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Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Existenzgründer und Start-ups

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

Ausgangslage

In Deutschlang gibt es rund 2 Millionen Einzelunternehmen (e.K.). Bei tausenden steht jährlich die Nachfolge an. Der Inhaber (m/w/d) sollte seine Nachfolge möglichst frühzeitig planen und zu Lebzeiten abschließen. Dabei hängt die erfolgreiche Durchführung der Nachfolge meistens entscheidend davon ab, ob ein Nachfolger im Familienkreis vorhanden ist oder ein kaufinteressierter Dritter gefunden werden kann. Ist vorerst kein Nachfolger in Sicht, kann die Nachfolge auch (vorläufig) durch Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Dieser Rechtstipp gibt einen Überblick darüber, wie die Nachfolge im Einzelunternehmen zivilrechtlich gestaltet werden kann:
  • durch Schenkung, im Regelfall innerhalb der Familie (unter II.);
  • Verkauf, zumeist an einen kaufinteressierten Dritten (unter III.); oder
  • Vererbung durch Testament oder Erbvertrag (unter IV.).
Da bei der Gestaltung der Nachfolge auch stets steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, sollte der Steuerberater in den gesamten Nachfolgeprozess eingebunden werden.

Nachfolge durch Schenkung

Die Nachfolge innerhalb der Familie wird in den meisten Fällen durch Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vollzogen. Hierzu wird ein sog. Überlassungsvertrag zwischen Inhaber und Nachfolger abgeschlossen.

1. Der Überlassungsvertrag

a. Form

Da der Überlassungsvertrag im Regelfall zumindest teilweise eine Schenkung an den Nachfolger darstellt, bedarf der Vertrag grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Dieser Formfehler wird jedoch durch Erfüllung des Vertrags geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB), sodass im Ergebnis einfache Schriftform ausreicht.

Sollen zum Betrieb gehörende Grundstücke oder GmbH-Anteile übertragen werden, so muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

b. Übertragung der Vermögensgegenstände

Anders als bei einer Gesellschaft, bei der es ausreicht, die Gesellschaftsanteile abzutreten, ist es für die Übertragung eines Einzelunternehmens erforderlich, dass sämtliche betrieblichen Vermögensgegenstände einzeln auf den Nachfolger übertragen werden. Hierfür müssen die zu übertragenden Vermögensgegenstände hinreichend im Vertrag bestimmt werden, z.B. durch Auflistung in Anlagen.

Für die Abtretung von Verbindlichkeiten und Verträgen bedarf es der Zustimmung des jeweiligen Gläubigers bzw. Vertragspartners. Sollte die Zustimmung verweigert werden, können sich die Parteien jedoch im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als habe die Abtretung stattgefunden.

Da in der Regel ein sog. Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorliegt, gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern kraft Gesetzes vom Inhaber auf den Nachfolger über. Hierüber müssen die Mitarbeiter entsprechend schriftlich unterrichtet werden.

c. Gegenleistungen

Wird das Einzelunternehmen auf ein Familienmitglied übertragen, wird meistens kein Kaufpreis vereinbart. Damit der Inhaber finanziell versorgt ist, wird zugunsten des Inhaber in der Regel entweder eine Gewinnbeteiligung oder eine Rente vereinbart. Die Rente kann wertgesichert werden und bei Versterben des Inhabers auf den Ehegatten übergehen. Die weiteren Einzelheiten bezüglich der Versorgung des Inhabers können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.

Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, empfiehlt sich im Regelfall die Aufnahme einer Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil der Nachfolgers.

Zur Kompensation für die Zuwendung des Unternehmens können andere Familienmitglieder (insbesondere weitere Geschwister) eine vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung erhalten.

Im Einzelfall kann es Sinn machen, dass die Betriebsübergabe durch Pflichtteilsverzichte des Ehegatten und der weichenden Kinder flankiert wird.

d. Haftung

Bei Nachfolgen im Familienkreis ist es meistens sachgerecht, die Haftung des Inhabers für Sach- und Rechtsmängel auszuschließen.

e. Widerruf

Wird das Einzelunternehmen auf ein Familienmitglied übertragen, behält sich der Inhaber häufig das Recht vor, die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, z.B. bei grobem Undank seitens des Nachfolgers, bei steuerlich nachteiligen Folgen etc.

f. Zustimmung des Ehegatten

Stellt das Einzelunternehmen den Großteil des Vermögens des Inhabers dar, kann es erforderlich sein, dass der Ehegatte der Übertragung zustimmt.

2. Umstrukturierung vor der Nachfolge 

Es gibt Fälle, in denen der Nachfolger das Unternehmen nicht als Einzelunternehmen, sondern in Form einer haftungsbeschränkten Gesellschaft übernehmen möchte. Dahinter steht zumeist der nachvollziehbare Wunsch, nicht die persönliche Haftung für die betrieblichen Verbindlichkeiten übernehmen zu wollen.

Hierfür kann das Einzelunternehmen vor der Übertragung in eine GmbH oder GmbH & Co. KG umgewandelt werden.

Die Umwandlung kann entweder durch Einzeleinbringung der Aktiva und Passiva des Einzelunternehmen in die neu gegründete Gesellschaft umgesetzt werden, oder es wird eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz vollzogen, die zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt. Beide Methoden haben Vor- und Nachteile. Details können Sie in diesem Rechtstipp lesen.

Hier erhalten Sie Hilfe bei der Regelung der Nachfolge

Nachfolge durch Verkauf

Soll das Einzelunternehmen nicht durch Schenkung auf ein Familienmitglied übertragen werden, kommt meistens der Verkauf an einen kaufinteressierten Dritten in Betracht. 1. Käufer Potentielle Käufer können Mitarbeiter, Wettbewerber, Existenzgründer oder Investoren sein. Bisweilen kann es schwierig sein, einen Kaufinteressenten zu finden. In diesen Fällen ist die Unterstützung durch einen Nachfolgeberater (M&A-Berater) empfehlenswert. Nachfolgeberater verfügen über ein Netzwerk von Kaufinteressenten und Investoren und sprechen diese zielgerichtet an. Der Nachfolgeberater unterstützt den Inhaber zudem dabei, das Einzelunternehmen zu bewerten, es auf den Verkauf vorzubereiten sowie bei der Durchführung des Verkaufsprozesses. 2. Kaufpreis Bei Verkauf an einen Dritten besteht im Regelfall die Erwartung, dass dieser den Marktwert des Einzelunternehmens zahlt. Die Ermittlung des Unternehmenswerts ist eine Frage der Unternehmensbewertung. Im Bereich der Unternehmensnachfolge dominieren hierbei das sog. Ertragswertverfahren und Multiple-Verfahren. Die Bewertung kann durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Nachfolgeberater vorgenommen werden. Letztlich wird der Kaufpreis jedoch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Wer sich erste Anhaltspunkte für den Wert seines Einzelunternehmens verschaffen möchte, kann hierfür einen der kostenfreien Online-Rechner nutzen. 3. Verkaufsprozess In der Praxis läuft der Verkaufsprozess regelmäßig so ab, dass ein potentieller Interessent eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet (sog. NDA) und danach Zugang zu den Daten des Unternehmens erhält, um dieses finanziell und rechtlich prüfen zu können (sog. Due Diligence). Die Eckdaten des Verkaufs werden häufig in einer Absichtserklärung (sog. Letter of Intent) festgehalten, bevor die Parteien den endgültigen Unternehmenskaufvertrag verhandeln und unterzeichnen. 4. Kaufvertrag Der Kaufvertrag über ein Einzelunternehmen sollte schriftlich abgeschlossen werden. Soweit Grundstücke oder GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen gehören, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden. Hinsichtlich des Verkaufs und der Übertragung der betrieblichen Vermögensgegenstände gilt das oben unter II.1.b. Gesagte entsprechend. Ein wesentlicher Unterschied zu einem Überlassungsvertrag mit einem Familienmitglied besteht darin, dass ein Dritter im Regelfall erwartet, dass der Kaufvertrag umfangreiche Regelungen zur Haftung des Inhabers enthält. In der Praxis ist es üblich, dass der Inhaber bestimmte Garantien bezüglich des verkauften Unternehmens abgibt, z.B. dass alle Steuern gezahlt wurden, keine Rechtsstreitigkeiten anhängig sind etc. Der Umfang der Haftung hängt letztlich davon ab, wie stark die Verhandlungsposition der jeweiligen Partei ist. 5. Umstrukturierung vor dem Verkauf Auch ein kaufinteressierter Dritter kann ein Interesse daran haben, das Unternehmen nur in Form einer haftungsbeschränkten Gesellschaft übernehmen zu wollen (siehe hierzu oben unter II.2.)

Nachfolge im Wege der Erbfolge

Der sicherste Weg ist, die Nachfolge zu Lebzeiten durchzuführen. Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, etwa weil der Nachfolger zu jung oder noch gar kein Nachfolger in Aussicht ist, kann die Nachfolge auch durch Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Dabei kann die erbrechtliche Regelung auch als Überganslösung dienen, bis die Nachfolge zu Lebzeiten durchgeführt werden kann. 1. Alleinerbenlösung Kann bereits ein Nachfolger identifiziert werden, besteht die vorzugswürdige Lösung im Regelfall darin, den Nachfolger als Alleinerben einzusetzen. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens durch den Erbgang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolger übergehen. Zudem wird eine häufig streitanfällige Erbengemeinschaft vermieden. Weichende Erben (insbesondere Ehegatten und Geschwister) können zum Ausgleich Vermächtnisse erhalten, z.B. das Familienheim, Bankguthaben oder Wertpapiere. 2. Statthalterlösung In Fällen, in denen sich der Inhaber nicht in der Lage sieht, einen Nachfolger festzulegen, kann notfalls so vorgegangen werden, dass einem Dritten das Recht eingeräumt wird, den Nachfolger später zu bestimmen  (insbesondere Auswahl zwischen mehreren Geschwistern), und das Einzelunternehmen bis zur Bestimmung des Nachfolgers durch einen Testamentsvollstrecker fortgeführt wird. 3. Pflichtteilsverzicht Die Nachfolge durch Verfügung von Todes wegen sollte durch entsprechende Pflichtteilsverzichte des Ehegatten und der weichenden Kinder flankiert werden, damit der Nachfolger eine wirtschaftlich verlässliche Grundlage für die Fortführung des Unternehmens hat. Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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