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Was ist ein Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement - SPA)?

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

I. Einleitung

Das Share Purchase Agreement (SPA), auf Deutsch Anteilskaufvertrag oder Unternehmenskaufvertrag, bildet den juristischen Kern eines jeden Unternehmensverkaufs. Es definiert die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Konditionen, unter denen der neue Eigentümer das Unternehmen erwirbt.

Ein Anteilskaufvertrag befasst sich mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen, auch bekannt als Share Deal. Im Gegensatz dazu steht der Asset Deal, bei dem einzelne Wirtschaftsgüter des Unternehmens verkauft werden, wofür ein Asset Purchase Agreement (APA) benötigt wird. Die jeweiligen Vorzüge und Nachteile dieser beiden Verkaufsarten finden Sie in diesem Rechtstipp erläutert.

Im Bereich der Unternehmensnachfolge, auch M&A (Mergers and Acquisitions) genannt, sind englische Fachbegriffe weit verbreitet. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Unternehmensverkäufen in Deutschland in der Regel deutsches Recht Anwendung findet und der Anteilskaufvertrag meist in Deutsch oder zweisprachig verfasst ist.

Aufgrund seiner Komplexität und der hohen wirtschaftlichen Relevanz für den Mandanten, ist es ratsam, den Anteilskaufvertrag von einem auf Unternehmensnachfolgen spezialisierten Rechtsanwalt erstellen und verhandeln zu lassen. Zusätzlich ist es empfehlenswert, frühzeitig einen versierten Steuerberater in den Verkaufsprozess einzubinden.

II. Struktur des Anteilskaufvertrags

Ein Anteilskaufvertrag ist ein zivilrechtlicher Kaufvertrag gemäß den §§ 433 ff. BGB. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen weitgehend vertraglich angepasst. Weiterhin muss der Vertrag die Anforderungen aus anderen relevanten Rechtsbereichen wie dem Gesellschafts-, Kartell- und Steuerrecht berücksichtigen.

Falls bereits ein Letter of Intent (LOI) zwischen den Parteien besteht (siehe dazugehörigen Rechtstipp), beinhaltet dieser üblicherweise wesentliche wirtschaftliche und rechtliche Festlegungen, die in den Anteilskaufvertrag
einbezogen werden sollten.

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Erkenntnisse einer erfolgten Unternehmensprüfung (Due Diligence – DD) im Vertrag zu verankern. Hier identifizierte Risiken sollten durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen adressiert werden, zum Beispiel durch Vollzugsmaßnahmen, Vollzugsbedingungen, Freistellungen, Garantien etc.
Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Übersicht über einige wesentliche Vertragsinhalte eines Anteilskaufvertrags:

1 Vertragsbeteiligte

Als Verkäufer fungiert der oder die Gesellschafter der Zielgesellschaft.
Obwohl eine natürliche Person als Käufer auftreten kann, ist es aus haftungs- und steuerrechtlichen Gründen oft ratsam, dass eine Gesellschaft die Anteile erwirbt.

Möglicherweise wird vom Käufer ein Garant für die Zahlung des Kaufpreises gestellt, der in diesem Fall ebenfalls Vertragspartei ist.

In manchen Fällen kann es notwendig sein, dass die Zielgesellschaft selbst Handlungen vornimmt oder Erklärungen abgibt und somit auch Vertragspartei wird.

2 Gegenstand des Kaufs

Der primäre Gegenstand des Kaufs sind die Anteile an der Zielgesellschaft. Diese Anteile müssen detailliert beschrieben sein. Weiterhin ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Käufer Anspruch auf die aus diesen Anteilen resultierenden Gewinne
hat.

Zusätzlich können andere Kaufgegenstände, wie zum Beispiel Darlehen der Gesellschafter, in Betracht kommen. Sollte der Käufer diese Darlehen übernehmen, entsteht für den Verkäufer ein spezifisches insolvenzrechtliches Risiko, was im
Vertrag berücksichtigt werden muss.

Da der Erwerb der Anteile eine Gesamtrechtsnachfolge bezüglich aller in der Gesellschaft vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Mitarbeiter und Verträge nach sich zieht, sind außer der Übertragung der Gesellschaftsanteile
(und der Gesellschafterdarlehen) keine weiteren Übertragungsakte notwendig.

3 Vollzug des Kaufvertrags

Bei kleineren Unternehmensnachfolgen wird der Kaufvertrag oft am Tag der Unterzeichnung durch Übertragung der Anteile und Bezahlung des Kaufpreises vollzogen.
Bei größeren Transaktionen ist es üblich, Unterzeichnung (Signing) und Vollzug (Closing) in zwei separate Schritte zu unterteilen. Nach der Unterzeichnung müssen bestimmte Bedingungen eintreten oder ausbleiben, bevor der Vollzug stattfinden kann. Diese Bedingungen werden als Vollzugsbedingungen bezeichnet und beinhalten unter anderem kartellrechtliche Genehmigungen oder die Zustimmung von Aufsichtsgremien.

In der Zeit zwischen Unterzeichnung und Durchführung (Interim Period) werden dem Verkäufer Verhaltensauflagen (Covenants) erteilt, um zu verhindern, dass das Unternehmen zum Nachteil des Käufers weitergeführt wird. Sobald alle Vollzugsbedingungen erfüllt sind oder auf deren Erfüllung verzichtet wurde, kann der Vollzug stattfinden. Die Erfüllung der Vollzugsbedingungen und die beim Abschluss erforderlichen Schritte können in einem Closing Memorandum
festgehalten werden.

Falls die Transaktion nicht zustande kommt, können die Parteien die Zahlung einer Vertragsstrafe (Break-up Fee) vereinbaren.

4 Kaufpreisgestaltung

Beim Kaufpreis für Anteilskaufverträge gibt es hauptsächlich zwei Methoden:
Locked Box: Der Kaufpreis basiert auf den zuletzt verfügbaren Bilanzen und wird als festgelegter Betrag beim Vollzug des Anteilskaufvertrags vom Käufer entrichtet. Dieser Ansatz ist effizienter und verursacht geringere Kosten. Allerdings ist es für den Käufer ratsam, sich mit speziellen Leakage-Klauseln gegen das Risiko abzusichern, dass der Verkäufer das Unternehmen vor Vollzug finanziell benachteiligt.

Closing Accounts: Hier wird im Anteilskaufvertrag zunächst ein vorläufiger Unternehmenswert (Enterprise Value) festgelegt. Der finale Kaufpreis (Equity Value) wird erst bei Vertragsabschluss durch die Erstellung eines Zwischenabschlusses (Closing Accounts) festgesetzt. Die Anpassung des vorläufigen Kaufpreises zum finalen Kaufpreis wird durch eine im Vertrag festgelegte Berechnungsmethode (Equity Bridge) geregelt. Am Tag des Vertragsabschlusses wird ein vorläufiger Kaufpreis entrichtet und die Differenz nach Fertigstellung der Closing Accounts ausgeglichen. Diese Methode ist präziser, führt jedoch zu höheren Kosten und
intensiveren Verhandlungen.

Zusätzlich kann ein Teil des Kaufpreises erfolgsabhängig gestaltet werden, bekannt als Earn Out. Der Earn Out ist ein variabler Teil des Kaufpreises, der nach dem Erreichen bestimmter Kennzahlen (z.B. EBIT-Ziele) ausgezahlt wird. Dies kann nützlich sein, um Differenzen in den Preisvorstellungen zu überwinden. Jedoch liegt das Risiko von möglichen Manipulationen durch den Käufer in diesem Fall beim Verkäufer, der sich dagegen vertraglich absichern sollte.

5 Garantien & Freistellungen

Im Rahmen eines Share Purchase Agreement (SPA) wird ein spezifisches vertragliches System von Gewährleistungen etabliert, das die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 434 ff., ersetzt, da diese für Unternehmensübernahmen nicht angemessen sind.

Das Herzstück dieses Systems bilden Garantien (Warranties) und Freistellungen (Indemnities), die der Käufer nutzt, um sich gegen mögliche Risiken, die entweder potenziell vorhanden sind oder während der Due-Diligence-Prüfung identifiziert
wurden, abzusichern.
Die Garantien machen einen wesentlichen Teil der Gewährleistung aus. Der Verkäufer garantiert hiermit, dass die in den Garantien gemachten Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Signing) bzw. beim Vollzug (Closing) objektiv korrekt oder nach seinem Wissensstand richtig sind. Beispiele für solche Garantien sind das Eigentum an den verkauften Anteilen, die korrekte Erstellung der Bilanz und das Nichtvorhandensein von Rechtsstreitigkeiten.

Freistellungen kommen typischerweise zum Einsatz, wenn ein spezifisches Risiko bereits bekannt ist und mit dessen Eintreten gerechnet wird, wie beispielsweise identifizierte Umweltrisiken.

6. Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen

Im Anteilskaufvertrag sind spezifische Konsequenzen für den Fall von Vertragsbrüchen festgelegt, insbesondere wenn Verkäufergarantien nicht eingehalten werden.

Kommt es zu einer Garantieverletzung, ist der Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Dies umfasst primär die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die Vertragsverletzung bestanden hätte (Naturalrestitution). Falls eine solche Wiederherstellung nicht machbar oder erwünscht ist, muss der Verkäufer den Schaden monetär ausgleichen.

Es kann vereinbart werden, dass gewisse Schadensarten nicht ersatzfähig sind, bspw. Folgeschäden oder entgangener Gewinn.
Häufig enthalten sind Klauseln, die Schadensersatzansprüche ausschließen, wenn der Käufer von den relevanten Umständen wusste oder hätte wissen müssen. Dabei stellt sich auch die Frage, inwieweit der Inhalt des Datenraums als dem Käufer
bekannt anzusehen ist.

Weiterhin von Bedeutung sind Regelungen zur Schadenshöhe:
  • De Minimis: Schäden unterhalb eines festgelegten Betrags sind nicht ersatzfähig.
  • Basket: Schadensersatzansprüche können erst geltend gemacht werden, wenn die Gesamthöhe aller Ansprüche einen bestimmten Wert übersteigt.
  • Cap: Eine festgelegte Obergrenze für die Haftung, die grundsätzlich nicht überschritten wird.

Regelungen zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen sind ebenfalls üblich. Um potenzielle Ansprüche des Käufers abzusichern, kann vereinbart werden, dass ein Teil des Kaufpreises zurückgehalten (Kaufpreiseinbehalt) oder auf ein Treuhandkonto (Escrow) eingezahlt wird, um bei bestimmten Bedingungen freigegeben zu werden. Alternativ kann der Verkäufer zur Sicherung gegen Haftungsansprüche eine Bankbürgschaft stellen oder eine W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity) abschließen.

7 Form

Bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen ist eine notarielle Beurkundung des Anteilskaufvertrags erforderlich. Bei Anteilen von Personengesellschaften und Aktien ist eine notarielle Form nicht notwendig, doch empfiehlt es sich, den
Anteilskaufvertrag schriftlich zu fixieren, um eine angemessene Dokumentation zu gewährleisten.

III. Schlussfolgerung

Der Anteilskaufvertrag bildet das Kernstück der Unternehmensnachfolge, indem er die wirtschaftlichen und rechtlichen Leitlinien des Unternehmensverkaufs verbindlich festlegt.
Aufgrund seiner Komplexität und seiner ökonomischen Tragweite sollte der Anteilskaufvertrag zum Schutz des Mandanten ausschließlich von einem auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt ausgearbeitet und ausgehandelt werden.

In der Verhandlungspraxis bietet es einen taktischen Vorteil, wenn der Mandant selbst den ersten Vertragsentwurf einbringt, wodurch seine eigenen Vorstellungen als Ausgangspunkt für die Verhandlungen dienen.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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