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Wettbewerbsverbote sollen verhindern, dass Gesellschafter der eigenen Gesellschaft durch Konkurrenztätigkeit schaden. Wen sie erfassen, hängt von der Rechtsform ab: Bei der GbR folgt das Verbot ungeschrieben aus der Treuepflicht, bei PartG, OHG und für Komplementäre der KG ist es im HGB ausdrücklich geregelt. Kommanditisten trifft es nur unter besonderen Voraussetzungen. Inhaltlich untersagt es den Gesellschaftern, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte zu machen oder sich an einer Konkurrenzgesellschaft zu beteiligen. Es gilt während der Mitgliedschaft und lässt sich durch nachvertragliche Abreden verlängern. Ein Verstoß kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen und bis zum Ausschluss aus der Gesellschaft führen. Der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss kann von den Verboten befreien.
Wettbewerbsverbote lösen einen Interessenkonflikt auf: Die betroffenen Gesellschafter sollen der eigenen Gesellschaft keine Konkurrenz machen. In der Praxis kommt ihnen erhebliche Bedeutung zu, und sie sind ein häufiger Anlass für Streit im Gesellschafterkreis. Besonders relevant sind sie für gewerblich tätige Personengesellschaften sowie für Freiberuflerzusammenschlüsse.
Dieser Beitrag fasst Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Wettbewerbsverboten in Personengesellschaften zusammen. Erfasst sind:
Zu den Wettbewerbsverboten in der GmbH finden Sie einen gesonderten Beitrag.
Hinweis zur Rechtslage: Das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG hat das Recht der Personengesellschaften umfassend neu geordnet. Die Wettbewerbsverbote finden sich seither in den §§ 117, 118 HGB, zuvor waren sie in den §§ 112, 113 HGB a.F. geregelt. Inhaltlich blieb es dabei im Wesentlichen beim Alten, ältere Fundstellen und Verträge verweisen jedoch häufig noch auf die alten Paragraphen.
Das GbR-Recht kennt kein ausdrückliches gesetzliches Wettbewerbsverbot. Für geschäftsführende Gesellschafter lässt es sich jedoch aus der allgemeinen Treuepflicht herleiten. Für nicht geschäftsführende Gesellschafter gilt es im Grundsatz nicht.
In der PartG unterliegt jeder Partner dem Wettbewerbsverbot, weil § 6 Abs. 3 PartGG auf die §§ 117, 118 HGB verweist.
Bei der OHG erfasst das Wettbewerbsverbot nach den §§ 117, 118 HGB sämtliche Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie geschäftsführend tätig sind.
Bei der KG ist zu differenzieren: Auf die Komplementäre finden die §§ 117, 118 HGB Anwendung, auf Kommanditisten dagegen nicht, wie § 165 HGB ausdrücklich klarstellt. Etwas anderes gilt, wenn ein Kommanditist wie ein persönlich haftender Gesellschafter die Geschäfte führt. Auch die Treuepflicht kann im Einzelfall Grenzen setzen, etwa wenn ein Kommanditist maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausübt.
Bei der GbR folgt aus der allgemeinen Treuepflicht, dass die Gesellschafter keine Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen dürfen, die in den Gesellschaftszweck fallen und der GbR damit Konkurrenz machen. Ebenso wenig dürfen sie Geschäftschancen der Gesellschaft für eigene Zwecke an sich ziehen.
Für PartG, OHG und KG bestimmt § 117 HGB den Umfang: Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter weder im Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch sich an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen.
Über den Gesellschaftsvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung lässt sich der Umfang des Wettbewerbsverbots konkretisieren, verschärfen oder abschwächen. Da § 117 HGB dispositiv ist, empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung, die insbesondere den Handelszweig, erlaubte Beteiligungen und die Behandlung von Geschäftschancen klärt.
Die gesetzlichen Wettbewerbsverbote binden nur Gesellschafter. Sie entstehen mit der Gründung beziehungsweise dem Beitritt und enden mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder mit deren Beendigung.
Darüber hinausgehend lässt sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gesondert vereinbaren. Es muss in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt sein. Ob eine Karenzentschädigung erforderlich ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Häufig werden solche Klauseln mit einer Vertragsstrafe abgesichert.
Zu beachten sind dabei zwei Grenzen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote unter Gesellschaftern regelmäßig auf höchstens zwei Jahre zu begrenzen. Überschreiten sie das zeitlich, räumlich oder gegenständlich zulässige Maß, sind sie nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig oder werden auf das zulässige Maß zurückgeführt. Hinzu kommen die kartellrechtlichen Schranken aus § 1 GWB und Art. 101 AEUV, wobei Wettbewerbsverbote als notwendige Nebenabreden zum Gesellschaftsvertrag in den üblichen Grenzen zulässig bleiben.
Bei der GbR löst der Verstoß gegen die das Wettbewerbsverbot tragende Treuepflicht vor allem Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus.
Für PartG, OHG und KG regelt § 118 HGB die Folgen: Verletzt ein Gesellschafter das Wettbewerbsverbot, kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen. Alternativ kann sie in das Geschäft eintreten und fordern, dass die für eigene Rechnung getätigten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten und der Gesellschafter die daraus bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Vergütungsanspruch abtritt. Dieses sogenannte Eintrittsrecht ist praktisch oft wertvoller als ein schwer zu beziffernder Schadensersatz. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Wettbewerbstätigkeit.
Wichtig für die Praxis: Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter (§ 118 Abs. 2 HGB). Und die Ansprüche verjähren außerordentlich schnell. Nach § 118 Abs. 3 HGB laufen sie bereits drei Monate ab dem Zeitpunkt ab, in dem die übrigen Gesellschafter vom Geschäft oder von der Beteiligung Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig von dieser Kenntnis tritt Verjährung spätestens fünf Jahre nach Entstehung ein. Wer einen Verstoß bemerkt, sollte deshalb umgehend handeln.
Darüber hinaus kann verbotene Wettbewerbstätigkeit einen wichtigen Grund darstellen, um dem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen oder ihn sogar aus der Gesellschaft auszuschließen. Diese Rechtsbehelfe finden sich seit dem MoPeG in § 116 Abs. 5 HGB und § 134 HGB.
Der Gesellschaftsvertrag kann allen oder einzelnen Gesellschaftern ganz oder teilweise Befreiung vom Wettbewerbsverbot gewähren.
Daneben können die Gesellschafter im Einzelfall, insbesondere durch Beschluss, einen Mitgesellschafter befreien. Der betroffene Gesellschafter unterliegt dabei einem Stimmverbot und ist nicht stimmberechtigt. Zudem sollte die Befreiung durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt sein. Empfehlenswert ist es, Reichweite und Dauer der Befreiung schriftlich festzuhalten, damit später kein Streit über ihren Umfang entsteht.
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