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Der Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils entsteht regelmäßig erst, wenn der Jahresabschluss festgestellt und in der ordentlichen Gesellschafterversammlung ein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst wurde. Aus wirtschaftlichen Erwägungen, etwa zur Sicherung der Liquidität oder für Sonderinvestitionen, kann eine frühere Ausschüttung in Form von Zwischendividenden dennoch wünschenswert sein. Gesetzlich ausdrücklich geregelt ist diese Praxis nicht, anerkannt ist sie gleichwohl. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sich die Zahlungen allein auf das laufende Geschäftsjahr beziehen, dass ein Gesellschafterbeschluss mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit vorliegt und dass ein ausreichender Jahresüberschuss begründet zu erwarten ist. Hinzu kommt eine Liquiditätsprognose der Geschäftsführung, mit der die Kapitalerhaltung nach § 30 Abs. 1 GmbHG sichergestellt wird. Unzulässige Vorschüsse haben die Gesellschafter an die Gesellschaft zurückzuzahlen.
Üblicherweise entsteht der Auszahlungsanspruch eines GmbH-Gesellschafters auf seinen Gewinnanteil erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Gewinnverwendungsbeschluss der jährlich stattfindenden ordentlichen Gesellschafterversammlung (§ 29 GmbHG).
Wirtschaftlich kann es jedoch attraktiv sein, Gewinne bereits vor dieser Versammlung auszukehren, sei es einmalig, quartalsweise oder monatlich. Im Vordergrund stehen dabei meist die Liquiditätssicherung oder Sonderinvestitionen auf Gesellschafterebene.
Ein zusätzlicher Grund liegt in den gesetzlichen Fristen: Nach § 42a Abs. 2 GmbHG haben die Gesellschafter kleiner Kapitalgesellschaften elf Monate, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Zeit, den Jahresabschluss festzustellen. Bis zur regulären Ausschüttung kann also erhebliche Zeit vergehen.
Die Zahlung einer solchen Zwischendividende findet im Gesetz keine ausdrückliche Grundlage, ist aber allgemein anerkannt. Anders als im Aktienrecht, das mit § 59 AktG eine ausdrückliche Regelung zur Abschlagszahlung kennt, fehlt für die GmbH eine vergleichbare Norm. Jede unterjährige Auskehrung an Gesellschafter ist deshalb gesellschaftsrechtlich als Vorabausschüttung einzuordnen und an den Vorgaben des GmbHG zu messen. Im Gesellschaftsvertrag muss die Möglichkeit einer Vorabdividende nicht eigens vorgesehen sein. Erforderlich ist allerdings, dass die nachstehenden Voraussetzungen gewahrt bleiben.
Gewinnvorschüsse dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn folgende Punkte eingehalten sind:
Zulässig sind Gewinnvorschüsse ausschließlich mit Blick auf das laufende Geschäftsjahr, nicht dagegen für künftige Geschäftsjahre.
Enthält der Gesellschaftsvertrag keine gesonderte Regelung, ist ein Gesellschafterbeschluss über die Vorabausschüttung erforderlich. Dieser muss die satzungsmäßig vorgesehene Mehrheit erreichen, häufig genügt die einfache Mehrheit. Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags kann der Beschluss im Regelfall ohne förmliche Gesellschafterversammlung gefasst werden, etwa schriftlich im Umlaufverfahren oder in einer anderen zulässigen Form. Einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung bedarf er nicht.
Der Gesellschaftsvertrag kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, eine Obergrenze für Vorabausschüttungen festschreiben, beispielsweise einen bestimmten Prozentsatz des erwarteten Jahresüberschusses.
Kernvoraussetzung ist die begründete Erwartung, dass der Jahresüberschuss zur Deckung der Gewinnvorschüsse ausreicht. Die Prognose muss nach ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen hinreichend wahrscheinlich sein. Ergänzend lassen sich auflösbare freie Rücklagen einbeziehen. Ein Zwischenabschluss ist rechtlich nicht zwingend, aus Sicht der Geschäftsführung zur eigenen Absicherung jedoch empfehlenswert, da sie die Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen veranlasst. Vorliegen müssen jedenfalls aussagekräftige Unterlagen, die die Prognose tragen.
Wie bei jeder Gewinnausschüttung ist auch hier der Grundsatz der Kapitalerhaltung nach § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten. Danach dürfen keine Zahlungen aus dem Vermögen geleistet werden, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird.
Schließlich hat die Geschäftsführung vor der Auszahlung eine Liquiditätsprognose zu erstellen und sich zu vergewissern, dass der GmbH weiterhin ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen. Andernfalls droht eine persönliche Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Ist die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, greift zusätzlich das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Zu den Pflichten von Geschäftsführern gehört es deshalb, die Ausschüttungsentscheidung sorgfältig zu dokumentieren.
Decken der später festgestellte Jahresüberschuss und gegebenenfalls aufgelöste freie Rücklagen die geleisteten Gewinnvorschüsse nicht ab, müssen die Gesellschafter die Beträge an die GmbH zurückzahlen. Die Rückzahlungspflicht folgt bei einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltung aus § 31 Abs. 1 GmbHG, im Übrigen aus § 812 BGB. Sie besteht auch dann, wenn der Beschluss keinen ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt enthält. Aufnehmen lässt sich ein solcher Vorbehalt gleichwohl, er schafft Klarheit und erleichtert die Durchsetzung.
Zu bedenken ist außerdem die steuerliche Seite: Fehlt ein ordnungsgemäßer Vorab-Gewinnverwendungsbeschluss oder trägt die Prognose die Ausschüttung nicht, kann die Finanzverwaltung von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen. Die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ist bei der Auszahlung einzubehalten und abzuführen. Wo eine Vorabausschüttung zu riskant erscheint, kommt als Alternative ein sauber dokumentiertes Gesellschafterdarlehen in Betracht.
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