Eine Familiengesellschaft, auch bekannt als Familienpool oder Familienholding, weist zwei charakteristische Merkmale auf:
Die Gründer bringen bestimmte Vermögensgegenstände in die Familiengesellschaft ein, wodurch diese zum neuen Eigentümer dieses Vermögens wird. Die Familie hält und verwaltet die Familiengesellschaft, die als Grundlage für das Vermögen und Einkommen der Familie dient. Zukünftigen Nachfolgern werden lediglich Anteile an der Familiengesellschaft übertragen.
Die Entscheidung zur Gründung einer Familiengesellschaft wird durch folgende Hauptmotive beeinflusst:
Vorteile
Die Familiengesellschaft bietet im Vergleich zu Einzelschenkungen (unter Nießbrauchvorbehalt) und Erbengemeinschaften eine Reihe erheblicher Vorteile:
Nachteile:
Neben den vielfältigen Vorteile sind wenige Nachteile zu berücksichtigen:
Die Errichtung einer Familiengesellschaft empfiehlt sich in erster Linie für die steuerliche Optimierung und ist in der Regel für die Strukturierung größerer Vermögen (im siebenstelligen Bereich oder mehr) von Vorteil. Falls jedoch das Hauptziel darin besteht, bestimmte Vermögenswerte langfristig im Familienbesitz zu halten, kann eine Familiengesellschaft auch für Vermögen unter dieser Schwelle in Betracht gezogen werden.
Idealerweise wird die Familiengesellschaft frühzeitig und nicht erst im späten Lebensstadium der älteren Generation errichtet, um die Vorteile dieser Gestaltung längerfristig nutzen zu können (z. B. Freibeträge alle 10 Jahre). In jedem Fall ist es ratsam, die Nachfolge zu Lebzeiten der älteren Generation mittels vorweggenommener Erbfolge durchzuführen, da dies die rechtssichere Umsetzung unter Berücksichtigung aller Beteiligten am besten gewährleistet.
Je nach individueller Situation kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht, wie beispielsweise:
Die passende Rechtsform muss anhand der familiären Struktur, der Zusammensetzung des Vermögens und der steuerlichen Belastung individuell ermittelt werden. Hierbei sollten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Sofern die Beteiligung von minderjährigen Kindern vorgesehen ist, bietet sich oft eine KG oder GmbH & Co. KG an, in der die Minderjährigen eine Position als Kommanditisten einnehmen. Abhängig von den spezifischen Gegebenheiten können für die Beteiligung von Minderjährigen eine Zustimmung des Familiengerichts sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sein.
Die Haftung der Gesellschafter hängt von der gewählten Rechtsform ab. In einigen Rechtsformen haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Das betrifft zum Beispiel die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG). In anderen Rechtsformen haften die Gesellschafter nur beschränkt auf ihre Einlage in das Gesellschaftsvermögen, etwa bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Kommanditisten einer KG.
Aufgrund ihrer Flexibilität und Anpassungsfähigkeit eignen sich Familiengesellschaften ideal für die Planung und Umsetzung von Nachfolgeregelungen, um das Vermögen in den Händen der Familie zu erhalten. Da Familiengesellschaften so individuell wie die Familien selbst sind, erfordert es maßgeschneiderte Beratung, die auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt ist.
Dank unserer umfangreichen Erfahrung mit Familiengesellschaften können wir gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Lösung für Ihre Familie finden. Zögern Sie nicht, uns jederzeit zu kontaktieren, wenn Sie Fragen zum Thema Familiengesellschaften haben oder eine Beratung in diesem Bereich wünschen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Sie lieben Ihr eigenes Unternehmen? So sehr, dass Sie es nur innerhalb der Familie weitergeben wollen? Eine Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen kann schwierig sein. Erfahren Sie hier, was Sie als Unternehmerfamilie beachten müssen.
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