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Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

I. Bedeutung von Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen erfreuen sich besonders im Mittelstand großer Beliebtheit als Finanzierungsinstrument. Die Bereitstellung eines Darlehens durch einen Gesellschafter wird vor allem dann relevant, wenn das Unternehmen Schwierigkeiten hat, bei Banken einen Kredit zu erhalten, etwa bei der Gründung oder in finanziellen Engpässen.

Gesellschafter können ihrem Unternehmen Eigenkapital zuführen, entweder durch Erhöhung des Stammkapitals oder durch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Eigenkapital wird dem Unternehmen grundsätzlich langfristig zur Verfügung gestellt und ist nicht rückzahlbar.

Alternativ können Gesellschafter dem Unternehmen Fremdkapital in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen. Oft bevorzugen Gesellschafter diese Finanzierungsoption gegenüber einer reinen Eigenkapitalerhöhung, da das Darlehen einschließlich Zinsen an den Gesellschafter zurückfließt und Darlehen in der Regel flexibler zu handhaben sind als Eigenkapital.

Gesellschafterdarlehen spielen auch eine wichtige Rolle bei der Finanzierung verbundener Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe, insbesondere im Rahmen des sogenannten Cash Pooling.

II. Abschluss eines Gesellschafterdarlehens

Ein Gesellschafterdarlehen wird auf Basis eines Darlehensvertrags abgeschlossen, der zwischen dem Unternehmen als Darlehensnehmer und dem Gesellschafter als Darlehensgeber festgelegt wird.

In einer GmbH kann es erforderlich sein, dass die Geschäftsführung in bestimmten Fällen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholt.

Grundsätzlich gibt es keine spezifische Formvorschrift für den Abschluss des Darlehensvertrags, jedoch empfiehlt es sich aus Gründen der Dokumentation, den Vertrag schriftlich festzuhalten.

III. Inhalt eines Gesellschafterdarlehens

Die nachfolgenden Punkte bieten einen kompakten Überblick über die wesentlichen Bestandteile eines Gesellschafterdarlehens:

1. Laufzeit und Auszahlung

Zunächst wird die Laufzeit des Darlehens festgelegt. Falls das Darlehen nicht in einer einzigen Zahlung ausgegeben wird, können Absprachen getroffen werden, um den Darlehensbetrag in verschiedenen Tranchen zu abzurufen.

2. Zinsen

Die Zinssätze sowie deren Zahlungsmodalitäten müssen festgelegt werden. Bei längeren Laufzeiten kann eine Zinsanpassungsklausel in Betracht gezogen werden, eventuell kombiniert mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist

Falls das Unternehmen mit der Tilgung in Verzug gerät, können zusätzliche Verzugszinsen vereinbart werden. 

Es ist wichtig, dass die Zinssätze steuerlich angemessen sind, da zu hohe Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden können, während zu niedrige Zinsen als verdeckte Einlage gelten könnten.

3. Tilgung

Die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens und die entsprechenden Fälligkeiten müssen festgelegt werden. 

In der Praxis ist es oft üblich, dass das Unternehmen das Darlehen vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen kann.

4. Rangrücktritt

Es ist üblich, bereits beim Abschluss des Darlehensvertrags oder gegebenenfalls später in einer Unternehmenskrise einen Rangrücktritt zu vereinbaren. Ein solcher Rangrücktritt zielt primär darauf ab, einer möglichen bilanziellen Überschuldung des Unternehmens vorzubeugen.

Forderungen aus Gesellschafterdarlehen stellen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dar. Wenn diese Verbindlichkeiten das Vermögen des Unternehmens übersteigen, gilt die Gesellschaft als bilanziell überschuldet. Gemäß § 19 InsO (Insolvenzordnung) stellt eine derartige Überschuldung einen Insolvenzgrund dar, insbesondere für GmbHs, GmbH & Co. KGs und AGs. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, unverzüglich die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen.

Jedoch werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen bei der Feststellung des Überschuldungsstatus nicht berücksichtigt, sofern ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist. Der Rangrücktritt hat zur Folge, dass die Darlehensforderungen des Gesellschafters im Insolvenzfall gem. § 39 Abs. 2 InsO grundsätzlich erst nach allen anderen Forderungen befriedigt werden.

Ein qualifizierter Rangrücktritt führt nicht zu einem Verzicht auf die Forderung. Das Unternehmen muss die Verbindlichkeit weiterhin in seiner Bilanz ausweisen, um eine buchhalterische Abschreibung zu vermeiden.

5. Sicherheiten

In der Praxis werden Gesellschafterdarlehen in der Regel ohne Sicherheiten gewährt.

6. Kündigung

Der Darlehensvertrag sollte klar regeln, unter welchen Umständen sowohl der Darlehensgeber als auch der Darlehensnehmer das Darlehen kündigen können. Insbesondere für den Gesellschafter als Darlehensgeber sind Kündigungsgründe relevant, die mit Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zusammenhängen.

IV. Insolvenzrechtliche Aspekte

Gesellschafterdarlehen, insbesondere an eine GmbH, GmbH & Co. KG oder AG, unterliegen spezifischen insolvenzrechtlichen Regelungen:

  • Nachrangig im Insolvenzverfahren: Der Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters gilt als nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dadurch ist die Rückzahlung im Insolvenzfall deutlich gefährdet. Dieser Nachrang gilt jedoch nicht für Sanierungsdarlehen gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO oder Darlehen von Gesellschaftern, die nicht geschäftsführend sind und mit weniger als 10% beteiligt sind gemäß § 39 Abs. 5 InsO.

  • Anfechtung bei erfolgter Rückführung: Der Insolvenzverwalter hat das Recht, die Rückzahlung eines Darlehens, das ein Gesellschafter an die Firma geleistet hat, anzufechten mit der Folge, dass der Gesellschafter das Darlehen an das Unternehmen zurückzuführen hat. Dies kann geschehen, wenn die Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag des Unternehmens erfolgte (gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Ebenso kann die Bereitstellung von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag eingerichtet wurden, angefochten werden (gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die vorgenannten Ausnahmen im vorangehenden Absatz gelten entsprechend für die Anfechtung (§ 135 Abs. 4 InsO).

  • Rangrücktritt: Siehe hierzu oben unter Punkt III.4.

 

Unter bestimmten Umständen kann ein Bankdarlehen, das durch Gewinnbeteiligung und Einfluss auf die Geschäftsführung und Gesellschafter gekennzeichnet ist, auch als Gesellschafterdarlehen betrachtet werden. In einem solchen Fall sind die insolvenzrechtlichen Besonderheiten auf das Bankdarlehen anwendbar (BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 243/18).

V. Fazit

Gesellschafterdarlehen stellen oft eine sinnvolle Komponente der Unternehmensfinanzierung dar. Es kann flexibel an die finanziellen Bedürfnisse sowohl des Unternehmens als auch des Gesellschafters angepasst werden.

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