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Optimale Gestaltung von Nachfolgen in Familiengesellschaften (Familienpool / Familienholding)

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Was versteht man unter einer Familiengesellschaft?

Eine Familiengesellschaft, auch bekannt als Familienpool oder Familienholding, weist zwei charakteristische Merkmale auf:
  • In der Gesellschaft wird das Vermögen einer Familie gebündelt, das in der Regel aus Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und/oder Kapitalvermögen besteht.
  • An der Gesellschaft sind ausschließlich oder überwiegend die Mitglieder einer Familie (Einfamiliengesellschaft) bzw. mehrerer Familien (Mehrfamiliengesellschaft) beteiligt.
  Die Gründer bringen bestimmte Vermögensgegenstände in die Familiengesellschaft ein, wodurch diese zum neuen Eigentümer dieses Vermögens wird. Die Familie hält und verwaltet die Familiengesellschaft, die als Grundlage für das Vermögen und Einkommen der Familie dient. Zukünftigen Nachfolgern werden lediglich Anteile an der Familiengesellschaft übertragen.

2. Gründe für die Errichtung einer Familiengesellschaft

Die Entscheidung zur Gründung einer Familiengesellschaft wird durch folgende Hauptmotive beeinflusst:

  • Sicherung des Familienvermögens für kommende Generationen (asset protection).
  • Realisierung von Nachfolgeregelungen und Generationswechseln unter Beibehaltung des Einflusses und der Einnahmequellen der älteren Generation.
  • Optimierung der steuerlichen Belastung von Gewinnen, insbesondere bei Vermögensübertragungen.

 

Vorteile

Die Familiengesellschaft bietet im Vergleich zu Einzelschenkungen (unter Nießbrauchvorbehalt) und Erbengemeinschaften eine Reihe erheblicher Vorteile:

  • Das Vermögen kann ohne Aufteilung in die Familiengesellschaft eingebracht werden, wodurch Auseinandersetzungen innerhalb der Familie vermieden werden.
  • Die ältere Generation kann durch den Gesellschaftsvertrag die Kontrolle über die Familiengesellschaft behalten und den Großteil der Gewinne behalten.
  • Die jüngere Generation kann schrittweise am Vermögen beteiligt und in die Verantwortung für die Familiengesellschaft eingeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, minderjährige Kinder an der Familiengesellschaft zu beteiligen.
  • Die persönliche Haftung der Gesellschafter kann durch Wahl einer haftungsbeschränkten Rechtsform vermieden werden.
  • Der Gesellschaftsvertrag ermöglicht Bindungen der Familienmitglieder, die das Vermögen vor einer Zersplitterung schützen, z.B. durch Kündigungsbeschränkungen, Abfindungsbeschränkungen, Verkaufsbeschränkungen und erbrechtliche Übertragungsbeschränkungen. Im Gegensatz zu Miteigentümer- oder Erbengemeinschaften sind Teilungsversteigerungen nicht möglich.
  • Steueroptimierung: Durch eine schrittweise Übertragung der Anteile können die Freibeträge des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts alle 10 Jahre bestmöglich ausgeschöpft werden. Darüber hinaus ermöglicht die Aufteilung des Einkommens auf die gesamte Familie eine mehrfache Nutzung der einkommensteuerlichen Freibeträge und führt zu einem Progressionsvorteil innerhalb der Familie, bekannt als das sogenannte Familiensplitting.
  • Ehepartner und Schwiegerkinder können durch den Gesellschaftsvertrag sowie durch den Abschluss von Eheverträgen und Pflichtteilsverzichten vom Vermögen der Familiengesellschaft ausgeschlossen werden.
  • Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche können durch erbrechtliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag, Abfindungsbeschränkungen sowie Pflichtteilsverzichte vermieden oder reduziert werden.
  • Gläubiger haben keinen Zugriff auf das Vermögen der Familiengesellschaft, sondern nur auf den Anteil des betroffenen Gesellschafters. Durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann verhindert werden, dass der Gläubiger zum Gesellschafter wird, und der Abfindungswert des Anteils im Gesellschaftsvertrag kann reduziert werden.
  • Besonders im Hinblick auf Immobilienvermögen können langfristig die Vollzugskosten für Übertragungen reduziert werden, da Anteilsübertragungen in Personengesellschaften nicht notariell beurkundet werden müssen. Im Gegensatz dazu verursacht die Übertragung von Immobilien oder Bruchteilen davon stets Notarkosten.

 

Nachteile:

Neben den vielfältigen Vorteile sind wenige Nachteile zu berücksichtigen:

  • Die Errichtung und laufende Verwaltung der Familiengesellschaft, insbesondere die Buchhaltung, geht mit gewissen Kosten einher.
  • Für grundlegende Änderungen der Familiengesellschaft können je nach Rechtsform und Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags qualifizierte Mehrheiten erforderlich sein.

 

 

3. Für wen ist eine Familiengesellschaft sinnvoll?

Die Errichtung einer Familiengesellschaft empfiehlt sich in erster Linie für die steuerliche Optimierung und ist in der Regel für die Strukturierung größerer Vermögen (im siebenstelligen Bereich oder mehr) von Vorteil. Falls jedoch das Hauptziel darin besteht, bestimmte Vermögenswerte langfristig im Familienbesitz zu halten, kann eine Familiengesellschaft auch für Vermögen unter dieser Schwelle in Betracht gezogen werden.

Idealerweise wird die Familiengesellschaft frühzeitig und nicht erst im späten Lebensstadium der älteren Generation errichtet, um die Vorteile dieser Gestaltung längerfristig nutzen zu können (z. B. Freibeträge alle 10 Jahre). In jedem Fall ist es ratsam, die Nachfolge zu Lebzeiten der älteren Generation mittels vorweggenommener Erbfolge durchzuführen, da dies die rechtssichere Umsetzung unter Berücksichtigung aller Beteiligten am besten gewährleistet.

 

4. Welche Rechtsform ist geeignet?

Je nach individueller Situation kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht, wie beispielsweise:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co. KG
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

 

Die passende Rechtsform muss anhand der familiären Struktur, der Zusammensetzung des Vermögens und der steuerlichen Belastung individuell ermittelt werden. Hierbei sollten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Sofern die Beteiligung von minderjährigen Kindern vorgesehen ist, bietet sich oft eine KG oder GmbH & Co. KG an, in der die Minderjährigen eine Position als Kommanditisten einnehmen. Abhängig von den spezifischen Gegebenheiten können für die Beteiligung von Minderjährigen eine Zustimmung des Familiengerichts sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sein.

5. Kontrolle in der Familiengesellschaft

Die Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Familiengesellschaft können individuell auf die jeweilige Familienkonstellation zugeschnitten werden. Die Gründer der Familiengesellschaft können sich besondere Rechte in Bezug auf die Verwaltung einräumen. Zum Beispiel kann ein unentziehbares Sondergeschäftsführungsrecht mit Einzelvertretungsberechtigung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vereinbart werden, um das Tagesgeschäft eigenverantwortlich zu führen. Selbst wenn sich die Gründer aus dem operativen Geschäft zurückziehen, können sie ihren Einfluss durch Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung absichern. Bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen können sich die Gründer Mehrstimmrechte oder ein Vetorecht vorbehalten, um die Beschlussfassung maßgeblich zu beeinflussen. Die junge Generation kann schrittweise an die Leitung der Familiengesellschaft herangeführt werden. Dies kann bedeuten, dass Nachfolger zunächst von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und später Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse erhalten. In der Regel möchten sich die älteren Generationen zunächst die Kontrolle über die Familiengesellschaft weitgehend vorbehalten, während die Nachfolgegeneration möglichst bald ihre eigenen Vorstellungen umsetzen will. Zudem können die geschäftsführenden Gesellschafter bestrebt sein, den Einfluss der nur passiv beteiligten Gesellschafter möglichst gering zu halten. Potenzielle Konflikte werden durch eine geschickte Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sowie die Regelung eines Streitschlichtungsverfahrens entschärft.

6. Wie werden Gewinne verteilt?

Die Gewinnverteilung kann individuell gestaltet werden. Wenn die Gründer die überwiegenden Einnahmen zur Altersabsicherung benötigen, kann beispielsweise zu ihren Gunsten eine disquotale Gewinnverteilung vereinbart werden. Alternativ könnten die Anteile unter Vorbehalt eines Nießbrauchs an die Nachfolger übertragen werden. Um die laufende Liquidität der Gründer zu gewährleisten, könnten sie monatliche Zahlungen in Form von Gewinnvorschüssen erhalten. Aktiv tätige Gesellschafter können ein Gehalt von der Gesellschaft beziehen. Die Ausschüttungspolitik ist oft ein Konfliktpunkt zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern und den nur passiv beteiligten Gesellschaftern. Wenn das Unternehmen Teil des Vermögens der Familiengesellschaft ist, haben die Geschäftsführer natürlich ein Interesse daran, Gewinne für die Finanzierung des Unternehmens zurückzuhalten, während passive Gesellschafter häufig eine großzügigere Ausschüttung wünschen. Dieses Spannungsverhältnis kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen einer Mindestgewinnausschüttung sowie einer maximal zulässigen Thesaurierungsquote ausgewogen werden. Dadurch können die Interessen der verschiedenen Gesellschaftergruppen besser berücksichtigt und Konflikte minimiert werden.

7. Wer kann Anteile erhalten?

Die Frage, wer Anteile an der Familiengesellschaft halten kann und wer nicht, kann individuell festgelegt werden. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass ausschließlich Familienmitglieder Anteile halten dürfen. Dabei kann die Definition von Familienmitgliedern auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie Schwiegerkinder von Familienmitgliedern umfassen. In solchen Fällen sollte in Erwägung gezogen werden, dass Familienmitglieder einen Ehevertrag sowie einen Pflichtteilsverzicht abschließen müssen, um sicherzustellen, dass Ehepartner und Schwiegerkinder im Falle von Scheidung oder Tod nicht am Vermögen der Familiengesellschaft beteiligt werden. In der Regel ist es unerwünscht, dass Dritte in den Kreis der Gesellschafter eindringen können. Ihre Beteiligung kann daher gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden, möglicherweise mit Ausnahme eines abweichenden Gesellschafterbeschlusses. Um diese Vorgaben rechtlich abzusichern, können eine Vinkulierung sowie erbrechtliche Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Zusätzlich sollten die Gesellschafter ein darauf abgestimmtes Testament oder einen Erbvertrag erstellen. Zur Sicherung der Interessen der älteren Generation können bestimmte Widerrufsvorbehalte eingeräumt werden. Dadurch kann die ältere Generation die Anteile zurückfordern, beispielsweise wenn der Nachfolger einen unerwünschten Lebenswandel führt, seine Beteiligung eine problematische Steuerlast auslöst oder der Nachfolger vor dem Schenker verstirbt.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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