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Weiche und harte Patronatserklärung: Kreditsicherheit und Sanierungsinstrument

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Patronatserklärungen, im internationalen Sprachgebrauch Letters of Comfort, sind gesetzlich nicht geregelt, haben sich in der Praxis jedoch als eigenständiger Vertragstyp durchgesetzt. Eingesetzt werden sie vor allem als Kreditsicherheit und als Sanierungsinstrument. Bei der Kreditsicherung stärkt der Patron die finanzielle Leistungsfähigkeit des Protegés, wobei sich sowohl einzelne Verbindlichkeiten als auch sämtliche Forderungen gegen den Protegé absichern lassen. Häufig kommen sie zwischen verbundenen Unternehmen zum Einsatz, möglich ist auch die Abgabe durch eine Bank gegen Haftungsvergütung. Als Sanierungsinstrument können Patronatserklärungen Insolvenzgründe beseitigen, wobei sich eine Zahlungsunfähigkeit schwerer abwenden lässt als eine Überschuldung. Zu unterscheiden sind weiche und harte Erklärungen: Die weiche Patronatserklärung begründet keine rechtliche Verpflichtung und bringt eher gute Absichten zum Ausdruck, die harte enthält dagegen eine verbindliche Leistungspflicht, aus der ein Zahlungsanspruch erwächst. Beiden liegt ein Vertrag zugrunde, der als zweiseitige Vereinbarung zwischen Patron und Protegé, als externe Erklärung gegenüber einem Gläubiger oder als dreiseitiger Vertrag ausgestaltet sein kann. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Abgeben lässt sich die Erklärung unbefristet oder auf Zeit, wobei eine Kündigung im Regelfall nur für die Zukunft wirkt.

Wofür Patronatserklärungen eingesetzt werden

Die Patronatserklärung, englisch Letter of Comfort, ist gesetzlich nicht geregelt und hat sich in der Praxis als eigenständiger Vertragstyp herausgebildet. Genutzt wird sie überwiegend als Kreditsicherheit und als Sanierungsinstrument.

Zur Terminologie: Als Patron wird bezeichnet, wer die Erklärung abgibt, typischerweise die Muttergesellschaft. Protegé ist das begünstigte Unternehmen, dessen Bonität gestärkt werden soll, meist die Tochtergesellschaft. Der Gläubiger, etwa die finanzierende Bank, ist der Dritte, dem die Sicherung letztlich zugutekommt.

Patronatserklärung als Kreditsicherheit

Überwiegend dienen Patronatserklärungen der Kreditsicherung, indem sich der Patron für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Protegés stark macht. Praktisch relevant wird das dort, wo andere dingliche oder schuldrechtliche Sicherungsmittel nicht zur Verfügung stehen.

Absichern lassen sich einzelne Verbindlichkeiten des Protegés, etwa ein bestimmtes Darlehen, oder sämtliche Forderungen gegen ihn. Ebenso lässt sich ein Haftungshöchstbetrag vereinbaren.

Häufig werden Patronatserklärungen zwischen verbundenen Unternehmen eingesetzt. Typischerweise steht dabei die Holdinggesellschaft für die Kreditfähigkeit einer konzernverbundenen Tochtergesellschaft ein. Alternativ kann eine Bank die Erklärung gegen Zahlung einer Haftungsvergütung abgeben.

Als Alternative kommt je nach Konstellation auch ein Gesellschafterdarlehen in Betracht, das allerdings die Bilanz des Protegés anders belastet und im Insolvenzfall dem Nachrang unterliegt.

Patronatserklärung als Sanierungsinstrument

Daneben lässt sich die Patronatserklärung einsetzen, um Insolvenzgründe zu beseitigen.

Eine drohende Überschuldung im Sinne des § 19 InsO kann abgewendet werden, wenn ein werthaltiger Anspruch gegen den Patron besteht, der sich im Insolvenzfall auch realisieren lässt. Entscheidend ist dabei die Bonität des Patrons, weshalb der Anspruch bei einer wirtschaftlich angeschlagenen Muttergesellschaft seinen Zweck verfehlen kann.

Für die Abwendung einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO kommt es dagegen auf sofort verfügbare Barmittel des Protegés an. Ein bloßer Anspruch gegen den Patron genügt dafür im Grundsatz nicht, weshalb sich eine Zahlungsunfähigkeit schwerer durch ein Patronat beseitigen lässt. Die Geschäftsführung des Protegés bleibt in beiden Fällen für die Prüfung der Insolvenzreife und die Einhaltung der Antragspflicht nach § 15a InsO verantwortlich, was zu ihren Kernpflichten zählt. Reicht das Patronat nicht aus, kommen weitere Sanierungswege in Betracht, etwa ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG.

Weiche und harte Patronatserklärung im Vergleich

Weiche Patronatserklärung

Eine weiche Patronatserklärung begründet keine rechtliche Verpflichtung des Patrons und kann die oben genannten Zwecke daher nur eingeschränkt erfüllen.

Sie beschränkt sich auf Tatsachenbeschreibungen zum bisherigen oder beabsichtigten Verhalten des Patrons hinsichtlich der finanziellen Ausstattung des Protegés und bringt damit eher gute Absichten zum Ausdruck. Zur Beseitigung einer Überschuldung taugt sie nicht, weil kein bilanzierungsfähiger Anspruch entsteht. Ganz folgenlos bleibt sie allerdings nicht: Wer bewusst unzutreffende Angaben macht, kann sich gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig machen.

Harte Patronatserklärung

Die harte Patronatserklärung enthält demgegenüber eine rechtlich verbindliche Leistungspflicht: Der Patron garantiert die finanzielle Ausstattung des Protegés, weshalb von einer Ausstattungsverpflichtung gesprochen wird. Der Begünstigte erwirbt dadurch einen Zahlungsanspruch gegen den Patron. Wer im Einzelfall Anspruchsinhaber ist, der Protegé oder ein Gläubiger, richtet sich nach der gewählten Vertragskonstruktion, dazu sogleich unter Vertragspartner und Konstruktion Bei der Formulierung sollte eindeutig klargestellt werden, ob die Erklärung verbindlich oder unverbindlich gemeint ist.

Erfüllt der Patron seine Ausstattungsverpflichtung nicht, kann der Gläubiger ihn mit Eintritt der Insolvenzreife des Protegés auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Zu regeln ist außerdem, ob der Protegé die Beträge an den Patron zurückzahlen muss, die dieser aufgrund der Patronatserklärung aufgewendet hat. Zu bedenken ist dabei, dass ein solcher Rückgriffsanspruch in der Insolvenz des Protegés dem Nachrang für Gesellschafterdarlehen unterliegen kann.

Bilanzielle Behandlung

Für den Patron hat eine harte Patronatserklärung bilanzielle Folgen. Ist mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Andernfalls besteht eine Vermerkpflicht unter der Bilanz nach § 251 HGB, ergänzt durch die Angabepflichten im Anhang. Wer eine Patronatserklärung abgibt, sollte diese Folgen vorab mit dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer klären.

Vertragspartner und Konstruktion

Die Patronatserklärung ist zwar eine einseitige Verpflichtungserklärung, ihr liegt jedoch ein Vertrag zugrunde.

Möglich ist eine Vereinbarung als zweiseitiger Vertrag zwischen Patron und Protegé. Dabei ist zu regeln, ob allein der Protegé einen Zahlungsanspruch gegen den Patron erhält oder ob im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 BGB auch Gläubiger des Protegés begünstigt werden. Man spricht insoweit von einer internen Patronatserklärung. Sie eignet sich besonders zur Beseitigung der Überschuldung, weil der Anspruch dem Protegé selbst zusteht und in dessen Vermögen fällt. In Konzernstrukturen sollte sie mit den Regelungen der Gesellschaftervereinbarung abgestimmt werden.

Denkbar ist ebenso ein Abschluss ausschließlich zwischen Patron und einem Gläubiger des Protegés, etwa einer Bank. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter des Protegés keine Rechte aus der Erklärung gegen den Patron ableiten. Soll die Patronatserklärung nur einem bestimmten Gläubiger zugutekommen, darf sie auch nur ihm gegenüber abgegeben werden. Diese Variante heißt externe Patronatserklärung.

Schließlich lässt sich die Patronatserklärung als dreiseitiger Vertrag unter Einbeziehung eines bestimmten Gläubigers abschließen. Dem Dritten kann dabei ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den Patron eingeräumt werden.

Form der Patronatserklärung

Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte die Patronatserklärung gleichwohl schriftlich abgegeben werden. Die Schriftform des § 766 BGB für Bürgschaften findet nach herrschender Auffassung keine entsprechende Anwendung, weil die Patronatserklärung keine akzessorische Sicherheit darstellt. Gerade weil damit auch mündliche oder in Nebenabreden versteckte Zusagen bindend sein können, empfiehlt sich eine sorgfältige und eindeutige Dokumentation.

Laufzeit und Kündigung der Patronatserklärung

Die Patronatserklärung kann unbefristet oder befristet abgegeben werden.

Dem Patron lässt sich ein Kündigungsrecht einräumen. Eine Kündigung wirkt im Regelfall nur für die Zukunft, sodass die Haftung für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten des Protegés fortbesteht.

Wie weit die Kündigungsmöglichkeit reicht, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.09.2010 (Az. II ZR 296/08, Star 21) geklärt. Danach kann auch eine harte, gegenüber einer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft abgegebene Patronatserklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden, wenn die Parteien nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart haben. Das gilt insbesondere, wenn die Erklärung von vornherein nur für die Dauer der Prüfung der Sanierungsfähigkeit gelten sollte und diese Bemühungen scheitern. Für die Praxis folgt daraus: Wer sich die Lösungsmöglichkeit offenhalten will, sollte sie ausdrücklich und mit klaren Voraussetzungen in die Erklärung aufnehmen, statt auf eine stillschweigende Vereinbarung zu vertrauen.

Zugleich gilt: Eine Lösungsmöglichkeit kann den Sanierungseffekt der Patronatserklärung gefährden, weil ein jederzeit kündbarer Anspruch bilanziell und für die Fortführungsprognose weniger wert ist. Zwischen Flexibilität für den Patron und Werthaltigkeit für den Protegé ist daher sorgfältig abzuwägen.

Beratung und Begleitung

Wir verfügen über vielseitige Erfahrung mit dem Einsatz von Patronatserklärungen und unterstützen Sie gerne bei der Erstellung oder Prüfung. Mehr zu meiner Tätigkeit im Gesellschaftsrecht und im Handelsrecht finden Sie hier. Melden Sie sich über das Kontaktformular, wenn Sie eine Frage haben oder ein Beratungsgespräch wünschen.

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