a. Alleinerbenlösung mit Vermächtnissen
Wenn ein bestimmtes Kind oder eine andere Person als Erbe des Unternehmens vorgesehen ist, wird diese in der Regel als Alleinerbe des Unternehmers eingesetzt. Dies hat den Vorteil, dass keine Erbengemeinschaft entsteht, die potenziell zu Streitigkeiten führen könnte.
Die Versorgung des Ehegatten oder Lebenspartners sowie anderer Kinder kann durch Vermächtnisse gesichert werden. Nicht-unternehmerisches Vermögen wie Immobilien, Bankguthaben, Kunstwerke usw. können diesen Personen zugewendet werden. Häufig wird dem Ehegatten oder Lebenspartner auch eine Rente aus dem Nachlass eingeräumt.
Auflagen können den Unternehmenserben dazu verpflichten, das Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum nicht zu verkaufen und andernfalls den Verkaufserlös auf die Familie zu verteilen.
Zur Sicherung dieser Vermächtnisse und Auflagen kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Testamentsvollstreckung kann ebenfalls bei minderjährigen Erben sinnvoll sein.
b. Berliner Testament mit Vermächtnissen
Das Berliner Testament kann genutzt werden, wenn der Ehe- oder Lebenspartner das Unternehmen fortführen soll und gleichzeitig Kinder vorhanden sind. Dabei wird der Partner zunächst Vollerbe des verstorbenen Unternehmers, während die Kinder Schlusserben des längerlebenden Elternteils werden.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden und Freibeträge optimal zu nutzen, können flexible Vermächtnisse eingesetzt werden. Der überlebende Partner kann dann entscheiden, wie diese Vermächtnisse konkret gestaltet werden.
c. Statthalterlösung
Wenn zum Zeitpunkt der Testamentserstellung noch nicht klar ist, wer die Unternehmensnachfolge antreten soll, kann eine Statthalterlösung gewählt werden. Dabei wird das
Unternehmensvermögen einer Testamentsvollstreckung unterstellt. Durch Aussetzung eines Vermächtnisses kann im Testament festgelegt werden, dass ein
Dritter (z.B. der Testamentsvollstrecker)
später bestimmt, wer die Nachfolge antreten soll. Der Erblasser kann zeitliche und inhaltliche Kriterien vorgeben, nach denen der Dritte den Nachfolger auswählt.