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Die Prokura ist eine umfassende Vollmacht, die im Grundsatz zu allen Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB).
Grundstücke veräußern oder belasten darf der Prokurist dagegen nur, wenn ihm diese Befugnis eigens eingeräumt wurde (§ 49 Abs. 2 HGB). Ebenfalls nicht erfasst sind Grundlagengeschäfte, etwa die Veräußerung des Unternehmens, sowie Prinzipalgeschäfte, beispielsweise die Unterzeichnung von Handelsregisteranmeldungen, Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen.
Im Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokurist lassen sich zwar Beschränkungen vereinbaren, im Außenverhältnis gegenüber Dritten sind solche Vorgaben jedoch unwirksam (§ 50 HGB). Wer die Handlungsbefugnisse tatsächlich begrenzen möchte, muss dies daher über interne Regelungen absichern, etwa über eine Geschäftsordnung oder einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte. Verstößt der Prokurist gegen solche Vorgaben, bleibt das Geschäft nach außen wirksam, er macht sich aber im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig.
Erteilen kann die Prokura ausschließlich der Inhaber des Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter, und zwar durch ausdrückliche Erklärung (§ 48 Abs. 1 HGB). Ein Prokurist selbst darf keine weitere Prokura erteilen. Möglich ist die Erteilung auch mündlich, aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich gegenüber dem Prokuristen erfolgen. Wichtig: Nur Kaufleute können Prokura erteilen. Für eine GbR scheidet die Prokura deshalb aus, und daran hat auch das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG nichts geändert. Auch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) erlangt keine Kaufmannseigenschaft, sodass das Gesellschaftsregister für die Prokura keine Spalte vorsieht.
Bei einer GmbH erteilt die Geschäftsführung die Prokura. Nach außen ist diese Erteilung gegenüber Dritten wirksam, im Innenverhältnis müssen die Geschäftsführer allerdings die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen (§ 46 Nr. 7 GmbHG). Wer diese Zustimmung übergeht, verletzt seine Geschäftsführerpflichten und riskiert eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Erteilt werden kann eine Einzelprokura zur Einzelvertretung oder eine Gesamtprokura zur gemeinschaftlichen Vertretung, sei es mit einem weiteren Prokuristen oder mit einem Geschäftsführer (§ 48 Abs. 2 HGB). Von den Beschränkungen des § 181 BGB, also von Selbstkontrahieren und Mehrfachvertretung, lässt sich der Prokurist befreien. Gezeichnet wird mit einem Zusatz, der die Prokura kenntlich macht, üblicherweise mit „ppa.“ (§ 51 HGB).
Die Erteilung der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 HGB). Für die Wirksamkeit der Prokura ist die Eintragung allerdings keine Voraussetzung, sie wirkt lediglich deklaratorisch.
Die Prokura ist jederzeit widerruflich und nicht übertragbar (§ 52 Abs. 1 und 2 HGB). Den Widerruf erklärt wiederum der Inhaber des Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter, bei der GmbH also die Geschäftsführung. Vom zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis ist der Widerruf zu trennen: Er beendet allein die Vollmacht, nicht den Arbeitsvertrag des Prokuristen.
Erklärt werden sollte der Widerruf schriftlich gegenüber dem Prokuristen. Empfehlenswert ist es, das Widerrufsschreiben per Einschreiben zu versenden oder es in Anwesenheit von Zeugen zu übergeben. Mit Zugang des Schreibens erlischt die Prokura.
Das Erlöschen ist zum Handelsregister anzumelden. Auch hier ist die Löschung keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs. Unterbleibt sie jedoch, können sich gutgläubige Dritte auf den Fortbestand der Prokura berufen (§ 15 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung sollte deshalb unverzüglich erfolgen.
Unabhängig vom Widerruf endet die Prokura, wenn das Handelsgeschäft erlischt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers eröffnet wird. Der Tod des Geschäftsinhabers lässt die Prokura dagegen bestehen (§ 52 Abs. 3 HGB).
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