Im Folgenden bieten wir einen Überblick über einige der wesentlichen Themen im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG:
a. Einlagen und Vermögensbeteiligung
Die Komplementär-GmbH ist normalerweise nicht am Vermögen der KG beteiligt und leistet keine Einlage. In solchen Fällen besitzt die GmbH kein Stimmrecht und erhält keine Gewinnausschüttungen. Stattdessen erhält sie lediglich eine geringfügige Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung.
Hinsichtlich der Kommanditisten ist es wichtig zu klären, in welchem Umfang sie am Vermögen der KG beteiligt sind und welche Einlagen sie zu leisten haben. Diese können bspw. Bareinlagen, die Einbringung von Grundstücken oder Unternehmen etc. umfassen. Dabei muss auch die im Handelsregister einzutragende Haftsumme angegeben werden. Jeder Kommanditist haftet persönlich für die Erfüllung dieser Haftsumme, wobei die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist, sobald die Haftsumme an die KG geleistet wurde. Zusätzlich zu dieser Haftsumme können weitere Pflichteinlagen vereinbart werden.
Typischerweise werden die Einlagen der Kommanditisten als feste Kapitalanteile gestaltet, die gemeinsam das Festkapital der KG bilden. Das bedeutet, dass die Beteiligungsverhältnisse der Kommanditisten festgelegt sind und sich nicht durch Gewinn- und Verlustbeteiligungen ändern. Die Stimm- und Gewinnrechte der Kommanditisten orientieren sich in der Regel an diesen festen Kapitalanteilen.
b. Gesellschafterkonten
Um Gewinne und Verluste den Kommanditisten zuzuordnen und aufgrund der steuerlichen Transparenz einer KG als Personengesellschaft, ist es üblich, separate Konten für jeden Kommanditisten zu vereinbaren und zu führen. Diese Konten sind keine Bankkonten, sondern buchhalterische Konten, die in der Regel vom Steuerberater der KG verwaltet werden.
Da die gesetzlichen Vorgaben für die Kontenführung in der Praxis oft nicht ausreichend sind, haben sich in der Vertragspraxis bewährte Kontenmodelle etabliert, insbesondere das Drei-Konten-Modell und das Vier-Konten-Modell. Ein typisches Kontenmodell kann wie folgt aussehen:
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Kapitalkonto: Dieses Konto spiegelt die feste Einlage des Kommanditisten wider.
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Verlustvortragskonto: Hier werden Verlustzuweisungen erfasst.
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Rücklagenkonto: Auf diesem Konto werden nicht entnahmefähige Gewinne verbucht.
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Privat-, Darlehens- oder Verrechnungskonto: Dieses Konto dient zur Abbildung von Gewinnzuweisungen, Zinsen, Entnahmen und anderen finanziellen Transaktionen zwischen dem Kommanditisten und der KG.
Bei der Ausgestaltung der Konten ist es auch wichtig zu beachten, ob die Konten gesellschaftsrechtlichen Charakter haben, was bedeutet, dass sie Eigenkapital darstellen, oder ob sie schuldrechtlichen Charakter haben, wodurch sie als Fremdkapital gelten. Es sollte ausdrücklich festgelegt werden, ob die Konten Zinsen tragen oder nicht.
c. Gewinnverwendung und Entnahmen
Die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns wird von den Gesellschaftern durch Beschluss getroffen. Es kann sinnvoll sein, vertraglich festzulegen, dass ein bestimmter Anteil des Jahresüberschusses zwingend thesauriert und in eine Rücklage eingestellt werden muss, um die finanzielle Stabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. Im Interesse von Minderheitsgesellschaftern können auch Mindestausschüttungen vertraglich vereinbart werden.
In der Praxis orientieren sich die Gewinnrechte in erster Linie an den Beteiligungsverhältnissen, die durch die festen Kapitalanteile der Gesellschafter vorgegeben sind. Dies bedeutet, dass die Gewinne im Verhältnis zu den festen Kapitalanteilen verteilt werden. Dennoch ist es möglich, den Verteilungsschlüssel abweichend von diesen Anteilen zu gestalten, was als disquotal bezeichnet wird. In solchen Fällen können beispielsweise Leistungsträger oder erfahrene Gesellschafter höhere Gewinnausschüttungen erhalten, als es ihren Kapitalanteilen entsprechen würde.
Die Entnahmerechte der Gesellschafter werden oft individuell gestaltet und sollten das Liquiditätsbedürfnis des Unternehmens berücksichtigen. Es ist jedoch äußerst wichtig sicherzustellen, dass Entnahmen nicht die lebensnotwendige Liquidität des Unternehmens gefährden. Insbesondere bei der Zulässigkeit von Soll-Salden sollten die Gesellschafter Vorsicht walten lassen. Um Steuerzahlungen der Gesellschafter zu ermöglichen, kann auch ein Sonderentnahmerecht vereinbart werden. Nicht entnommene Gewinne werden in der Regel verzinst.
d. Geschäftsführung und Vertretung
Im Normalfall obliegt die Geschäftsführung und Vertretung ausschließlich der Komplementär-GmbH. Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertreten sowohl die GmbH als auch die KG, daher müssen sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, um Geschäfte zwischen den beiden Gesellschaften durchzuführen. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer können nach herrschender Meinung sowohl mit der GmbH als auch mit der KG abgeschlossen werden.
Kommanditisten sind in der Regel von der operativen Geschäftsführung ausgeschlossen. Für außergewöhnliche Geschäftsmaßnahmen ist jedoch die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Darüber hinaus haben Kommanditisten bestimmte Informationsrechte, um Transparenz und Kontrolle über die Geschäftsaktivitäten der KG zu gewährleisten.
Um die GmbH & Co. KG gewerblich zu entprägen, ist es möglich, einzelnen Kommanditisten vertraglich Geschäftsführungsbefugnisse zu erteilen.
e. Stimmrechte und Gesellschafterbeschlüsse
Die Stimmrechte der Gesellschafter entsprechen normalerweise den festgelegten Beteiligungsverhältnissen, die durch ihre Kapitalanteile bestimmt sind. Es ist jedoch auch möglich, von diesem Prinzip abzuweichen und eine disquotale Stimmkraftregelung einzuführen, die einzelnen Gesellschaftern höhere oder niedrigere Stimmrechte gewährt, als ihre Beteiligung eigentlich vorsieht.
Das Gesetz schreibt vor, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden müssen, was jedoch oft als unpraktikabel angesehen wird. Daher sind Mehrheitsklauseln in der Regel empfehlenswert und innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Diese Klauseln können auch je nach Wichtigkeit des zu treffenden Beschlusses variieren. Zum Beispiel kann für routinemäßige Entscheidungen wie die Feststellung des Jahresabschlusses eine einfache Mehrheit erforderlich sein, während für außergewöhnliche Maßnahmen wie Satzungsänderungen eine qualifizierte Mehrheit notwendig sein kann. Letztendlich hängt die Ausgestaltung dieser Klauseln von den individuellen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter und dem gewünschten Grad an Beherrschung oder Schutz für Minderheiten ab.
f. Übertragung und Nachfolge
Um die Vertraulichkeit und Integrität des Gesellschafterkreises zu wahren, sollte die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu Lebzeiten in der Regel der Zustimmung der bestehenden Gesellschafter bedürfen. In Ausnahmefällen kann jedoch erwogen werden, auf dieses Zustimmungserfordernis zu verzichten, insbesondere in Familienunternehmen, wenn Anteile an Kinder oder Mitgesellschafter übertragen werden sollen. Die Frage, ob Ehepartner von Gesellschaftern Anteile erhalten dürfen und im Falle einer Scheidung behalten können, sollte immer individuell betrachtet werden.
Nach der gesetzlichen Grundregel wird die Gesellschaft im Todesfall eines Kommanditisten mit seinen Erben fortgesetzt (sogenannte einfache Nachfolgeklausel). Allerdings wird oft der Kreis der erbberechtigten Personen eingeschränkt, so dass beispielsweise nur Familienmitglieder oder Personen mit bestimmten beruflichen Qualifikationen erbberechtigt sind (sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel). Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag bestimmten Personen das Recht einräumen, der Gesellschaft durch Erklärung (und Einlage) beizutreten (sogenannte Eintrittsklausel).
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen durch entsprechende erbrechtliche Verfügungen der Gesellschafter unterstützt werden. Dies bedeutet, dass im Testament oder Erbvertrag der Gesellschafter Nachfolgeberechtigte festgelegt werden, die die Gesellschaftsanteile erben oder als Vermächtnisnehmer erhalten sollen, wie es im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Andernfalls können erhebliche Probleme entstehen, wenn die gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Erben nicht übereinstimmen. Zusätzlich sollten die Gesellschafter auch Vorsorgevollmachten erstellen.
Im Gegensatz zum allgemeinen erbrechtlichen Prinzip, bei dem die Erben das gesamte Vermögen des Verstorbenen erben, erfolgt die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften aufgrund der Einzelrechtsnachfolge (sogenannte Singularsukzession). Das bedeutet, dass die Anteile nicht Teil des übrigen Nachlasses werden und daher nicht der Verwaltung durch eine Erbengemeinschaft unterliegen, sondern direkt und unmittelbar in das Eigentum des jeweiligen Anteilserben übergehen.
g. Ausscheiden und Abfindung
Kündigungsrechte ermöglichen es Gesellschaftern, eigenständig aus der Gesellschaft auszuscheiden, wobei die Form und insbesondere die Frist für die Kündigung festgelegt werden müssen. Es ist wichtig, detailliert festzulegen, unter welchen Bedingungen Gesellschafter zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können, insbesondere in Fällen schwerwiegender Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag oder bei Vermögensverfall.
Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung von der Gesellschaft. Hierbei besteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen Abfindung und der finanziellen Lage der Gesellschaft. Nach dem gesetzlichen Leitbild hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Verkehrswert seiner Beteiligung. Allerdings wird dieser Wert oft als zu hoch erachtet. Es ist jedoch zulässig, den Abfindungswert auf bis zu etwa 60% – 70% des Verkehrswerts zu reduzieren. In einigen Fällen werden auch Buchwertklauseln verwendet, um den Abfindungswert festzulegen, wobei diese nicht immer wirksam sind. Bei Meinungsverschiedenheiten kann die endgültige Entscheidung durch einen Sachverständigen getroffen werden. Darüber hinaus ist es möglich, die Abfindungszahlung zu strecken, beispielsweise in Form von bis zu fünf Jahresraten.
h. Güterstandklausel
Güterstandklauseln sind von besonderer Bedeutung in Familienunternehmen. Sie dienen dazu, zu verhindern, dass die Wertsteigerungen in der Unternehmensbeteiligung bei einer Scheidung Gegenstand eines Zugewinnausgleichs werden und dadurch der Gesellschafter in finanzielle Schwierigkeiten gerät und gezwungen ist, Unternehmensvermögen zu veräußern.
Dieses Problem wird vermieden, indem die Unternehmensbeteiligung durch einen Ehevertrag aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird (sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder indem Gütertrennung vereinbart wird. Zusätzlich kann die Güterstandklausel auch einen Pflichtteilsverzicht des Ehepartners vorschreiben, wobei dieser Verzicht auf die Beteiligung beschränkt sein kann.
Die Güterstandklausel sieht in der Regel Sanktionen insbesondere in Form eines Ausschlusses aus der Gesellschaft vor, falls sie nicht eingehalten wird.
i. Wettbewerbsverbote
Wettbewerbsverbote spielen eine entscheidende Rolle, insbesondere in Dienstleistungs- und Handelsunternehmen, aber auch in anderen Branchen.
Komplementäre (also die persönlich haftenden Gesellschafter) unterliegen in der Regel einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das sie daran hindert, in Konkurrenz zur Gesellschaft zu treten. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kommanditisten.
Dennoch können
Kommanditisten vertraglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden, sowohl während ihrer Beteiligung als auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft (sogenanntes
nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Es ist sinnvoll, in solchen Verträgen eine
Öffnungsklausel aufzunehmen, die es den Gesellschaftern ermöglicht, Ausnahmen von diesen Beschränkungen zu beschließen.