M&A- oder Nachfolgeberater unterstützen ihre Mandanten beim Unternehmensverkauf. Die Dienstleitungen reichen von der Vermittlung von Kaufinteressenten über Fragen der Unternehmensbewertung und Wertsteigerung bis zur koordinierten Durchführung des gesamten Verkaufsprozesses.
In gewisser Hinsicht kann man M&A-Berater als Makler für Unternehmen ansehen, was sich ebenfalls in der stark erfolgsbezogenen Vergütung widerspiegelt.
Anbieter dieser Dienstleitung sind Investmentbanken, Corporate Finance Abteilungen von Banken oder größeren Beratungshäusern oder spezielle M&A-Beratungsfirmen.
Der Vertrag mit einem M&A- oder Nachfolgeberater regelt insbesondere die folgenden Punkte, wobei der konkrete Inhalt stets Verhandlungssache ist:
Es wird festgelegt, welche Transaktion Gegenstand der Mandatsvereinbarung ist. Da bei Vertragsschluss die konkrete Struktur des Unternehmensverkaufs (z.B. Share Deal vs Asset Deal) häufig noch nicht feststeht, hat der Berater ein Interesse daran, alle möglichen Gestaltungsvarianten zu erfassen, um die spätere Zahlung seiner Vergütung abzusichern.
Da der Berater Zugang zu sensiblen Daten des Unternehmens hat, sollte er sich zur Verschwiegenheit verpflichten.
Der Leistungskatalog stellt das Herzstück des Vertrags für das Unternehmen dar. Hier sollte genau darauf geachtet werden, dass das Unternehmen sämtliche Dienstleitungen erhält, die es benötigt. Denkbar bzw. üblich sind insbesondere die folgenden Leistungen:
Die Vergütung regelt, welche Gegenleistung der Berater für seine Tätigkeit erhält. Marktüblich sind zwei Vergütungskomponenten:
Hinsichtlich des Erfolgshonorars müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden:
Der Berater wird in der Regel versuchen, seine Haftung für Beratungsfehler soweit möglich zu reduzieren. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass viele Haftungsausschlüsse in Musterverträgen unwirksam sind, wenn und weil diese allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.
Die Laufzeit ist in der Regel unbestimmt und endet im Erfolgsfall durch Erfüllung mit Abschluss des Verkaufsprozesses.
Das Unternehmen sollte darauf achten, dass es ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer angemessenen Frist besitzt, und welche Folgen die Kündigung auf die Vergütung des Beraters hat.
Daneben haben stets beide Parteien das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Der Berater hat ein Interesse daran, dass das Unternehmen dem Berater Exklusivität gewährt und das Unternehmen daneben keine weiteren M&A-Berater beauftragt.
Bei vielen Nachfolgen kann es Sinn machen, den Verkaufsprozess durch einen M&A- oder Nachfolgeberater begleiten zu lassen. Der Berater unterstützt insbesondere bei der Bewertung und Wertsteigerung des Unternehmens, der Ansprache von Kaufinteressenten sowie der Strukturierung und Durchführung des Verkaufsprozesses.
Aus Sicht des Unternehmens sollte vor allem darauf geachtet werden, dass der Leistungskatalog stimmt und die Vergütung angemessen ist.
In einer Unternehmerfamilie aufgewachsen, kenne ich als Anwalt wie Nachfolger in sechster Generation beide Perspektiven gut. Neben den juristischen Besonderheiten habe ich immer auch die psychologischen Aspekte der Beteiligten im Hinterkopf.
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