a. Verkauf
Im besten Fall einigen sich die Gesellschafter darauf, dass der ausscheidenswillige Gesellschafter seinen Anteil gegen Zahlung eines Kaufpreises an die übrigen Gesellschafter abtritt.
Kommt eine solche Einigung nicht zustande, darf der ausscheidenswillige Gesellschafter seinen Anteil in der Regel nicht an einen beliebigen Dritten verkaufen. Die Anteile sind normalerweise vinkuliert, d.h. eine Übertragung ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter möglich.
Der Gesellschaftsvertrag sieht häufig ein Vorerwerbsrecht der Mitgesellschafter vor, wenn ein Gesellschafter plant, seinen Anteil an einen Dritten zu verkaufen. In den meisten Fällen haben die Mitgesellschafter das Vorrecht auf Erwerb, aber der ausscheidenswillige Gesellschafter darf an einen Dritten verkaufen, wenn die Mitgesellschafter von ihrem Vorerwerbsrecht keinen Gebrauch machen.
b. Kündigung
Das GmbH-Recht sieht kein gesetzliches Kündigungsrecht vor. In vielen Fällen enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, das es dem ausscheidenswilligen Gesellschafter ermöglicht, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Üblicherweise wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird und der betroffene Anteil gegen Zahlung einer Abfindung eingezogen oder auf die GmbH, einen Mitgesellschafter oder Dritten übertragen wird.
c. Austritt
Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass jedem Gesellschafter ein ungeschriebenes Recht zum Austritt aus der Gesellschaft zusteht. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar macht, wobei jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Oft entsteht Streit darüber, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Austritt ist nur zulässig als äußerstes Mittel, wenn weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Veräußerung des Anteils) nicht zur Verfügung stehen.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der GmbH. Die GmbH kann nach eigenem Ermessen den betroffenen Anteil unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes gegen Zahlung einer Abfindung einziehen oder verlangen, dass der Anteil auf die GmbH, einen Mitgesellschafter oder Dritten übertragen wird.
d. Liquidation
Die Gesellschafter können mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen. In diesem Fall wird die GmbH liquidiert, indem die Verbindlichkeiten beglichen und die verbleibenden Vermögensgegenstände veräußert werden.
Nach Ablauf des sog. Sperrjahres wird das Restvermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Anschließend wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.
e. Auflösungsklage
Als letztes Mittel können Gesellschafter, die zusammen mit mindestens 10% beteiligt sind, eine Klage auf Auflösung der GmbH einreichen.
Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere wichtige Gründe für die Auflösung vorliegen, die in den Verhältnissen der Gesellschaft begründet sind. Dies kann zum Beispiel bei einem Konflikt zwischen zwei gleich einflussreichen Gesellschaftern der Fall sein, der die Entscheidungsfindung blockiert und eine Fortführung der Gesellschaft unmöglich macht.
Eine Auflösungsklage kommt jedoch nur in Betracht, wenn keine milderen Mittel zur Behebung des Problems zur Verfügung stehen.