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Freudenberg Law - Ihr zuverlässiger Partner im Wirtschaftsrecht

Rechtsanwalt Beratung von Start-ups Frankfurt am Main

Dienstleistung im Gesellschaftsrecht

Hilfe für GründerInnen & Start-ups

Wir beraten laufend GründerInnen und Start-ups bei Planung, Gründung, Aufbau und Skalierung ihres Unternehmens. Wir begleiten UnternehmerInnen von der Pre-Seed Phase über den Einstieg von Investoren bis zu einem gereiften Business in der Later Stage sowie beim Exit. Es macht uns große Freude, für kreative und innovative Geschäftsmodelle ein sicheres rechtliches Ökosystem zu entwickeln, und die GründerInnen bei Erstellung, Verhandlung und Abschluss aller notwendigen Verträge zu unterstützen – auf Deutsch, Englisch oder zweisprachig.

Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen in:

  • Gründung, Rechtsformwahl und Umwandlung

  • Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen

  • Geschäftsführerverträge und Geschäftsordnungen

  • Einkauf und Vertrieb

  • Mitarbeiterbeteiligungen, virtuelle Beteiligungen, ESOP, VSOP

  • Kooperationen und Joint Ventures

  • Gesellschafterdarlehen, Nachrangdarlehen und Bankdarlehen

  • Wandeldarlehen und SAFE

  • Equity Bridge und Warrant

  • Kapitalerhöhung und Beteiligungsvertrag

  • Finanzierungsrunden und Einstieg von Investoren

  • Exit und Unternehmensverkauf

Gründung & Rechtsform

Eine der wesentlichen rechtlichen Fragen ist, in welcher Rechtsform das Unternehmen gegründet werden soll. Wenn für die GründerInnen im Vordergrund steht, dass die Gründung schnell, kostengünstig und mit möglichst geringem Aufwand erfolgt, kann für den Anfang eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. ein Einzelunternehmen (e.K.) gegründet werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die UnternehmerInnen persönlich für die Verbindlichkeiten des Business haften und die Marktwahrnehmung ggf. nicht so stark ist wie im Fall einer GmbH. Zudem sollten steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.

In den meisten Fällen wird von Anfang oder zumindest später im Zuge einer Umwandlung eine GmbH errichtet. Die GmbH ist die favorisierte und marktübliche Rechtsform für Start-ups. In der Regel bestehen Investoren auf eine GmbH, wenn sie ein ernsthaftes Engagement in Betracht ziehen. Die Gesellschafter müssen ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR aufbringen, das sie bei Gründung zur Hälfte einzahlen müssen. Vorteilhaft ist, dass die Gesellschafter nicht für Verbindlichkeiten der GmbH haften. 

Daneben besteht die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen. Dies ist eine „Mini-GmbH“, die ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann. Allerdings ist die Reputation der UG weniger überzeugend.

Schließlich ist zu erwägen, ob das Unternehmen in einer Holding-Struktur gegründet bzw. in ein solche umgewandelt werden soll. Hierbei werden die Beteiligungen an der operativen Gesellschaft nicht von den GründerInnen direkt, sondern von hierfür eigens gegründeten Holding-Gesellschaften der GründerInnen gehalten. Dies bringt Steuervorteile bei Gewinnausschüttungen und Unternehmensverkauf, schafft jedoch auch zusätzlichen Aufwand.

Gesellschaftsvertrag & Geschäftsführerverträge

In jedem Fall sollte ein für den Gesellschafterkreis passender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Hierin sollten Themen wie Finanzierung, Entscheidungsfindung, Konfliktlösung und Austritt detailliert geregelt werden. Musterverträge eignen sich hierfür kaum, da Sie die Besonderheiten der GründerInnen und des Unternehmens nicht berücksichtigten. Da der Gesellschaftsvertrag die grundlegende Vereinbarung des Start-ups darstellt, sollte diese auf die Bedürfnisse der Beteiligten maßgeschneidert werden. Daneben kann es sich im Einzelfall anbieten, weitere Detailfragen in einer gesonderten Gesellschaftervereinbarung zu regeln. 

Wenn Euer Unternehmen als GmbH oder UG firmiert, sollten die GeschäftsführerInnen schriftliche Anstellungsverträge erhalten. Die Geschäftsführerverträge regeln insbesondere die Aufgaben der GeschäftsführerInnen, die Vergütung (oder deren Fehlen), Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub, Wettbewerbsverbote etc. Damit die Vergütung als Betriebsausgabe der Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden kann, ist es notwendig, dass die Dienstverträge der GeschäftsführerInnen seit Zahlung der ersten Vergütung schriftlich vorliegen. Zuständig für den Abschluss ist die Gesellschafterversammlung. 

Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, kann es Sinn machen, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen GeschäftsführerInnen (sog. Geschäftsverteilungsplan), die Abhaltung von Sitzungen der Geschäftsführung, Berichtspflichten an die Gesellschafterversammlung und Veto-Rechte der Gesellschafterversammlung.

Finanzierungsrunden & Investoren

Die Eigenmittel der GründerInnen sind häufig rasch aufgebraucht. Bei jungen Unternehmen sind Banken jedoch in der Regel nicht bereit, Darlehen ohne Stellung von ausreichenden Sicherheiten auszureichen. Typische Investoren eines Start-ups sind deswegen Family & Friends, Business Angels sowie Venture Capital Firmen. Dabei kommen verschiedene Finanzierunginstrumente in Betracht, die Fremdkapital, Eigenkapital oder Mezzanine Finanzierungen darstellen können, insbesondere:

  • Nachrangdarlehen

  • Gesellschafterdarlehen

  • Wandeldarlehen (Convertible Loan)

  • Simple Agreement for Future Equity (SAFE)

  • Equity Bridge

  • Kapitalerhöhung mit Beteiligungsvereinbarung (Serie A)

Bei der Finanzierung eines Start-ups geht der Investor ein erhebliches Risiko ein, sein Investment nicht oder nicht vollständig zurückzuerhalten. Daher versuchen Investoren, sich vertraglich bestmöglich abzusichern, und verlangen regelmäßig weitgehende Informations-, Kontroll- und Vorzugsrechte. Die GründerInnen sollte darauf achten, dass die Regelungen nicht unausgewogen zu ihrem Nachteil gestaltet sind und sie genügend unternehmerischen Spielraum behalten. Zudem sollten GründerInnen darauf achten, die Cap Table so schlank wie möglich zu halten.

Mitarbeiterbeteiligungen

Häufig können Start-ups ihren MitarbeiterInnen anfänglich noch kein attraktives Gehalt zahlen. Um dennoch einen wirtschaftlichen Anreiz zu schaffen und die MitarbeiterInnen im Hinblick auf Ihr Commitment zu incentivieren, können Start-ups ihre MitarbeiterInnen am künftigen Erfolg des Business beteiligen. Hierbei kann den MitarbeiterInnen entweder eine direkte Eigenkapitalbeteiligung gewährt werden oder die Beteiligung erfolgt virtuell auf Basis von vertraglichen Absprachen (Phantom Stocks). Daneben besteht die Möglichkeit, den MitarbeiterInnen Optionen auf echte bzw. virtuelle Anteile einzuräumen (ESOP / VSOP).

Bei einer Eigenkapitalbeteiligung erhalten die MitarbeiterInnen Geschäftsanteile und werden hierdurch zu MitgesellschafterInnen. Die Zuteilung und Erdienung (Vesting) der Anteile erfolgt in der Regel unter bestimmten Bedingungen und die Anteile müssen bei Eintritt bestimmter Ereignisse (Good Leaver / Bad Leaver) wieder abgegeben werden. Da die MitarbeiterInnen durch die Beteiligung vom Grundsatz her vollwertige MitgesellschafterInnen werden und an Gesellschafterversammlungen sowie Beschlussfassungen teilnehmen, kann dies die Governance des Unternehmens erheblich erschweren. Um dies organisatorisch auszugleichen, können die MitarbeiterInnen einen Pool bilden. Dies kann entweder ein einfacher Stimmrechtspool sein, in dem sich die MitarbeiterInnen u.a. zur einheitlichen Stimmabgabe verpflichten. Alternativ können die Anteile der MitarbeiterInnen auch in einer Beteiligungsgesellschaft gebündelt werden, sodass einzelne MitarbeiterInnen nicht unmittelbarer GesellschafterInnen des Start-ups werden. Häufig werden hierfür Personengesellschaften wie eine GbR oder eine Kommanditgesellschaft (KG) verwendet.

Im Fall einer virtuellen Beteiligung werden die MitarbeiterInnen nicht GesellschafterInnen, sondern erhalten vertragliche Zahlungsansprüche, die sich an der Entwicklung des Business orientieren. Diese Variante verursacht weniger Aufwand und Kosten und erleichtert die Unternehmensführung des Start-ups. Auf der anderen Seite ist diese Lösung für die MitarbeiterInnen im Regelfall steuerlich nachteilig.

Exit & Unternehmensverkauf

Zu berücksichtigen sind zunächst Situationen, in denen einzelne Mitglieder des Gründer-Teams das Unternehmen verlassen möchten. Beendet bspw. eine GründerIn ihre operative Tätigkeit ist es regelmäßig nicht gerechtfertigt, dass die GründerIn ihre Anteile in voller Höhe behält und damit an der Upside profitiert, die durch die Arbeitsleistung des verbleibenden Gründer-Teams dargestellt wird. Rechtlich können erforderliche Anteilsverschiebungen durch Anteilsabtretungen, Rückerwerb der Anteile durch das Start-up (eigene Anteile), Einziehung der Anteile der ausscheidenden GründerIn oder Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Anteile an die verbleibenden GründerInnen gelöst werden. Solche Beteiligungsverschiebungen im Gründerkreis sollten ebenfalls mit den Investoren abgestimmt werden; ggf. müssen diese unter bestehenden Verträgen zudem förmlich ihre Zustimmung erteilen.

Soll zu einem geeigneten Zeitpunkt das gesamte Unternehmen verkauft werden, geschieht dies praktisch im Regelfall durch eine Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile der Gesellschafter (Share Deal) oder Verkauf der Einzelwirtschaftsgüter des Start-ups (Asset Deal), während ein Exit durch Börsengang (IPO) im deutschen Markt eine seltene Ausnahme darstellt. 

Kaufinteressenten sind häufig bestehende strategische Partner des Start-ups. Aufgrund von erhofften Synergien sind strategische Investoren oft zur Zahlung eines Premiums bereit. Zwecks Optimierung des Kaufpreises sollten die Beteiligten darauf achten, dass das Unternehmen beim Exit wirtschaftlich, finanziell, personell und rechtlich bestmöglich aufgestellt ist, weshalb die Verkaufssituation langfristig vorbereitet werden sollte.

Sind Venture Capital Firmen an dem Start-up beteiligt, ist es wichtig zu verstehen, dass die Zusammenarbeit als eine Partnerschaft auf Zeit angelegt ist und die Investoren von Anfang an, einen Exit planen. Zur Steigerung des Exit-Erlöses sind Investoren in der Regel an einem Gesamt-Exit interessiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind im Gesellschaftsvertrag bzw. der Beteiligungs- oder Gesellschaftervereinbarung niedergelegt und betreffen Drag und Tag Along-Rechte, Vorerwerbsrechte (Pre-Emption / ROFR), Call- und Put-Optionen sowie Vinkulierungen und Ausstiegssperren für die GründerInnen (Lock-up).

Rechtsgebiet

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