktionsstruktur:  Das Kaufobjekt (d.h. Zielgesellschaft oder Assets), der Käufer und die geplante Transaktionsstruktur (z. B. Share Deal oder Asset Deal)
  2. Der geplante Kaufpreis sowie relevante Zahlungsmodalitäten
  3. Die Rahmenbedingungen für den Abschluss des Kaufvertrags: Die erforderlichen Voraussetzungen und Zustimmungen für seine Vollziehung (z. B. Kartellfreigabe, Zustimmungen von Gesellschaftern, Gremien, Banken oder Ehegatten)
  4. Die Due Diligence: Prüfung  Zielgesellschaft  und die Fortsetzung der Verhandlungen unter dem Vorbehalt, dass die Due Diligence zufriedenstellend abgeschlossen wird oder erkannte Risiken im Kaufvertrag angegangen werden
  5. Zukünftige Unterstützung durch den Verkäufer: z.B. als Geschäftsführer oder im Rahmen eines Beratervertrags
  6. Zeitplan: Nächste Schritte der Transaktionen der Parteien

Rechtliche Punkte

Ein Letter of Intent (LOI) kann verschiedene rechtliche Punkte regeln, die im Folgenden genauer erläutert werden: 
  1. Geheimhaltung: Wenn der Erwerber während der Verhandlungen vertrauliche Informationen des Veräußerers erhält, ist es ratsam, dass der Veräußerer eine Geheimhaltungsvereinbarung abschließt. Diese kann entweder in den LOI integriert werden oder in einem separaten Dokument festgehalten werden.
  2. Exklusivität: Es ist im Interesse des Erwerbers, dass der Veräußerer die Verhandlungen für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich mit ihm führt. Dies liegt daran, dass der Erwerber erhebliche Mühen und Kosten in die anschließende Due Diligence investiert. Wenn die Exklusivitätsverpflichtung verletzt wird, kann dies mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden.
  3. Abwerbeverbot: Gilt zulasten des Erwerbers. Dies bedeutet, dass der Erwerber keine MitarbeiterInnen der Zielgesellschaft abwerben darf.
  4. Verhandlungsabbruch / Break up-Fee: In diesem Fall sollten die Parteien genau regeln, unter welchen Umständen und mit welchen Folgen die Verhandlungen beendet werden können. Eine Vertragsstrafe für den Abbruch der Verhandlungen, auch bekannt als Break-up-Fee, kann vereinbart werden.
  5. Rechtswahl und Gerichtsstand: Schließlich sollten das anwendbare Recht und der Gerichtsstand festgelegt werden.
  6. Form: Der LOI kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, sollte aber zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden. Wenn der LOI jedoch bereits die Verpflichtung zum Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen oder Immobilien enthält, muss er notariell beurkundet werden.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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