Die gesetzliche Erbfolge, bei der das Vermögen eines verheirateten Unternehmers mit einem gemeinsamen Kind zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Kind aufgeteilt wird, erweist sich für die Unternehmensnachfolge oft als unpraktisch. Unternehmer sind daher gut beraten, ihre Nachfolge aktiv selbst zu gestalten.
Es ist in der Regel am vorteilhaftesten, die Nachfolgeplanung zu Lebzeiten unter Einbeziehung aller Beteiligten durchzuführen. Dennoch hat eine letztwillige Verfügung ihre Berechtigung als Übergangsregelung oder als Notfalllösung, falls keine lebenszeitliche Regelung getroffen wird oder diese nicht möglich ist.
Hierfür kommen sowohl das Testament als auch der Erbvertrag in Betracht. Ein Testament kann privatschriftlich zu Hause oder notariell vor einem Notar verfasst werden, wobei beide Formen rechtlich gleichwertig sind. Ehegatten haben zudem die Option, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Ein Erbvertrag hingegen muss zwingend notariell beurkundet werden.
Eine zweckmäßige Gestaltung sieht häufig vor, den vorgesehenen Unternehmensnachfolger als Alleinerben einzusetzen, um Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft zu vermeiden. Zugleich können nicht direkt beteiligte Familienmitglieder, wie Ehepartner und Kinder, durch Vermächtnisse abgesichert werden. Dabei ist es entscheidend, dass der testamentarische Firmenerbe mit den im Gesellschaftsvertrag festgelegten nachfolgeberechtigten Personen übereinstimmt.
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