Freudenberg Law

Rechtsanwalt Erbrecht Frankfurt

Unsere Angebote im Erbrecht

Erben trifft jeden

Das Erbrecht trifft jeden. Jeder muss sich früher oder später Gedanken um seinen Nachlass machen oder wird von Angehörigen erben. Nicht umsonst wurde allein im letzten Jahr in Deutschland ein Vermögen von 400 Milliarden Euro an Abkömmlinge vererbt.

Das Erbe richtig verwalten

Das Erben ist in Deutschland gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetzes (GG) grundrechtlich geschützt. So darf jeder nach freiem Willen seinen Nachlass gestalten oder eine Erbschaft antreten. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); oder bei einem Erbfall im EU-Ausland die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Entscheidend ist, wer Erbe ist. Wer erbt, bestimmt sich nach der Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge ist vorrangig gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge kann der Erblasser durch sein Testament oder einen Erbvertrag mit künftigen Erben bestimmen. In der Testamentsgestaltung ist er frei nach seinem letzten Willen. Hierbei kann der Erblasser Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.

Sie wollen Ihren Nachlass selbst regeln? Wir helfen bei der Gestaltung!

So bekommen Sie Ihr Erbe

Fehlen Testament oder Erbvertrag gänzlich oder umfassen nur einen Teil des zu vererbenden Vermögens, setzt stattdessen die gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Zunächst erben die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers (auch nichteheliche oder adoptierte, nicht aber Stief- oder Ziehkinder). Darauf folgen die Eltern und zuletzt weitere Angehörige. Die Ehepartner erben neben den Verwandten; eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten in der Erbschaft gleichgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner lebten. So kann sich im gesetzlichen Fall der Zugewinngemeinschaft das Erbe erhöhen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich so im Einvernehmen mit dem Nachlass auseinandersetzen.

Mit uns bekommen Sie den Überblick über die gesetzliche Erbfolge – überlassen Sie es nicht dem Zufall!

Erbschaft antreten oder ausschlagen?

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß der Universalsukzession sind sie somit auch den Verbindlichkeiten verpflichtet. Dazu zählen neben Bestattungskosten bzw. Grabpflege, auch alle Schulden, sowie ein 30-tägiger Unterhalt für den Hausstand des Erblassers. Daher kann es ggf. ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dem Erben automatisch an. Daher muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen vor dem Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und dem Gericht weiterleiten. Das Nachlassgericht ist gemäß des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht im letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist auch für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Ist die Erbschaft angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Jedoch bleibt ein Anfechtungsrecht der Annahme, soweit sich der Erbe über den Nachlasswert geirrt hat.

Ihre Erbschaft wird zur Schuldenfalle? Wir beraten über Ausschlagung und Anfechtung!

Pflichtteil als Mindestmaß

Abkömmlinge und Angehörige können auch enterbt werden. Dabei behalten sie jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaftsmasse. Das Pflichtteilsrecht ist die hälftige Höhe des gesetzlichen Erbrechts. Dieser Pflichtteilsanspruch kann aber verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder Angehörigen getötet (oder es versucht) hat. Weitere Gründe, den Pflichtteil zu verwirken, sind eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser. Wichtig ist auch zu berücksichtigen, dass ein Pflichtteil durch vorige Schenkung gemindert werden kann.

Sie wurden enterbt, was nun? Sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil!

Unser Fokus liegt auf der aktuellsten Rechtsprechung.

Weil es um den letzten Willen geht, wird über das Erbrecht immer wieder verhandelt. In unserer Praxis als Fachanwälte haben wir die verschiedensten, mitunter äußerst komplexen Sachverhalte zur Zufriedenheit unserer Mandanten geregelt. Die Komplexität zeigt sich an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung: Kann jemand erben, obwohl der Strafprozess über versuchten Mord noch andauert? Wird das gezeugte Kind, das noch nicht geboren worden ist, in der Erbschaft berücksichtigt? Auch das moderne digitale Zeitalter findet sich im Erbrecht wieder: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eltern ein Recht auf die Zugangsdaten zum Facebook-Accounts ihres verstorbenen Kindes haben. Der Internetauftritt gehört zum digitalen Nachlass und wird ebenso vererbt. Auch Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser sind zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof erkannte es nicht für Recht an, die künftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Ob vererben oder erben – Mit unserer Hilfe erreichen Sie Ihr Ziel

Unsere Tätigkeit für Sie

Im Falle von Testamentsvollstreckung oder dem Erbfall ist es von besonderer Bedeutung sicherzustellen, dass alle Schritte rechtskonform durchgeführt werden. Angehörige und Verwandte müssen berücksichtigt werden, was oft zu Konflikten führen kann. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr kompliziert sein kann, ist es umso wichtiger, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen nach Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehe ich Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und bieten Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen/-anteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, Ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen


Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu verpassen. 

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht

    • Abwehren, was andere wollen

    • Pflichtteilsverzicht

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Korrespondenz mit Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Erbscheinsantrag

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. Auf diese Weise können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Müssen Sie sich wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft sorgen? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten manche Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit meiner Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Wir setzen uns dafür ein, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidigen wir Ihr Recht auch vor Gericht. Ich unterstütze Sie dabei, falsche Testamenten zu vermeiden und helfen bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es sich im Erbrecht handelt, bin ich gerne für Sie da und stehe Ihnen mit unserem Wissen und meiner Erfahrung zur Seite.

Ganz gleich um welche Frage es sich im Erbrecht handelt – wir helfen Ihnen weiter!
Die Gesamtrechtsnachfolge, auch als Universalsukzession bekannt, beschreibt die automatische Übernahme aller Rechte und Pflichten des Erblassers durch den Erben.
Es ist jedem volljährigen Erben gestattet, innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls die Erbschaft abzulehnen, sofern diese nicht bereits durch eine Annahme durch Erbscheinsantrag angenommen wurde. Die Ablehnung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht am Wohnort des Erben oder am letzten Wohnort des Verstorbenen oder über einen Notar erfolgen.
Falls Sie bei Annahme der Erbschaft aufgrund eines Irrtums (bezüglich des Inhalts, der Erklärung, Übermittlung oder Motivation) unterlagen oder bedroht bzw. getäuscht wurden, haben Sie das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls die Erbschaft anzufechten. Die Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Im Falle einer Bedrohung ist die Frist abhängig von der Dauer der Bedrohungssituation.
Gemäß FamFG ist das Nachlassgericht in der Regel das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Wenn jedoch ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, kann das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden auch als zuständiges Nachlassgericht betrachtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen. Hierfür sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen die Erbenstellung hervorgeht. Jeder Erbe ist berechtigt, den Antrag zu stellen und kann dies auch unabhängig von eventuell weiteren Miterben tun.
Die Erbfolge nach der Verwandtschaft ist in der Regel in drei Ordnungen unterteilt, wobei die Vertreter der vorherigen Ordnung Vorrang gegenüber denen der folgenden haben. Die erste Ordnung umfasst direkte Abkömmlinge und deren Nachkommen. Daneben tritt der Ehepartner, der nicht selbst zur ersten Ordnung gehört.
Auch nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Kindeskinder gehören zu den Abkömmlingen des Erblassers. Bei Volljährigen, die adoptiert werden, gelten besondere Bestimmungen. Stief- und Ziehkinder hingegen werden nicht als verwandt und somit nicht als gesetzliche Erben angesehen.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist gesetzlich vorgesehen für Ehegatten. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen. Im Falle einer Scheidung muss jedoch derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte der Differenz an den anderen abtreten. Im Erbfall steht dem überlebenden Ehegatten zusätzlich ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils zu.
Wenn eine Erbschaft auf mehrere Personen fällt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese ist jedoch nicht rechtsfähig und organisiert sich als Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen können. Es ist jedoch möglich, dass jeder Erbe über seinen ungeteilten Anteil des Nachlasses verfügt.
Wenn der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt hat, spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings ist die gewillkürte Erbfolge nur auf den Teil des Nachlasses anwendbar, der durch die Bestimmungen des Erblassers abgedeckt ist. Für den Rest des Nachlasses gilt weiterhin die gesetzliche Erbfolge.

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