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Gesellschaftsvertrag der GmbH: Inhalt, Änderung und die wichtigsten Regelungen

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Der Gesellschaftsvertrag bildet das Herzstück jeder GmbH, sowohl bei der Gründung als auch im laufenden Betrieb. Er ordnet das Verhältnis der Gesellschafter untereinander sowie ihr Verhältnis zur Geschäftsführung. Damit Konflikte gar nicht erst entstehen, kommt es auf eine passgenaue Anpassung an die Situation der Beteiligten an. Zu den zentralen Regelungsgegenständen zählen die Firma, der Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Einlagen, die Befugnisse der Geschäftsführung, der Ablauf von Gesellschafterversammlungen und die Beschlussfassung, die Gewinnverwendung, die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie Regeln zum Ausscheiden von Gesellschaftern, zur Abfindung und zur Streitbeilegung. Wer den Gesellschaftsvertrag ändern möchte, benötigt eine Dreiviertelmehrheit und eine notarielle Beurkundung. Ergänzend lassen sich formfreie Gesellschaftervereinbarungen abschließen. Angesichts von Tragweite und Komplexität empfiehlt sich bei der Erstellung eine professionelle Beratung.

Warum der Gesellschaftsvertrag über den Erfolg der GmbH entscheidet

Der Gesellschaftsvertrag ist das maßgebliche Regelwerk einer GmbH. In ihm bestimmen die Gesellschafter, nach welchen Regeln ihr Verhältnis zur Gesellschaft und zur Geschäftsführung sowie ihr Verhältnis untereinander ablaufen soll.

Weil jeder Gesellschafterkreis anders zusammengesetzt und jedes Unternehmen einzigartig ist, sollte der Vertrag zur Vermeidung von Streit exakt auf die Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten werden. Das gilt besonders bei

  • Einpersonen-GmbHs,
  • Mehrpersonen-GmbHs,
  • Start-ups,
  • Familiengesellschaften,
  • Konzerngesellschaften,
  • Joint-Venture-GmbHs,
  • vermögensverwaltenden GmbHs,
  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG und vergleichbaren Konstellationen.

Gesellschaftsvertrag abschließen und ändern: Form und Mehrheiten

Zum ersten Mal geschlossen wird der Gesellschaftsvertrag bei der Gründung der GmbH durch die Gründungsgesellschafter im Rahmen der notariellen Gründungsurkunde. Veröffentlicht wird er mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

Für spätere Änderungen braucht es einen Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit, der notariell zu beurkunden ist.

Die Gesellschafter können neben dem Gesellschaftsvertrag weitere Abreden treffen, die nicht zwingend in die Satzung gehören und deshalb auch nicht im Handelsregister offengelegt werden müssen. Man spricht insoweit von einer Gesellschaftervereinbarung. Sie ist im Grundsatz formfrei möglich, sofern sie kein formbedürftiges Rechtsgeschäft betrifft, insbesondere die Übertragung von Geschäftsanteilen, und deshalb notariell beurkundet werden muss.

Inhalt des Gesellschaftsvertrags: Diese Regelungen gehören hinein

Der folgende Überblick stellt einige der wichtigsten Regelungsbereiche vor, die im Gesellschaftsvertrag unbedingt passgenau ausgestaltet werden sollten:

1. Firma der GmbH

Die Firma bezeichnet den Namen der Gesellschaft samt Rechtsformzusatz, üblicherweise „GmbH“. Sie muss die GmbH kennzeichnen können, über Unterscheidungskraft verfügen und darf nicht in die Irre führen. In manchen Fällen bietet sich vorab eine markenrechtliche Prüfung an.

2. Gegenstand des Unternehmens

Das Tätigkeitsfeld der GmbH, also der Unternehmensgegenstand, sollte möglichst präzise umschrieben werden. Zum einen zieht er die Grenzen, innerhalb derer die Geschäftsführung unternehmerisch handeln darf. Zum anderen kann sich aus ihm ergeben, dass die Tätigkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf, etwa nach GastG, GewO oder KWG.

3. Stammkapital und Einlagen der Gesellschafter

Die Höhe des Stammkapitals ist festzulegen, wobei mindestens 25.000 Euro erforderlich sind. Wer mit einem geringeren Betrag gründen will, muss als UG (haftungsbeschränkt) firmieren und unterliegt den Sonderregeln des § 5a GmbHG.

Ihre Einlagen auf das Stammkapital können die Gesellschafter als Bar- oder als Sacheinlage erbringen. Soll ein Stammkapital von 25.000 Euro in bar aufgebracht werden, genügt für die Gründung zunächst eine Einzahlung von 12.500 Euro. Über die Einforderung des Restbetrags kann die Gesellschafterversammlung später beschließen.

Als Sacheinlage kommen zahlreiche Gegenstände und Rechte in Betracht, nicht jedoch Dienstleistungen der Gesellschafter. Denkbar sind etwa die Einbringung eines Unternehmens, von Grundstücken oder von Anlagevermögen. Dabei sind die besonderen Sachgründungsvorschriften einzuhalten, also die Festsetzung im Gesellschaftsvertrag, der Sachgründungsbericht und die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht. In der Praxis wird bei komplexen Sacheinlagen meist ein gesonderter Einbringungsvertrag geschlossen, der Stichtag, erforderliche Zustimmungen Dritter, Gewährleistung und weitere Modalitäten regelt.

Bei Bedarf lassen sich weitere Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter festschreiben, etwa freiwillige Zuzahlungen oder Gesellschafterdarlehen. Zweckmäßiger ist es allerdings, dies in einer Gesellschaftervereinbarung zu regeln (siehe oben unter II.).

4. Geschäftsführung

Festzulegen sind Größe und gegebenenfalls Zusammensetzung der Geschäftsführung. Hinzu kommen die allgemeinen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, also die Frage nach Gesamt- oder Einzelvertretung sowie eine mögliche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, den sogenannten Insichgeschäften. Welche Rechte und Pflichten Geschäftsführer darüber hinaus treffen, ergibt sich aus Gesetz, Satzung und Anstellungsvertrag.

Einzelheiten zu Anstellung, Vergütung oder Wettbewerbsverboten eines Geschäftsführers gehören in einen separaten Geschäftsführervertrag.

Wo es im Einzelfall sinnvoll erscheint, lässt sich einzelnen Personen ein Sondergeschäftsführungsrecht einräumen, das dem betreffenden Geschäftsführer grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung wieder genommen werden kann.

Die Gesellschafter können einen Katalog besonders bedeutsamer Geschäfte aufstellen, für die die Geschäftsführung vorab die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss, sogenannte zustimmungsbedürftige Geschäfte. Dieser Katalog lässt sich ebenso in eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufnehmen. Da eine Geschäftsordnung durch einfachen Gesellschafterbeschluss erlassen, geändert und wieder aufgehoben werden kann, ist dieser Weg deutlich flexibler.

5. Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse

Zu regeln sind die Modalitäten für Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, insbesondere: Wer darf einberufen, mit welcher Frist und in welcher Form? Darüber hinaus lassen sich weitere Punkte festlegen: Wann ist die Versammlung beschlussfähig, dürfen sich Gesellschafter vertreten lassen, soll es einen Versammlungsleiter geben, wird protokolliert? Auch die Möglichkeit, Versammlungen als Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten, kann vorgesehen werden.

Die Stimmrechtsverteilung sollte ebenfalls geregelt sein, wobei sie durchaus disparitätisch ausfallen darf, etwa über Mehrstimmrechte oder Stimmrechtsausschlüsse. Im Regelfall werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Für besonders wichtige Entscheidungen wie Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Auflösung oder Umwandlung ist dagegen eine Dreiviertelmehrheit nötig. Innerhalb gewisser Grenzen kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Mehrheiten vorsehen. Ebenso lässt sich bestimmen, dass Beschlüsse formfrei telefonisch, per E-Mail oder auf ähnlichem Weg gefasst werden dürfen, soweit keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, wie es etwa bei Satzungsänderungen der Fall ist.

6. Gewinnverwendung

Im Gesellschaftsvertrag lässt sich die grundsätzliche Ausschüttungspolitik der GmbH verankern. Möglich ist etwa eine Vollausschüttung, ebenso die Bildung von Gewinnrücklagen in festzulegendem Umfang zur Selbstfinanzierung. Zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern kommt außerdem eine Mindestdividende in Betracht. Daneben lassen sich Vorabausschüttungen auf den erwarteten Gewinn vorsehen.

7. Übertragung von Geschäftsanteilen

Zu klären ist, ob Geschäftsanteile frei übertragbar sind oder ob es dafür der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder Dritter bedarf, der sogenannten Vinkulierung. Sind die Anteile vinkuliert, lohnt sich ein Blick auf mögliche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis, beispielsweise für Übertragungen an Mitgesellschafter oder Familienangehörige.

Vorgesehen werden kann außerdem ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter für den Fall einer Übertragung.

Daneben existieren Gestaltungen, die in bestimmten Situationen eine einseitig erzwingbare Anteilsübertragung ermöglichen: Call- und Put-Optionen sowie Mitveräußerungspflichten und -rechte, die als Drag- und Tag-Rechte bekannt sind.

8. Ausscheiden von Gesellschaftern und Abfindung

Der Gesellschaftsvertrag sollte im Einzelnen bestimmen, unter welchen Umständen und zu welchen Konditionen Gesellschafter aus der GmbH ausscheiden.

Vorgesehen werden kann ein einseitiges Kündigungsrecht, das den Gesellschaftern den Austritt unter Einhaltung einer festzulegenden Frist erlaubt. Flankieren lässt sich dieses Recht durch eine sogenannte Anschlusskündigung der übrigen Gesellschafter. Welche Wege aus einer GmbH herausführen, von der Abberufung über den Verkauf bis zur Auflösungsklage, sollte dabei mitbedacht werden.

Ebenfalls festzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, mit der Folge, dass der betroffene Gesellschafter ausscheidet. Zu den gängigen Einziehungsgründen zählen die Insolvenz eines Gesellschafters, die Pfändung seines Geschäftsanteils, sein Tod, eine schwere Pflichtverletzung sowie bei einer Gesellschaft als Gesellschafter deren Auflösung oder ein Change of Control.

Der ausscheidende Gesellschafter erhält von der GmbH grundsätzlich eine Abfindung. Fehlt eine Regelung, steht ihm im Ausgangspunkt der volle Verkehrswert seiner Beteiligung zu, der sich nach derzeitigem Erkenntnisstand über die Ertragswertmethode bestimmt. Um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen, lassen sich innerhalb gewisser Grenzen Abfindungsbeschränkungen und alternative Bewertungsmethoden vereinbaren, etwa eine Bewertung nach Erbschaftsteuerwert, Buchwert oder Substanzwert. Damit über das Abfindungsguthaben kein Streit entsteht, kann es sinnvoll sein, die Letztentscheidung einem Schiedsgutachter zu übertragen, beispielsweise einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

In gewissem Rahmen lässt sich die Abfindungshöhe auch vom Grund des Ausscheidens abhängig machen, bekannt als Good-Leaver- und Bad-Leaver-Regelung. Bestimmte Ausscheidensgründe wie eine schwere Pflichtverletzung können auf diese Weise finanziell sanktioniert werden, indem eine geringere Abfindung zur Auszahlung kommt.

9. Konfliktlösung im Gesellschafterkreis

Schließlich sollte der Vertrag Regelungen für Streitigkeiten unter den Gesellschaftern enthalten. Für den Konfliktfall lässt sich ein außergerichtliches Mediationsverfahren vorsehen, in dem eine gütliche Einigung angestrebt wird. In Unternehmensgruppen kann bestimmt werden, dass ein Streit innerhalb der Hierarchie eskaliert wird.

Bleibt eine gütliche Beilegung aus, sollte überlegt werden, ob die Entscheidung den ordentlichen Gerichten oder einem nicht öffentlichen Schiedsgericht übertragen wird.

Daneben gibt es verschiedene Spielarten sogenannter Shoot-out-Klauseln. Sie beenden einen unlösbaren Konflikt dadurch, dass in einem festgelegten Verfahren der Verkauf der umstrittenen Geschäftsanteile erzwungen wird.

Fazit

Als wichtigstes Regelwerk der GmbH sollte der Gesellschaftsvertrag exakt auf die Bedürfnisse von Gesellschaftern und Unternehmen zugeschnitten sein. Bei Familienunternehmen kommen dabei nochmals eigene Anforderungen hinzu.

Gerne unterstütze ich Sie dabei, einen Gesellschaftsvertrag zu entwerfen, der zu Ihrem Unternehmen passt. Weitere Informationen zu meiner Beratung im Gesellschaftsrecht finden Sie hier, für ein erstes Gespräch erreichen Sie mich über das Kontaktformular.

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