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Mitgesellschafter aus der GmbH ausschließen: Abberufung, Verkauf, Einziehung und Ausschlussklage

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Von einem mitunter auch geschäftsführenden Mitgesellschafter einer GmbH kann man sich einvernehmlich oder im Streit trennen. Einvernehmlich endet das Geschäftsführeramt durch Niederlegung oder Abberufung, wobei ein bestehender Anstellungsvertrag aufzuheben ist. Die Gesellschafterstellung endet durch Verkauf, durch Einziehung der Geschäftsanteile oder durch Ausschluss. Die Einziehung setzt eine Klausel im Gesellschaftsvertrag voraus und verlangt oft eine qualifizierte Mehrheit. Ein Ausschluss ist dagegen aus wichtigem Grund und als letztes Mittel selbst dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dazu schweigt. In allen Konstellationen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, um den passenden Weg zu wählen und rechtliche Fallstricke zu umgehen.

Wenn aus Partnern Gegner werden

Bei der Gründung einer GmbH verfolgen die Gesellschafter in aller Regel dieselben Ziele. Mit der Zeit können jedoch geschäftliche wie persönliche Entwicklungen dazu führen, dass man einen Mitgesellschafter loswerden möchte.

Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick darüber, welche Wege für die Trennung von einem mitunter auch geschäftsführenden Mitgesellschafter zur Verfügung stehen.

Geschäftsführeramt beenden: Niederlegung oder Abberufung

Einvernehmliche Beendigung

Ist der Mitgesellschafter zugleich Geschäftsführer, führt der beste Weg über eine einvernehmliche Lösung, entweder durch schriftliche Niederlegung des Amts oder durch Abberufung per Gesellschafterbeschluss. Das Ausscheiden des Geschäftsführers ist zum Handelsregister anzumelden. Ein bestehender Anstellungsvertrag sollte einvernehmlich aufgehoben werden.

Streitige Beendigung

Will der Mitgesellschafter sein Amt nicht aufgeben, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen seinen Willen abberufen werden. Eines besonderen Grundes bedarf es dafür im Grundsatz nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings anordnen, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig ist (§ 38 GmbHG). Einen Sonderfall bildet das gesellschaftsvertragliche Sonderrecht auf Geschäftsführung, das dem begünstigten Geschäftsführer im Ausgangspunkt nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden kann (§ 35 BGB analog).

Die Abberufung geschieht durch Gesellschafterbeschluss, für den im Grundsatz die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt, sofern der Gesellschaftsvertrag kein höheres Quorum vorschreibt. Für die Beschlussfassung ist eine förmliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Sämtliche gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristvorgaben müssen dabei exakt eingehalten werden, damit der Beschluss nicht angreifbar wird. Bei der Abstimmung ist zudem zu prüfen, ob den betroffenen Mitgesellschafter ein Stimmverbot trifft (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

Wirksam wird die Abberufung, sobald der Gesellschafterbeschluss dem geschäftsführenden Gesellschafter zugeht. Anzumelden ist sie zum Handelsregister.

Besteht ein Anstellungsvertrag, findet sich darin meist eine Klausel, nach der die Abberufung zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags gilt. Fehlt eine solche Regelung, sind die vertraglichen Kündigungsmodalitäten einzuhalten. Welche Pflichten Geschäftsführer bis zur Beendigung ihres Amts weiterhin treffen, sollte dabei im Blick behalten werden.

Gesellschafterstellung beenden: Verkauf, Einziehung oder Ausschluss

Verkauf des Geschäftsanteils

Im günstigsten Fall verständigen sich die Beteiligten darauf, dass der Anteil des Mitgesellschafters gegen Zahlung eines Kaufpreises übernommen wird. Der Kauf- und Abtretungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig scheitert eine Einigung allerdings daran, dass der Mitgesellschafter in der GmbH bleiben will oder dass die Vorstellungen über die Kaufpreishöhe weit auseinanderliegen. Vorbeugend lassen sich solche Situationen über Call- und Put-Optionen oder über eine Gesellschaftervereinbarung regeln.

Einziehung der Geschäftsanteile

Gegen den Willen des Mitgesellschafters lassen sich die Geschäftsanteile einziehen, wenn der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen dafür regelt (§ 34 Abs. 2 GmbHG). Üblicherweise enthalten Gesellschaftsverträge eine Klausel, die Gründe und Verfahren der Einziehung im Einzelnen festlegt.

Die Einziehung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Vielfach verlangt der Gesellschaftsvertrag dafür eine qualifizierte Mehrheit von beispielsweise 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, wobei der betroffene Gesellschafter in der Regel kein Stimmrecht hat. Auch hierfür ist eine förmliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Wirksam wird die Einziehung, sobald der Gesellschafterbeschluss dem betroffenen Mitgesellschafter zugeht. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 24.01.2012 (Az. II ZR 109/11) geklärt: Auf die Zahlung der Abfindung kommt es für die Wirksamkeit nicht an.

Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, die im Grundsatz dem vollen Verkehrswert der eingezogenen Geschäftsanteile entspricht. Vielfach sieht der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung des Abfindungswerts sowie weitere Zahlungsmodalitäten vor, etwa eine Ratenzahlung.

Da die GmbH die Abfindung schuldet, ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung zu beachten (§§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG). Gezahlt werden darf die Abfindung also nur aus freien Mitteln, die nicht zur Deckung des Stammkapitals gebraucht werden.

Hier lauert ein erhebliches Haftungsrisiko für die verbleibenden Gesellschafter. Der Einziehungsbeschluss ist bereits nichtig, wenn schon bei der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung nicht aus ungebundenem Vermögen gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 05.04.2011, Az. II ZR 263/08). Kann die Gesellschaft später nicht zahlen, haften die verbleibenden Gesellschafter anteilig persönlich, sofern sie die Gesellschaft treuwidrig fortsetzen, statt für eine Deckung zu sorgen oder sie aufzulösen (BGH, Urteil vom 10.05.2016, Az. II ZR 342/14). Vermeiden lässt sich diese Haftung etwa durch freiwillige Zuzahlungen, die Auflösung stiller Reserven, eine Kapitalherabsetzung oder die Liquidation der Gesellschaft.

Weil die Gesellschaft mit der Abfindungszahlung oft überfordert ist, räumt der Gesellschaftsvertrag den verbleibenden Gesellschaftern häufig die Möglichkeit ein, den betroffenen Geschäftsanteil gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Abfindungsguthabens zu übernehmen, bekannt als Zwangsabtretung.

Wurden die Geschäftsanteile dagegen durch die Einziehung vernichtet, findet also keine Zwangsabtretung statt, müssen die verbleibenden Gesellschafter die Stammkapitalziffer und die durch die Einziehung verringerte Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile wieder zur Deckung bringen (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG), beispielsweise durch eine nominelle Aufstockung der Nennbeträge der verbleibenden Anteile.

Schließlich ist eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen (§ 40 GmbHG).

Ausschluss aus wichtigem Grund

Nach der Rechtsprechung kann ein Mitgesellschafter auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Mitgesellschafter wegen seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, seine weitere Mitgliedschaft den Fortbestand der Gesellschaft also unmöglich macht oder ernstlich gefährdet. Abzuwägen sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls, etwa die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt, ist häufig gerade der Kern des Streits.

Zulässig ist der Ausschluss zudem nur als äußerstes Mittel, wenn mildere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Der Ausschluss vollzieht sich in drei Schritten:

  1. Erstens fassen die Gesellschafter im Rahmen einer förmlichen Gesellschafterversammlung einen Beschluss über die Erhebung der Ausschlussklage, und zwar mit Dreiviertelmehrheit, wobei der betroffene Mitgesellschafter kein Stimmrecht hat.
  2. Zweitens wird die Ausschlussklage erhoben. Der Ausschluss tritt durch Gestaltungsurteil ein. Entbehrlich ist die Klage, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag bereits ein Gesellschafterbeschluss genügt. In der Zwei-Personen-GmbH kann ein Gesellschafter die Ausschlussklage unter den Voraussetzungen der actio pro socio auch im eigenen Namen erheben, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar oder unzumutbar erschwert ist (BGH, Urteil vom 11.07.2023, Az. II ZR 116/21).
  3. Drittens wird der Geschäftsanteil verwertet, nach Wahl der Gesellschaft durch Einziehung oder durch Übertragung auf die GmbH, auf Mitgesellschafter oder auf Dritte. Im Gegenzug steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung zu, die die Gesellschaft nur unter Beachtung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes leisten darf.

Wichtig für die Praxis: Der Ausschluss wird bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und hängt nicht mehr davon ab, dass die Abfindung gezahlt wurde. Mit Urteil vom 11.07.2023 (Az. II ZR 116/21) hat der Bundesgerichtshof die seit 1953 geltende sogenannte Bedingungslösung ausdrücklich aufgegeben und ist auch hier zur Haftungslösung übergegangen. Anstelle der aufschiebenden Bedingung greift damit dieselbe anteilige Haftung der verbleibenden Gesellschafter wie bei der Einziehung. Wer den Ausschluss betreibt, kann die Zahlbarkeit der Abfindung überdies durch eine rechtsverbindliche Ausstattungszusage gegenüber der Gesellschaft absichern.

Das Ausschlussverfahren, die Verwertung des Geschäftsanteils sowie die Abfindungszahlung kann der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen ausgestalten. Auch nach der neuen Rechtsprechung bleibt eine solche Satzungsregelung sinnvoll, weil sie den zeit- und kostenintensiven Weg über ein Gestaltungsurteil erspart.

Infolge des Ausschlusses ist die Gesellschafterliste zu aktualisieren.

Fazit

Die Trennung von einem mitunter auch geschäftsführenden Mitgesellschafter regelt man am besten einvernehmlich. Lässt sich keine gütliche Lösung finden, ist im Einzelfall zu klären, ob und auf welchem Weg der Ausschluss durchgesetzt werden kann. Spiegelbildlich stellt sich die Frage, wie man selbst aus einer GmbH herauskommt.

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