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Wie kommt man aus einer GmbH raus? - Abberufung, Verkauf, Kündigung, Austritt, Liquidation und Auflösungsklage

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Einleitung

Es kann verschiedene Gründe geben, warum ein Geschäftsführer einer GmbH ausscheiden möchte, zum Beispiel eine berufliche Neuorientierung oder Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Mitgesellschaftern.

Im nächsten Abschnitt geben wir einen kurzen Überblick darüber, wie ein geschäftsführender Gesellschafter sein Geschäftsführeramt bzw. seine Gesellschafterstellung beenden kann.

2. Beendigung der Geschäftsführerstellung

Bei der Beendigung der Position als Geschäftsführer gibt es zwei zu unterscheidende Aspekte: das organschaftliche Amt (unter a.) und den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers (unter b.).

a. Geschäftsführeramt

Der Geschäftsführer kann von seinem organschaftlichen Amt durch einen Gesellschafterbeschluss abberufen werden. In der Regel ist die Abberufung jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält. Es ist wichtig, dass der Geschäftsführer bei seiner Abberufung darauf achtet, eine Entlastung für das vergangene und laufende Geschäftsjahr zu erhalten.

Falls eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluss nicht zustande kommt, kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen. Die Erklärung sollte schriftlich erfolgen und gegenüber dem Bestellungsorgan (in der Regel die Gesellschafterversammlung) abgegeben werden, um den Nachweis zu erbringen.

Die Abberufung bzw. Amtsniederlegung muss beim Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung im Handelsregister ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abberufung bzw. Niederlegung des Amtes.

b. Anstellungsvertrag

Wenn der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, sollte dieser idealerweise zeitgleich mit der Abberufung bzw. Amtsniederlegung einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben werden. Im Interesse des Geschäftsführers ist es ratsam, eine Generalquittung (auch Generalbereinigung oder Ausgleichsklausel genannt) zu vereinbaren, um alle Ansprüche zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft zu regeln und zu bereinigen.

Falls keine Einigung über die Aufhebung des Anstellungsvertrags erzielt werden kann, müssen die Laufzeit- und Kündigungsmodalitäten des Anstellungsvertrags beachtet werden.

Es ist wichtig, darauf zu achten, dass die Beendigung des Anstellungsvertrags mit dem Ende des organschaftlichen Amtes zusammenfällt.

3. Beendigung der Gesellschafterstellung

a. Verkauf

Im besten Fall einigen sich die Gesellschafter darauf, dass der ausscheidenswillige Gesellschafter seinen Anteil gegen Zahlung eines Kaufpreises an die übrigen Gesellschafter abtritt.

Kommt eine solche Einigung nicht zustande, darf der ausscheidenswillige Gesellschafter seinen Anteil in der Regel nicht an einen beliebigen Dritten verkaufen. Die Anteile sind normalerweise vinkuliert, d.h. eine Übertragung ist nur mit Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter möglich.

Der Gesellschaftsvertrag sieht häufig ein Vorerwerbsrecht der Mitgesellschafter vor, wenn ein Gesellschafter plant, seinen Anteil an einen Dritten zu verkaufen. In den meisten Fällen haben die Mitgesellschafter das Vorrecht auf Erwerb, aber der ausscheidenswillige Gesellschafter darf an einen Dritten verkaufen, wenn die Mitgesellschafter von ihrem Vorerwerbsrecht keinen Gebrauch machen.

b. Kündigung

Das GmbH-Recht sieht kein gesetzliches Kündigungsrecht vor. In vielen Fällen enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, das es dem ausscheidenswilligen Gesellschafter ermöglicht, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Üblicherweise wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern weitergeführt wird und der betroffene Anteil gegen Zahlung einer Abfindung eingezogen oder auf die GmbH, einen Mitgesellschafter oder Dritten übertragen wird.

c. Austritt

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass jedem Gesellschafter ein ungeschriebenes Recht zum Austritt aus der Gesellschaft zusteht. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar macht, wobei jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Oft entsteht Streit darüber, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Austritt ist nur zulässig als äußerstes Mittel, wenn weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Veräußerung des Anteils) nicht zur Verfügung stehen.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der GmbH. Die GmbH kann nach eigenem Ermessen den betroffenen Anteil unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes gegen Zahlung einer Abfindung einziehen oder verlangen, dass der Anteil auf die GmbH, einen Mitgesellschafter oder Dritten übertragen wird.

d. Liquidation

Die Gesellschafter können mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen. In diesem Fall wird die GmbH liquidiert, indem die Verbindlichkeiten beglichen und die verbleibenden Vermögensgegenstände veräußert werden.

Nach Ablauf des sog. Sperrjahres wird das Restvermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Anschließend wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.

e. Auflösungsklage

Als letztes Mittel können Gesellschafter, die zusammen mit mindestens 10% beteiligt sind, eine Klage auf Auflösung der GmbH einreichen.

Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere wichtige Gründe für die Auflösung vorliegen, die in den Verhältnissen der Gesellschaft begründet sind. Dies kann zum Beispiel bei einem Konflikt zwischen zwei gleich einflussreichen Gesellschaftern der Fall sein, der die Entscheidungsfindung blockiert und eine Fortführung der Gesellschaft unmöglich macht.

Eine Auflösungsklage kommt jedoch nur in Betracht, wenn keine milderen Mittel zur Behebung des Problems zur Verfügung stehen.

4. Fazit

Es ist wünschenswert, dass die Beendigung des Geschäftsführeramts und der Gesellschafterstellung einvernehmlich zwischen den Gesellschaftern geregelt wird.

Falls keine Einigung unter den Gesellschaftern erzielt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden, welche einseitigen Möglichkeiten zur Beendigung dem Gesellschafter, der ausscheiden möchte, zur Verfügung stehen.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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