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Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

2. Aufbau der Gesellschaftsverträge

In einer GmbH & Co. KG existieren zwei Gesellschaftsverträge: der KG-Vertrag und die Satzung der Komplementär-GmbH. In der Regel sind sämtliche relevanten Vermögenswerte in der KG angesiedelt, während die Komplementär-GmbH kaum über Vermögen verfügt und lediglich die Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt. Daher ist der KG-Vertrag rechtlich maßgeblich und die Satzung der GmbH orientiert sich inhaltlich grundlegend an den Bestimmungen des KG-Vertrags. Es ist von großer Bedeutung, dass die Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH sorgfältig aufeinander abgestimmt werden, beispielsweise in Bezug auf die Durchführung von Gesellschafterversammlungen oder die Modalitäten des Ausscheidens von Gesellschaftern, um eine kohärente Ausgestaltung in beiden Gesellschaften sicherzustellen.

3. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Der KG-Vertrag wird von allen beteiligten Gründungsgesellschaftern unterzeichnet. Generell ist keine spezielle Form für den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben, es ist jedoch ratsam, ihn aus Dokumentationszwecken immer schriftlich abzufassen. 

Falls der KG-Vertrag Verpflichtungen der Gesellschafter in Bezug auf Grundstücke oder GmbH-Geschäftsanteile enthält, kann eine notarielle Beurkundung des KG-Vertrags erforderlich sein. Dies kann beispielsweise bei der Gründung einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG oder einer Einheits-GmbH & Co. KG der Fall sein, doch durch geeignete Gestaltung lassen sich diese Anforderungen oft umgehen. Hingegen muss die Satzung der Komplementär-GmbH immer notariell beurkundet werden. 

Der KG-Vertrag selbst muss nicht im Handelsregister veröffentlicht werden, wohingegen die Satzung der Komplementär-GmbH für jedermann im Handelsregister einsehbar ist.

4. Einzelne Regelungsbereiche des KG-Vertrags

Im Folgenden bieten wir einen Überblick über einige der wesentlichen Themen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG:

a. Einlagen und Vermögensbeteiligung

Die Komplementär-GmbH ist normalerweise nicht am Vermögen der KG beteiligt und leistet keine Einlage. In solchen Fällen besitzt die GmbH kein Stimmrecht und erhält keine Gewinnausschüttungen. Stattdessen erhält sie lediglich eine geringfügige Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung.

Hinsichtlich der Kommanditisten ist es wichtig zu klären, in welchem Umfang sie am Vermögen der KG beteiligt sind und welche Einlagen sie zu leisten haben. Diese können bspw. Bareinlagen, die Einbringung von Grundstücken oder Unternehmen etc. umfassen. Dabei muss auch die im Handelsregister einzutragende Haftsumme angegeben werden. Jeder Kommanditist haftet persönlich für die Erfüllung dieser Haftsumme, wobei die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist, sobald die Haftsumme an die KG geleistet wurde. Zusätzlich zu dieser Haftsumme können weitere Pflichteinlagen vereinbart werden.

Typischerweise werden die Einlagen der Kommanditisten als feste Kapitalanteile gestaltet, die gemeinsam das Festkapital der KG bilden. Das bedeutet, dass die Beteiligungsverhältnisse der Kommanditisten festgelegt sind und sich nicht durch Gewinn- und Verlustbeteiligungen ändern. Die Stimm- und Gewinnrechte der Kommanditisten orientieren sich in der Regel an diesen festen Kapitalanteilen.


b. Gesellschafterkonten

Um Gewinne und Verluste den Kommanditisten zuzuordnen und aufgrund der steuerlichen Transparenz einer KG als Personengesellschaft, ist es üblich, separate Konten für jeden Kommanditisten zu vereinbaren und zu führen. Diese Konten sind keine Bankkonten, sondern buchhalterische Konten, die in der Regel vom Steuerberater der KG verwaltet werden.

Da die gesetzlichen Vorgaben für die Kontenführung in der Praxis oft nicht ausreichend sind, haben sich in der Vertragspraxis bewährte Kontenmodelle etabliert, insbesondere das Drei-Konten-Modell und das Vier-Konten-Modell. Ein typisches Kontenmodell kann wie folgt aussehen:


  1. Kapitalkonto: Dieses Konto spiegelt die feste Einlage des Kommanditisten wider.

  2. Verlustvortragskonto: Hier werden Verlustzuweisungen erfasst.

  3. Rücklagenkonto: Auf diesem Konto werden nicht entnahmefähige Gewinne verbucht.

  4. Privat-, Darlehens- oder Verrechnungskonto: Dieses Konto dient zur Abbildung von Gewinnzuweisungen, Zinsen, Entnahmen und anderen finanziellen Transaktionen zwischen dem Kommanditisten und der KG.

Bei der Ausgestaltung der Konten ist es auch wichtig zu beachten, ob die Konten gesellschaftsrechtlichen Charakter haben, was bedeutet, dass sie Eigenkapital darstellen, oder ob sie schuldrechtlichen Charakter haben, wodurch sie als Fremdkapital gelten. Es sollte ausdrücklich festgelegt werden, ob die Konten Zinsen tragen oder nicht.


c. Gewinnverwendung und Entnahmen

Die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns wird von den Gesellschaftern durch Beschluss getroffen. Es kann sinnvoll sein, vertraglich festzulegen, dass ein bestimmter Anteil des Jahresüberschusses zwingend thesauriert und in eine Rücklage eingestellt werden muss, um die finanzielle Stabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. Im Interesse von Minderheitsgesellschaftern können auch Mindestausschüttungen vertraglich vereinbart werden.

In der Praxis orientieren sich die Gewinnrechte in erster Linie an den Beteiligungsverhältnissen, die durch die festen Kapitalanteile der Gesellschafter vorgegeben sind. Dies bedeutet, dass die Gewinne im Verhältnis zu den festen Kapitalanteilen verteilt werden. Dennoch ist es möglich, den Verteilungsschlüssel abweichend von diesen Anteilen zu gestalten, was als disquotal bezeichnet wird. In solchen Fällen können beispielsweise Leistungsträger oder erfahrene Gesellschafter höhere Gewinnausschüttungen erhalten, als es ihren Kapitalanteilen entsprechen würde. 

Die Entnahmerechte der Gesellschafter werden oft individuell gestaltet und sollten das Liquiditätsbedürfnis des Unternehmens berücksichtigen. Es ist jedoch äußerst wichtig sicherzustellen, dass Entnahmen nicht die lebensnotwendige Liquidität des Unternehmens gefährden. Insbesondere bei der Zulässigkeit von Soll-Salden sollten die Gesellschafter Vorsicht walten lassen. Um Steuerzahlungen der Gesellschafter zu ermöglichen, kann auch ein Sonderentnahmerecht vereinbart werden. Nicht entnommene Gewinne werden in der Regel verzinst.

 

d. Geschäftsführung und Vertretung

Im Normalfall obliegt die Geschäftsführung und Vertretung ausschließlich der Komplementär-GmbH. Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertreten sowohl die GmbH als auch die KG, daher müssen sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, um Geschäfte zwischen den beiden Gesellschaften durchzuführen. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer können nach herrschender Meinung sowohl mit der GmbH als auch mit der KG abgeschlossen werden.

Kommanditisten sind in der Regel von der operativen Geschäftsführung ausgeschlossen. Für außergewöhnliche Geschäftsmaßnahmen ist jedoch die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Darüber hinaus haben Kommanditisten bestimmte Informationsrechte, um Transparenz und Kontrolle über die Geschäftsaktivitäten der KG zu gewährleisten.

Um die GmbH & Co. KG gewerblich zu entprägen, ist es möglich, einzelnen Kommanditisten vertraglich Geschäftsführungsbefugnisse zu erteilen.

 

e. Stimmrechte und Gesellschafterbeschlüsse

Die Stimmrechte der Gesellschafter entsprechen normalerweise den festgelegten Beteiligungsverhältnissen, die durch ihre Kapitalanteile bestimmt sind. Es ist jedoch auch möglich, von diesem Prinzip abzuweichen und eine disquotale Stimmkraftregelung einzuführen, die einzelnen Gesellschaftern höhere oder niedrigere Stimmrechte gewährt, als ihre Beteiligung eigentlich vorsieht.

Das Gesetz schreibt vor, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden müssen, was jedoch oft als unpraktikabel angesehen wird. Daher sind Mehrheitsklauseln in der Regel empfehlenswert und innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Diese Klauseln können auch je nach Wichtigkeit des zu treffenden Beschlusses variieren. Zum Beispiel kann für routinemäßige Entscheidungen wie die Feststellung des Jahresabschlusses eine einfache Mehrheit erforderlich sein, während für außergewöhnliche Maßnahmen wie Satzungsänderungen eine qualifizierte Mehrheit notwendig sein kann. Letztendlich hängt die Ausgestaltung dieser Klauseln von den individuellen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter und dem gewünschten Grad an Beherrschung oder Schutz für Minderheiten ab.

 

f. Übertragung und Nachfolge

Um die Vertraulichkeit und Integrität des Gesellschafterkreises zu wahren, sollte die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten in der Regel der Zustimmung der bestehenden Gesellschafter bedürfen. In Ausnahmefällen kann jedoch erwogen werden, auf dieses Zustimmungserfordernis zu verzichten, insbesondere in Familienunternehmen, wenn Anteile an Kinder oder Mitgesellschafter übertragen werden sollen. Die Frage, ob Ehepartner von Gesellschaftern Anteile erhalten dürfen und im Falle einer Scheidung behalten können, sollte immer individuell betrachtet werden.

Nach der gesetzlichen Grundregel wird die Gesellschaft im Todesfall eines Kommanditisten mit seinen Erben fortgesetzt (sogenannte einfache Nachfolgeklausel). Allerdings wird oft der Kreis der erbberechtigten Personen eingeschränkt, so dass beispielsweise nur Familienmitglieder oder Personen mit bestimmten beruflichen Qualifikationen erbberechtigt sind (sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel). Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag bestimmten Personen das Recht einräumen, der Gesellschaft durch Erklärung (und Einlage) beizutreten (sogenannte Eintrittsklausel).

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen durch entsprechende erbrechtliche Verfügungen der Gesellschafter unterstützt werden. Dies bedeutet, dass im Testament oder Erbvertrag der Gesellschafter Nachfolgeberechtigte festgelegt werden, die die Gesellschaftsanteile erben oder als Vermächtnisnehmer erhalten sollen, wie es im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Andernfalls können erhebliche Probleme entstehen, wenn die gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Erben nicht übereinstimmen. Zusätzlich sollten die Gesellschafter auch Vorsorgevollmachten erstellen.

Im Gegensatz zum allgemeinen erbrechtlichen Prinzip, bei dem die Erben das gesamte Vermögen des Verstorbenen erben, erfolgt die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften aufgrund der Einzelrechtsnachfolge (sogenannte Singularsukzession). Das bedeutet, dass die Anteile nicht Teil des übrigen Nachlasses werden und daher nicht der Verwaltung durch eine Erbengemeinschaft unterliegen, sondern direkt und unmittelbar in das Eigentum des jeweiligen Anteilserben übergehen.

 

g. Ausscheiden und Abfindung

Kündigungsrechte ermöglichen es Gesellschaftern, eigenständig aus der Gesellschaft auszuscheiden, wobei die Form und insbesondere die Frist für die Kündigung festgelegt werden müssen. Es ist wichtig, detailliert festzulegen, unter welchen Bedingungen Gesellschafter zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können, insbesondere in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag oder bei Vermögensverfall.

Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung von der Gesellschaft. Hierbei besteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen Abfindung und der finanziellen Lage der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Verkehrswert seiner Beteiligung. Allerdings wird dieser Wert oft als zu hoch erachtet. Es ist jedoch zulässig, den Abfindungswert auf bis zu etwa 60% – 70% des Verkehrswerts zu reduzieren. In einigen Fällen werden auch Buchwertklauseln verwendet, um den Abfindungswert festzulegen, wobei diese nicht immer wirksam sind. Bei Meinungsverschiedenheiten kann die endgültige Entscheidung durch einen Sachverständigen getroffen werden. Darüber hinaus ist es möglich, die Abfindungszahlung zu strecken, beispielsweise in Form von bis zu fünf Jahresraten.

 

h. Güterstandklausel

Güterstandklauseln sind von besonderer Bedeutung in Familienunternehmen. Sie dienen dazu, zu verhindern, dass die Wertsteigerungen in der Unternehmensbeteiligung bei einer Scheidung Gegenstand eines Zugewinnausgleichs werden und dadurch der Gesellschafter in finanzielle Schwierigkeiten gerät und gezwungen ist, Unternehmensvermögen zu veräußern.

Dieses Problem wird vermieden, indem die Unternehmensbeteiligung durch einen Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder indem Gütertrennung vereinbart wird. Zusätzlich kann die Güterstandklausel auch einen Pflichtteilsverzicht des Ehepartners vorschreiben, wobei dieser Verzicht auf die Beteiligung beschränkt sein kann.

Die Güterstandklausel sieht in der Regel Sanktionen insbesondere in Form eines Ausschlusses aus der Gesellschaft vor, falls sie nicht eingehalten wird. 

 

i. Wettbewerbsverbote

Wettbewerbsverbote spielen eine entscheidende Rolle, insbesondere in Dienstleistungs- und Handelsunternehmen, aber auch in anderen Branchen.

Komplementäre (also die persönlich haftenden Gesellschafter) unterliegen in der Regel einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das sie daran hindert, in Konkurrenz zur Gesellschaft zu treten. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kommanditisten.

Dennoch können Kommanditisten vertraglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden, sowohl während ihrer Beteiligung als auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft (sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Es ist sinnvoll, in solchen Verträgen eine Öffnungsklausel aufzunehmen, die es den Gesellschaftern ermöglicht, Ausnahmen von diesen Beschränkungen zu beschließen.

5. Einzelne Regelungsbereiche

Die Satzung der Komplementär-GmbH weist in vielen Aspekten Ähnlichkeiten mit der einer herkömmlichen GmbH auf. Es gibt jedoch einige wichtige Besonderheiten zu beachten:


  1. Firma: In der Regel deutet die Firma der GmbH ihre Rolle als Komplementär an, beispielsweise „Meyer Verwaltungs GmbH“.

  2. Unternehmensgegenstand: Der Unternehmensgegenstand der GmbH muss darauf ausgelegt sein, die Position des Komplementärs in der KG zu übernehmen.

  3. Gesellschafter: Je nach Wunsch können die Beteiligungsverhältnisse in der KG und der GmbH unterschiedlich oder identisch sein. Es ist auch möglich, dass die KG die Geschäftsanteile an der GmbH hält. Hierbei ist zu beachten, dass die KG in der Regel die Vermögensbeteiligung darstellt, während die GmbH die Kontrolle über das Tagesgeschäft ermöglicht.

  4. Geschäftsführung: Die Geschäftsführer sollten für Geschäfte zwischen der KG und der GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.

  5. Fristen: Bei der Festlegung von Fristen, beispielsweise für Ladungen oder Kündigungen, sollte darauf geachtet werden, dass sie mit den im KG-Vertrag festgelegten Fristen übereinstimmen.

  6. Nachfolge und Ausscheiden: Die Regelungen zur Nachfolge und zum Ausscheiden sollten im Allgemeinen den Vorgaben im KG-Vertrag folgen. Die Abfindung kann jedoch in der Regel zum Buchwert ausgestaltet werden.

Wenn Sie weitere Hinweise zum Gesellschaftsvertrag einer GmbH suchen, finden Sie diese bitte in diesem Rechtstipp.

6. Sonderformen

In der Praxis sind zwei häufig vorkommende Sonderformen der GmbH & Co. KG anzutreffen:

a. Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

In einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG wird durch spezielle vertragliche Regelungen sichergestellt, dass die Gesellschafter sowohl an der KG als auch an der GmbH immer im gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt sind. Dies gewährleistet einen Gleichlauf zwischen Vermögensbeteiligung (in der KG) und Kontrolle (in der GmbH).

b. Einheits-GmbH & Co. KG 

Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG ist die KG die alleinige Gesellschafterin der GmbH. Diese Konstruktion wird insbesondere im Hinblick auf Gesellschafterwechsel und Nachfolge als vorteilhaft angesehen, da nur die Anteile an der KG übertragen werden müssen, nicht jedoch die Anteile an der GmbH. Die Übertragung von KG-Anteilen kann in privatschriftlicher Form erfolgen, ohne dass eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gesellschafterrechte in der GmbH in diesem Fall grundsätzlich von den Kommanditisten ausgeübt werden, wie in § 170 Abs. 2 HGB vorgesehen.

7. Beratung und Begleitung

Die Verzahnung von zwei Gesellschaftstypen zu einem Unternehmen schafft eine komplexe rechtliche Struktur für die GmbH & Co. KG. Insbesondere in Familienunternehmen müssen hierbei auch die Verbindungen zum Familien- und Erbrecht berücksichtigt werden. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Gründung und Umstrukturierung von GmbH & Co. KGs sowie in Fragen der Unternehmensnachfolge und des Firmenverkaufs. Bitte zögern Sie nicht, sich jederzeit bei Fragen zur GmbH & Co. KG oder für eine Beratung zu melden. Wir freuen uns darauf, Ihnen behilflich zu sein.

Mit besten Grüßen,

RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

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