Es besteht die Möglichkeit, zunächst eine neue GmbH im Zuge einer Sachgründung zu gründen, bei der das Stammkapital durch die Einbringung des Unternehmens erbracht wird. Ein eventueller Wert, der das Stammkapital übersteigt, kann entweder in die Kapitalrücklage eingebracht oder als Gesellschafterdarlehen gewährt werden. Allerdings verlangen die Registergerichte manchmal strenge Nachweise bezüglich der Werthaltigkeit des Unternehmens, was mitunter den Einsatz von Gutachten erfordert. Daher haben sich in der Praxis alternative Gründungsmethoden etabliert:
- Sachagio: Die GmbH wird zunächst mit Bareinlagen gegründet, und das Unternehmen wird als freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage eingebracht.
- Stufengründung: Die GmbH wird zuerst mit Bareinlagen (oder durch den Erwerb einer Vorrats-GmbH) gegründet, und das Unternehmen wird anschließend durch eine nominelle Sachkapitalerhöhung (zum Beispiel von 1 Euro) eingebracht.
Unabhängig von der gewählten Gründungsmethode muss das Unternehmen im Rahmen der Einzelrechtsübertragung in die GmbH eingebracht werden. Dafür wird in der Regel ein gesonderter Einbringungsvertrag abgeschlossen. Dabei müssen grundsätzlich alle zu übertragenden Aktiva und Passiva einzeln aufgeführt werden, und entsprechende Anlagen zum Einbringungsvertrag sind zu erstellen, was einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachen kann. Außerdem ist für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen die Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner erforderlich. Falls beispielsweise die Zustimmung eines Lieferanten oder Kunden zur Übertragung seines Vertrags nicht eingeholt werden kann, bleibt das Vertragsverhältnis beim Einzelunternehmer. Dieses Risiko kann reduziert werden, indem der Einzelunternehmer und die GmbH vertraglich vereinbaren, dass der Vertrag im Innenverhältnis als übergegangen gilt. Es ist jedoch Vorsicht geboten, wenn das Unternehmen an die GmbH verkauft werden soll, um das strenge Sachgründungsverfahren zu umgehen. Wird der Kaufpreis aus dem Stammkapital gezahlt oder die Kaufpreisforderung mit der Einlageverpflichtung des Gründers verrechnet, könnte dies als verdeckte Sacheinlage angesehen werden, was sowohl zivil- als auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt die Übertragung des Betriebs im Rahmen einer sogenannten partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Eine Ausgliederung ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Das Einzelunternehmen ist als Einzelkaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen.
- Die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns überschreiten nicht sein Vermögen.
Sofern das Einzelunternehmen noch nicht als Einzelkaufmann (e.K.) im Handelsregister eingetragen ist, kann dieser Schritt nachgeholt werden, außer wenn es sich um ein freiberufliches Unternehmen handelt, das nicht im Handelsregister eingetragen werden kann und somit nicht für eine Ausgliederung infrage kommt.
Eine Ausgliederung bietet den Vorteil, dass sämtliche betrieblichen Vermögensgegenstände automatisch auf die GmbH übergehen. Insbesondere gehen Verbindlichkeiten und Verträge ohne Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner auf die GmbH über. Allerdings müssen relevante Vertragsverhältnisse (wie Miet-, Finanzierungs- oder Lizenzverträge) auf mögliche Kündigungsrechte geprüft werden (sogenannte Change of Control-Klauseln), um sicherzustellen, dass die Vertragspartner diese nicht im Zuge der Ausgliederung kündigen können.
Ein Nachteil einer Ausgliederung ist, dass eine fünfjährige Nachhaftung besteht, d.h. der Einzelunternehmer haftet 5 Jahre lang für die übertragenen Verbindlichkeiten und die GmbH haftet ebenfalls 5 Jahre für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers. Für Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung gilt eine Nachhaftungsfrist von 10 Jahren. Im Ausgliederungsvertrag kann jedoch eine Freistellungsverpflichtung der GmbH aufgenommen werden, wonach die GmbH etwaige betriebliche Verbindlichkeiten zu zahlen hat, sollte der Einzelunternehmer während der Nachhaftungsfrist in Anspruch genommen werden.
Die Ausgliederung sowie die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse müssen notariell beurkundet werden. Falls ein Betriebsrat besteht, muss der Ausgliederungsvertrag spätestens einen Monat vor der Beurkundung dem Betriebsrat vorgelegt werden.
Die Ausgliederung kann entweder zur Neugründung einer GmbH erfolgen, wobei GmbH-Gründung und Ausgliederung im selben Notartermin durchgeführt werden. Da dies zwingend eine Sachgründung darstellt und die Registergerichte strenge Anforderungen an den Nachweis der Werthaltigkeit des eingebrachten Unternehmens stellen, wird in der Praxis oft der Weg gewählt, dass die GmbH zunächst bar gegründet wird. Im zweiten Schritt wird dann eine Ausgliederung zur Aufnahme mit einer geringfügigen Sachkapitalerhöhung von beispielsweise 1 Euro durchgeführt, wobei der überschießende Wert des Unternehmens als Agio in die Kapitalrücklage eingestellt oder ein Gesellschafterdarlehen begründet werden kann.
Für die Ausgliederung muss eine Schlussbilanz des Einzelunternehmens beim Handelsregister eingereicht werden. Sofern die Ausgliederung bis zum 31. August angemeldet wird (in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Pandemie verlängert bis zum 31. Dezember), kann hierfür der letzte Jahresabschluss zum 31. Dezember genutzt werden. Andernfalls muss ein Zwischenabschluss erstellt werden.