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Freudenberg Law - Ihr zuverlässiger Partner im Wirtschaftsrecht

Umwandlungen und Umstrukturierungen von Unternehmen in Frankfurt und deutschlandweit

Dienstleistung im Gesellschaftsrecht

Motive für eine Umwandlung

Sie möchten Ihr Unternehmen umwandeln? Veränderte rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen können Anlass sein, die Rechtsform oder Unternehmensstruktur zu ändern. Wir verfügen über eine breit gefächerte Erfahrung mit verschiedensten Formen von Umwandlungen, Umstrukturierungen und Restrukturierungen. Dabei gibt es verschiedene Gründe, warum eine Umwandlung sinnvoll sein kann:
  • Wechsel in eine haftungsbeschränkte Rechtsform.
  • Eine Nachfolge oder eine vorweggenommene Erbfolge wird vorbereitet.
  • Ein weiterer Gesellschafter oder Investor steigt ein.
  • Eine Fusion oder ein Unternehmenszusammenschluss wird umgesetzt.
  • Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (Joint Venture).
  • Schaffung von Holding-Strukturen.
  • Aufsetzung von Familiengesellschaften und Familienpools.
  • Ermöglichen von Mitarbeiterbeteiligungen.
  • Die neue Rechtsform bietet steuerliche bzw. buchhalterische Vorteile.
  • Verringerung von Haftungsrisiken in Unternehmensgruppen.
  • Die Unternehmensstruktur soll vereinfacht werden.
  • Die Firmierung als „GmbH“ oder „GmbH & Co. KG“ stärkt die Reputation.
  • Personengesellschaften bieten im Innenverhältnis mehr Flexibilität.

Verschiedene Umwandlungsmethoden

Für eine Umwandlung stehen in der Regel verschiedene Umwandlungsmethoden zur Verfügung. Die für Ihren Fall beste Lösung ermitteln wird durch eine genaue Prüfung der Ausgangssituation Ihres Unternehmens. Dabei sind folgende Umwandlungsmethoden in der Praxis üblich:
  • Einzelrechtsnachfolge: Hierbei werden die Einzelwirtschaftsgüter einzeln auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Dazu wird ein Einbringungsvertrag
    abgeschlossen. Für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen wird die Zustimmung des jeweiligen Gläubigers bzw. Vertragspartners benötigt. Dieses
    Vorgehen eignet sich tendenziell für einfachere Fälle.
  • Umwandlungsgesetz (UmwG): Das UmwG eröffnet umwandlungsfähigen Rechtsträgern die Möglichkeit, ihre rechtliche Struktur durch Verschmelzung,
    Spaltung, Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung und Formwechsel sowie Vermögensübertragung zu verändern. Umwandlungen nach dem UmwG führen stets
    zu einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, sodass z.B. Verbindlichkeiten und Verträge ohne die Zustimmung von Gläubigern bzw. Vertragspartnern übertragen
    werden. Das UmwG sieht für jeden Umwandlungsvorgang ein streng formalisiertes Verfahren vor. Der entsprechende Umwandlungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Tendenziell eignet sich das UmwG eher für komplexere Fälle.
  • Anwachsung: Dies ist häufig der effizienteste Weg, wenn der übertragende Rechtsträger eine Personengesellschaft ist. Die Anwachsung ist ein
    personengesellschaftsrechtlicher Grundsatz, den man gezielt für Umwandlungen einsetzen kann. Im Ergebnis wächst das Vermögen einer Personengesellschaft dem
    letzten verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation an. Damit die Anwachsung ertragsteuerneutral erfolgt, wird Sie in der
    Praxis in der Regel als sog. erweiterte Anwachsung gegen Gewährung von neuen Gesellschafterrechten vollzogen.
  • Änderung der Gesellschafterstellung: Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine personengesellschaftsrechtliche Besonderheit. Innerhalb der Familie von
    Personengesellschaften (GbR, PartG, OHG, KG) kann ein Rechtsformwechsel meist dadurch am einfachsten erreicht werden, indem die Rechtsstellung der beteiligten
    Gesellschafter geändert wird. So kann z.B. eine GbR in eine (GmbH & Co.) KG umgewandelt werden, indem ein Gesellschafter Komplementär wird und die übrigen
    Gesellschafter Kommanditisten. Hierbei besteht Rechtsträgeridentität zwischen der alten und der neuen Personengesellschaft, sodass es zu einer
    Gesamtrechtsnachfolge kommt. Dies funktioniert jedoch nicht unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften.

Holding-Struktur und Unternehmensgruppen

Sie können sich ggf. weitere Steuervorteile sichern, indem Sie Ihr Unternehmen in eine Holding-Struktur überführen. Für eine Holding-Gründung werden mind. zwei
Kapitalgesellschaften (z. B. eine GmbH oder eine UG) benötigt: eine operative Gesellschaft und eine Holdinggesellschaft. Hierbei bestehen zwei wesentliche steuerliche
Vergünstigungen:
  • Ausschüttungen: Gewinne können von der operativen Gesellschaft an die Holding zu einem vergünstigten Steuersatz ausgeschüttet und in der Holding zur Vermögensverwaltung und Geldanlage, z. B. in Immobilien oder Wertpapiere, verwendet werden.
  • Unternehmensverkauf: Soll die operative Gesellschaft später verkauft werden, kann die Holding die Beteiligung an der operativen Gesellschaft zu einem vergünstigten
    Steuersatz veräußern.
So wird z.B. bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens bzw. einer GbR in eine Holding-Struktur zunächst das Unternehmen in eine operative GmbH gem. § 20 UmwStG
eingebracht. Anschließend wird die Holdinggesellschaft gegründet und die Geschäftsanteile an der operativen GmbH im Wege eines Anteilstauschs gem. § 21 UmwStG in die Holding eingebracht.

In Unternehmensgruppen und Konzernen besteht vielfach die Notwendigkeit, die Struktur der Beteiligungsgesellschaften neu zu ordnen bzw. zu vereinfachen. Dies geschieht häufig durch Upstream Merger, Downstream Merger und Sidestream / Sidestep Merger.

Umwandlungssteuerrecht

Die steuerlichen Auswirkungen von Umwandlungen werden im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geregelt.

Die Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG) bzw. in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG) kann ertragsteuerneutral durchgeführt werden, indem ein Antrag auf Fortführung der Buchwerte gestellt wird, wodurch eine Aufdeckung von stillen Reserven vermieden wird.
Voraussetzung hierfür ist u.a., dass Gesellschafterrechte an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt werden und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Die Gewährung von Gesellschafterrechten kann z.B. im Zuge einer Gründung oder durch eine Kapitalerhöhung bei Kapitalgesellschaften bzw. eine Aufstockung der
Beteiligung bei Personengesellschaften gewährleistet werden. Zivilrechtlich ist zwar auch im Rahmen von Umwandlungsmaßnahmen nach dem UmwG ein Verzicht auf eine
Anteilsgewährung am übernehmenden Rechtsträger bzw. eine Spaltung zu Null möglich, dies ist jedoch in der Regel steuerlich nicht zielführend.

Wird ein Unternehmen in eine GmbH eingebracht, unterliegen die Anteile an der GmbH gem. § 22 UmwStG einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist. Werden die Geschäftsanteile innerhalb dieser Haltefrist veräußert, wird der Einbringungsgewinn nachversteuert.

Rückwirkungen von Umwandlungen

Die Umwandlung kann handelsrechtlich und steuerrechtlich grundsätzlich bis zu acht Monate zurückbezogen werden. Die Rückwirkung setzt voraus, dass der für die Umwandlung herangezogene Jahresabschluss nicht älter als acht Monate ist. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet dies, dass der Abschluss per 31. Dezember des Vorjahres zugrunde gelegt werden kann, wenn die Umwandlung bis zum 31. August angemeldet wird. In diesem Fall kann auf die Aufstellung einer gesonderten Abschlussbilanz verzichtet werden.  

Kann der 31. August terminlich nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zwischenabschluss aufzustellen und diesen als Schlussbilanz zum Stichtag der Umwandlung zu verwenden

Betriebsübergang

Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass viele Umwandlungsvorgänge zu einem Betriebsübergang gem. § 613a BGB führen. Das bedeutet, die betroffenen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des übertragenden Rechtsträgers gehen kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die Mitarbeiter können dem Betriebsübergang jedoch innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Hierüber müssen die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB schriftlich unterrichtet werden.

Neue Gesellschaftsverträge

Bei Umwandlungen müssen in der Regel neue Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, die zu der neuen Rechtsform und den veränderten Rahmenbedingungen passen. Der Gesellschafterkreis sollte die Umwandlung zum Anlass nehmen, die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zu diskutieren und bei Bedarf zu modernisieren.

Unsere Leistungen

Wir beraten Sie u.a. bei folgenden Umwandlungsvorgängen:

  • Umwandlung / Einbringung Einzelunternehmen (e.K.) in GmbH

  • Umwandlung / Einbringung GbR in GmbH

  • Umwandlung GmbH & Co. KG in GmbH

  • Umwandlung GmbH in GmbH & Co. KG

  • Umwandlung GbR, OHG, KG in GmbH & Co. KG

  • Umwandlung Komplementär in Kommanditisten und Umwandlung Kommanditist in Komplementär

  • Umwandlung in Holding-Struktur

Unsere Beratung bei Umwandlungen umfasst insbesondere folgende Dienstleistungen:

  • Prüfen der bestehenden Umwandlungsmöglichkeiten und strukturieren der besten Lösung für Ihr Unternehmen.

  • Planung und Projektmanagement des Umwandlungsvorgangs.

  • Erstellen der erforderlichen Dokumente wie Umwandlungsverträge, Einbringungsverträge, Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschaftsverträge, Geschäftsführerverträge etc.

  • Besprechen der Dokumente mit Ihnen, klären von Rückfragen und umsetzen von Änderungswünschen.

  • Abstimmen und koordinieren mit weiteren Beratern, insbesondere Steuerberater und Notar.

  • Umsetzen und implementieren der Umwandlung.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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