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Der Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

2. Ziele des Gesellschaftsvertrags

Familienunternehmen zeichnen sich durch die enge Verbindung zwischen Familie und Unternehmen aus, was sowohl besondere Chancen als auch Risiken mit sich bringt. Der Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens muss darauf ausgerichtet sein, die spezifischen Herausforderungen, denen Familienunternehmen gegenüberstehen, zu bewältigen bzw. abzumildern:

  1. Primäres Ziel ist in der Regel der Erhalt des Unternehmens, wobei die Interessen des Unternehmens Vorrang haben und über den individuellen Interessen der Gesellschafter stehen.
  2. Üblicherweise wird angestrebt, das Unternehmen in Familienhand zu halten, was bedeutet, dass die Beteiligung von Nicht-Familienmitgliedern, zumindest auf Ebene der Gesellschafter, ausgeschlossen wird. Dies erfordert detaillierte Regelungen für Anteilsübertragungen und Nachfolgeplanung.
  3. Der Gesellschaftsvertrag sollte Schutzmaßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass tragische Ereignisse auf der Ebene der Familiengesellschafter, wie etwa Scheidungen, sich nicht negativ auf das Unternehmen auswirken.
  4. Das Ausscheiden von Gesellschaftern sollte zu angemessenen und für das Unternehmen sowie die verbleibenden Gesellschafter vertretbaren Bedingungen geregelt werden.

3. Einzelne Regelungsbereiche

Im folgenden Abschnitt werden einige der zentralen Regelungsbereiche in Gesellschaftsverträgen für Familienunternehmen näher erläutert:

a. Geschäftsführung

Insbesondere dann, wenn das Unternehmen von einem Geschäftsführer geführt wird, der nicht zur Familie gehört, und auch generell wird von den Gesellschaftern oft ein Mitspracherecht in Bezug auf die Geschäftsführung gefordert. Hierbei können verschiedene Maßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise:

  1. Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung oder Einführung einer Gesamtvertretung oder Aufrechterhaltung der Beschränkungen gemäß § 181 BGB.
  2. Erfordernis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für besonders wichtige Geschäftsentscheidungen, auch bekannt als „zustimmungspflichtige Geschäfte„. Diese können auch in einer eigenständigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt werden.
  3. Einräumung von Sonderrechten für bestimmte Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen in Bezug auf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.
  4. Erfordernis der Genehmigung der Jahresplanung und die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.
  5. Einführung von Berichtspflichten für die Geschäftsführung, die Informationsrechte der Gesellschafter beinhalten, wie beispielsweise die Bereitstellung monatlicher BWA oder Quartalsberichte.
  6. Einsetzen eines Beirats oder Gesellschafterausschusses zur Überwachung der Geschäftsführung.

 

b. Beschlussmehrheiten und Stimmrechte

Die notwendigen Mehrheiten für Gesellschafterbeschlüsse sollten an die konkreten Gegebenheiten im Gesellschafterkreis angepasst werden. Grundsätzlich sollten diese so gestaltet sein, dass die laufende Geschäftsführung des Unternehmens nicht unangemessen blockiert wird, jedoch gleichzeitig ausreichender Schutz für Minderheitsgesellschafter gewährleistet ist.

Dies kann beispielsweise wie folgt umgesetzt werden:

Maßnahmen wie die Gewinnverwendung, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, während für außergewöhnliche Ereignisse wie die Bestellung des Geschäftsführers, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Anteilsübertragungen eine qualifizierte Mehrheit von beispielsweise 75% erforderlich ist.

In der Regel sollte das Stimmrecht im Verhältnis zur Beteiligung stehen. Es ist jedoch möglich, hiervon abzuweichen, indem das Stimmrecht disquotal ausgestaltet wird, das heißt, es ist nicht an den Kapitalanteil gebunden. Hierbei können beispielsweise Mehrfachstimmrechte und Vetorechte zugunsten bestimmter Gesellschafter eingeführt werden.

c. Gewinnverteilung und Entnahmerechte

Bei der Regelung der Gewinnverteilung und der Entnahmerechte ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass ausreichend Liquidität im Unternehmen verbleibt. In der Regel sollten Vollausschüttungen vermieden werden, um die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu gewährleisten. Eine gängige Praxis zum Schutz des Unternehmens besteht darin, einen bestimmten Prozentsatz des erwirtschafteten Gewinns in der Kapitalrücklage zu belassen. Es kann jedoch auch Situationen geben, in denen ein angemessener Minderheitenschutz erforderlich ist, und daher eine Mindestgewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgen sollte. Diese Ausschüttung kann jährlich auf die Anteile vorgenommen werden, um die Interessen der Minderheitsgesellschafter zu wahren.

In der Regel wird der verteilbare Gewinn entsprechend den Beteiligungsquoten an die Gesellschafter ausgeschüttet. Es können jedoch auch alternative Regelungen in Betracht gezogen werden, wie disquotale Gewinnbeteiligungen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gesellschafter einen herausragenden Beitrag zum Unternehmen leistet oder wenn es um die Altersabsicherung geht.

Bei der Ausgestaltung der Entnahmerechte ist besonders darauf zu achten, dass der Abzug von Liquidität das Unternehmen nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringt und keine erheblichen Soll-Salden auf den Gesellschafterkonten entstehen. Zusätzlich können sinnvolle Regelungen für Gesellschafterdarlehen und Maßnahmen wie „Zwangssparen“ für die Zahlung von Ertrags- und Erbschaftssteuern eingeführt werden. Dies dient der finanziellen Stabilität des Unternehmens und verhindert, dass es in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

d. Anteilsübertragung und Nachfolgeregelungen

In den meisten Fällen ist es das Ziel, die unkontrollierte Aufnahme von Familienfremden in den Gesellschafterkreis zu verhindern. Aus diesem Grund sollte die freie Übertragung von Gesellschaftsanteilen eingeschränkt werden, was als „Vinkulierung“ bekannt ist. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung der Gesellschafterversammlung für Anteilsübertragungen.

Die Regelungen zur Vinkulierung können wie folgt gestaltet werden:

  • Anteile können grundsätzlich nur an Familienmitglieder übertragen werden.
  • Es können Ausnahmen von der Zustimmungspflicht eingeführt werden, beispielsweise wenn Anteile auf Kinder und Mitgesellschafter übertragen werden, ohne dass eine Zustimmung erforderlich ist.
  • Es sollten besondere Überlegungen angestellt werden, ob Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Anteile besitzen dürfen und wie mit diesen Anteilen im Falle einer Scheidung umgegangen wird.

Ebenso wichtig sind Regelungen für die Nachfolgeplanung im Erbfall. Diese bestimmen, welche Personen Erben eines Gesellschaftsanteils sein können, in der Regel werden hierbei nur Familienmitglieder berücksichtigt. Personen, die nicht erbberechtigt sind, sollten ggf. gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können.

Zusätzlich dazu sollten die Gesellschafter geeignete Testamente oder Erbverträge verfassen, die im Einklang mit den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag stehen, um sicherzustellen, dass die Nachfolgeplanung reibungslos verläuft.

e. Abfindungsbeschränkungen

Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, sei es aufgrund einer Kündigung oder aus anderen Gründen, hat er Anspruch auf eine Abfindung vom Unternehmen. Ohne spezielle Regelungen erhält der ausscheidende Gesellschafter den vollen Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß den gesetzlichen Vorschriften. In Familienunternehmen ist dies oft unerwünscht, da es die Liquidität des Unternehmens stark belasten kann.

Um das Unternehmen zu schützen und die finanzielle Belastung zu begrenzen, wird die Abfindung in der Praxis häufig eingeschränkt. Normalerweise sind Beschränkungen wie die Begrenzung der Abfindung auf bis zu 60/65% des Verkehrswerts und die Streckung der Auszahlung über bis zu 5 Jahresraten zulässig.

Da die Bewertung des Unternehmens und die Berechnung der Abfindung oft Anlass für Streitigkeiten bieten, ist es ratsam, im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass die Bestimmung der Abfindung durch einen Schiedsgutachter erfolgt, wenn sich die Gesellschafter und das Unternehmen nicht auf einen Betrag einigen können. Dies trägt zur Vermeidung von Streitigkeiten bei und gewährleistet eine möglichst faire Lösung im Abfindungsprozess.

f. Güterstand und Ehevertrag

Das eheliche Güterrecht kann insbesondere im Falle einer Scheidung erhebliche Auswirkungen auf das Familienunternehmen haben. Dies liegt daran, dass im Rahmen eines Zugewinnausgleichs die Wertzuwächse im Unternehmensvermögen ausgeglichen werden müssen, was für die Familienmitglieder, die Gesellschafter des Unternehmens sind, ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Dies kann dazu führen, dass sie gezwungen sind, zumindest einen Teil ihrer Beteiligung zu verkaufen.

Um solche Probleme zu verhindern, ist es ratsam, im Gesellschaftsvertrag eine Klausel zum ehelichen Güterstand zu integrieren. Diese Klausel kann vorsehen, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, einen Ehevertrag abzuschließen. In diesem Ehevertrag können entweder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung festgelegt werden, wodurch das unternehmerische Vermögen von einem Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Darüber hinaus kann der Ehevertrag einen auf das unternehmerische Vermögen beschränkten Pflichtteilsverzicht beinhalten, um sicherzustellen, dass das Firmenvermögen nicht Gegenstand von Pflichtteilsansprüchen im Falle eines Erbfalls wird.

4. Beratung und Begleitung

Der Gesellschaftsvertrag kann als das Grundgesetz des Familienunternehmens bezeichnet werden. Viele Konflikte im Gesellschafterkreis und in der Familie können vermieden oder zumindest abgemildert werden, indem der Gesellschaftsvertrag angemessene Regeln aufstellt.

Wir besitzen umfassende Erfahrung bei der Beratung von Familienunternehmen und der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen eine für Ihre Familie passende Lösung. Bitte melden Sie sich jederzeit, wenn Sie eine Frage haben oder eine Beratung wünschen.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

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