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Wie wandle ich ein Einzelunternehmen (e.K.) in eine GmbH um?

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

Die Idee zur Umwandlung

Oftmals verspüren gewachsene Einzelunternehmen den Wunsch, ihr Unternehmen in Form einer GmbH weiterzuführen. Dabei stehen meistens die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung im Vordergrund, aber auch die Aussicht, zukünftig als „GmbH“ auftreten zu können und damit einen Reputationsgewinn zu erzielen. Steuerliche Motive können ebenfalls eine Rolle spielen.

Verschiedene Methoden zur Umwandlung

Es ist von wesentlicher Bedeutung zu erkennen, dass es diverse Verfahren gibt, um ein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Jede dieser Methoden hat ihre eigenen Vor- und Nachteile. Es existiert kein allgemeingültiger Ansatz; vielmehr muss eine individuell passende Lösung für das Unternehmen durch umfassende Beratung zwischen dem Mandanten und dem Berater gefunden werden. In der Praxis haben sich insbesondere zwei Wege bewährt:
  • Die Einbringung des Unternehmens in eine GmbH durch die Einzelrechtsübertragung (siehe Abschnitt 3).
  • Die Ausgliederung des Unternehmens in eine GmbH gemäß der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (siehe Abschnitt 4).
  Unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG kann die Einbringung des Einzelunternehmens in der Regel ertragsteuerneutral erfolgen. Es ist jedoch geboten, Vorsicht walten zu lassen, wenn das Einzelunternehmen Grundstücke besitzt, da bei einer Übertragung auf die GmbH Grunderwerbsteuer anfallen kann. Nach der Einbringung des Einzelunternehmens unterliegen die GmbH-Anteile einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist gemäß § 22 UmwStG. Diese Sperrfrist zielt darauf ab, Gestaltungsmissbräuche zu verhindern, da die Veräußerung von GmbH-Anteilen durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren im Vergleich zum Verkauf von Einzelunternehmen steuerlich begünstigt wird. Unser Begleitservice während der Umwandlung gewährleistet, dass Sie Ihr Unternehmen rechtskonform und ohne Risiken weiterführen können.

Einbringung im Wege der Einzelrechtsübertragung

Es besteht die Möglichkeit, zunächst eine neue GmbH im Zuge einer Sachgründung zu gründen, bei der das Stammkapital durch die Einbringung des Unternehmens erbracht wird. Ein eventueller Wert, der das Stammkapital übersteigt, kann entweder in die Kapitalrücklage eingebracht oder als Gesellschafterdarlehen gewährt werden. Allerdings verlangen die Registergerichte manchmal strenge Nachweise bezüglich der Werthaltigkeit des Unternehmens, was mitunter den Einsatz von Gutachten erfordert. Daher haben sich in der Praxis alternative Gründungsmethoden etabliert:

  • Sachagio: Die GmbH wird zunächst mit Bareinlagen gegründet, und das Unternehmen wird als freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage eingebracht.
  • Stufengründung: Die GmbH wird zuerst mit Bareinlagen (oder durch den Erwerb einer Vorrats-GmbH) gegründet, und das Unternehmen wird anschließend durch eine nominelle Sachkapitalerhöhung (zum Beispiel von 1 Euro) eingebracht.

 

Unabhängig von der gewählten Gründungsmethode muss das Unternehmen im Rahmen der Einzelrechtsübertragung in die GmbH eingebracht werden. Dafür wird in der Regel ein gesonderter Einbringungsvertrag abgeschlossen. Dabei müssen grundsätzlich alle zu übertragenden Aktiva und Passiva einzeln aufgeführt werden, und entsprechende Anlagen zum Einbringungsvertrag sind zu erstellen, was einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachen kann. Außerdem ist für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen die Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner erforderlich. Falls beispielsweise die Zustimmung eines Lieferanten oder Kunden zur Übertragung seines Vertrags nicht eingeholt werden kann, bleibt das Vertragsverhältnis beim Einzelunternehmer. Dieses Risiko kann reduziert werden, indem der Einzelunternehmer und die GmbH vertraglich vereinbaren, dass der Vertrag im Innenverhältnis als übergegangen gilt. Es ist jedoch Vorsicht geboten, wenn das Unternehmen an die GmbH verkauft werden soll, um das strenge Sachgründungsverfahren zu umgehen. Wird der Kaufpreis aus dem Stammkapital gezahlt oder die Kaufpreisforderung mit der Einlageverpflichtung des Gründers verrechnet, könnte dies als verdeckte Sacheinlage angesehen werden, was sowohl zivil- als auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.

 

Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt die Übertragung des Betriebs im Rahmen einer sogenannten partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Eine Ausgliederung ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Einzelunternehmen ist als Einzelkaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen.
  • Die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns überschreiten nicht sein Vermögen.

 

Sofern das Einzelunternehmen noch nicht als Einzelkaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen ist, kann dieser Schritt nachgeholt werden, außer wenn es sich um ein freiberufliches Unternehmen handelt, das nicht im Handelsregister eingetragen werden kann und somit nicht für eine Ausgliederung infrage kommt.

Eine Ausgliederung bietet den Vorteil, dass sämtliche betrieblichen Vermögensgegenstände automatisch auf die GmbH übergehen. Insbesondere gehen Verbindlichkeiten und Verträge ohne Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner auf die GmbH über. Allerdings müssen relevante Vertragsverhältnisse (wie Miet-, Finanzierungs- oder Lizenzverträge) auf mögliche Kündigungsrechte geprüft werden (sogenannte Change of Control-Klauseln), um sicherzustellen, dass die Vertragspartner diese nicht im Zuge der Ausgliederung kündigen können.

Ein Nachteil einer Ausgliederung ist, dass eine fünfjährige Nachhaftung besteht, d.h. der Einzelunternehmer haftet 5 Jahre lang für die übertragenen Verbindlichkeiten und die GmbH haftet ebenfalls 5 Jahre für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers. Für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gilt eine Nachhaftungsfrist von 10 Jahren. Im Ausgliederungsvertrag kann jedoch eine Freistellungsverpflichtung der GmbH aufgenommen werden, wonach die GmbH etwaige betriebliche Verbindlichkeiten zu zahlen hat, sollte der Einzelunternehmer während der Nachhaftungsfrist in Anspruch genommen werden.

Die Ausgliederung sowie die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden. Falls ein Betriebsrat besteht, muss der Ausgliederungsvertrag spätestens einen Monat vor der Beurkundung dem Betriebsrat vorgelegt werden.

Die Ausgliederung kann entweder zur Neugründung einer GmbH erfolgen, wobei GmbH-Gründung und Ausgliederung im selben Notartermin durchgeführt werden. Da dies zwingend eine Sachgründung darstellt und die Registergerichte strenge Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit des eingebrachten Unternehmens stellen, wird in der Praxis oft der Weg gewählt, dass die GmbH zunächst bar gegründet wird. Im zweiten Schritt wird dann eine Ausgliederung zur Aufnahme mit einer geringfügigen Sachkapitalerhöhung von beispielsweise 1 Euro durchgeführt, wobei der überschießende Wert des Unternehmens als Agio in die Kapitalrücklage eingestellt oder ein Gesellschafterdarlehen begründet werden kann.

Für die Ausgliederung muss eine Schlussbilanz des Einzelunternehmens beim Handelsregister eingereicht werden. Sofern die Ausgliederung bis zum 31. August angemeldet wird (in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie verlängert bis zum 31. Dezember), kann hierfür der letzte Jahresabschluss zum 31. Dezember genutzt werden. Andernfalls muss ein Zwischenabschluss erstellt werden.

Betriebsübergang

Die Übertragung des Unternehmens auf die GmbH löst sowohl bei einer Einzelrechtsübertragung als auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge in der Regel einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB aus. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche Arbeitsverhältnisse automatisch auf die GmbH übergehen. Gemäß § 613a Abs. 5 BGB müssen die Mitarbeiter hinsichtlich des Betriebsübergangs, des geplanten Zeitpunkts, des Grunds und der Folgen etc. informiert werden. Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterrichtung zu widersprechen. In diesem Fall bleibt das Beschäftigungsverhältnis beim Einzelunternehmer bestehen, es besteht jedoch oft die Möglichkeit, betriebsbedingt zu kündigen.

Fazit

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens im Wege der Einzelrechtsübertragung eignet sich tendenziell eher für einfache Fälle, während die Umwandlung durch Gesamtrechtsnachfolge eher für komplexere Fälle geeignet ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies nur eine pauschale Daumenregel ist, von der es im Einzelfall Ausnahmen geben kann. Da beide Umwandlungsmethoden sehr unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen, sollte der beste Weg immer mit einem spezialisierten Berater besprochen werden.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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