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Welche Pflichten treffen Geschäftsführer und Gesellschafter (m/w/d) einer GmbH im Hinblick auf Wettbewerbsverbote?
In der Regel hat die GmbH ein berechtigtes Interesse daran, dass weder ihre Geschäftsführer noch ihre Gesellschafter in Konkurrenz zu ihr treten. Gleichzeitig kann es für einzelne Geschäftsführer oder Gesellschafter reizvoll sein, parallel eine andere – möglicherweise konkurrierende – unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen.
Der Zweck von Wettbewerbsverboten besteht darin, diesen potenziellen Konflikt zwischen den Interessen der Gesellschaft und den Eigeninteressen der Beteiligten zu regeln. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Unterschiede von Wettbewerbsverboten, die Geschäftsführer (siehe Abschnitt II) und Gesellschafter (siehe Abschnitt III) einer GmbH betreffen.
1. Wettbewerbsverbot während der Amtszeit
Während seiner Amtszeit unterliegt der Geschäftsführer einer GmbH einem umfassenden gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Aufgrund seiner Organstellung ist es ihm untersagt, in irgendeiner Form eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, die mit dem Geschäftsfeld der GmbH konkurriert. Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Tätigkeit hierunter fällt, sollte der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen.
Eine Ausnahme gilt lediglich für den geschäftsführenden Alleingesellschafter – für ihn findet das Wettbewerbsverbot keine Anwendung.
Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, kann die GmbH Unterlassung verlangen sowie Schadensersatz und Herausgabe erlangter Vorteile fordern. Zudem kann ein solcher Verstoß die Abberufung aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen.
2. Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Die Gesellschafter können den Geschäftsführer im Einzelfall per Beschluss von seinem Wettbewerbsverbot entbinden. Dabei wird teilweise verlangt, dass der Beschluss einstimmig erfolgt oder eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.
Eine generelle Befreiung kann ausschließlich im Gesellschaftsvertrag selbst geregelt werden. Eine solche Regelung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Geschäftsführer mehrere Mandate innerhalb einer Unternehmensgruppe übernimmt und sich Überschneidungen der Tätigkeitsfelder ergeben können.
3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit dem Ende der Organstellung endet auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot automatisch. Allerdings kann im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ein zusätzliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden (vgl. hierzu den entsprechenden Rechtstipp).
Bei einer solchen Vereinbarung ist besondere Vorsicht geboten, da sie die berufliche Freiheit des Geschäftsführers erheblich einschränken kann. Üblicherweise wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf einen Zeitraum zwischen sechs und 24 Monaten begrenzt. Im Gegenzug steht dem Geschäftsführer regelmäßig eine Karenzentschädigung in Höhe von rund 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung zu. Verstöße gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot werden meist mit einer Vertragsstrafe sanktioniert.
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen. Insbesondere müssen sachlicher, räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich in einem angemessenen Verhältnis stehen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot häufig unwirksam.
1. Wettbewerbsverbot während der Mitgliedschaft
Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind, unterliegen bereits kraft ihrer Organstellung dem unter Abschnitt II.1 beschriebenen Wettbewerbsverbot.
Für Gesellschafter, die keine Geschäftsführungsfunktion innehaben, ist die Rechtslage hingegen nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich steht es ihnen frei, mit der GmbH in Wettbewerb zu treten – insbesondere dann, wenn sie Alleingesellschafter sind.
Allerdings kann sich ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht ergeben. Nach überwiegender Ansicht besteht eine solche Pflicht vor allem dann, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile hält. Minderheitsgesellschafter unterliegen dagegen häufig keinem Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht.
Darüber hinaus kann ein Wettbewerbsverbot auch ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag oder in einer separaten Gesellschaftervereinbarung festgelegt werden. Dabei sollten zeitlicher, räumlicher und sachlicher Geltungsbereich klar definiert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Verstößt ein Gesellschafter gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot, kann die GmbH Unterlassung, Schadensersatz sowie die Herausgabe erzielter Vorteile verlangen. In schwerwiegenden Fällen kann der Verstoß zudem einen wichtigen Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile oder den Ausschluss des Gesellschafters darstellen.
2. Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Eine dauerhafte Befreiung von einem sich aus der Treuepflicht ergebenden Wettbewerbsverbot kann nur im Gesellschaftsvertrag selbst geregelt werden.
Soll die Befreiung lediglich für einen konkreten Einzelfall gelten, genügt ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der betroffene Gesellschafter ist dabei allerdings von der Abstimmung ausgeschlossen und hat kein Stimmrecht.
3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters besteht ein Wettbewerbsverbot nur, wenn es ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wurde.
In der Praxis sind insbesondere Mandats- oder Kundenschutzklauseln von Bedeutung. Diese können den ausgeschiedenen Gesellschafter nach der Rechtsprechung bis zu zwei Jahre lang – und zwar ohne Entschädigungszahlung – in seiner Tätigkeit beschränken.Während ihrer Amtszeit sind Geschäftsführer einer GmbH einem umfassenden gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterworfen. Dieses untersagt jegliche geschäftliche Tätigkeit, die in Konkurrenz zur Gesellschaft steht. Ein über die aktive Amtszeit hinausgehendes Wettbewerbsverbot kann zusätzlich vertraglich im Anstellungsvertrag festgelegt werden, wobei hierbei besondere Anforderungen an Angemessenheit und Ausgleich (Karenzentschädigung) gelten.
Für Gesellschafter ist die Rechtslage weniger eindeutig. Die Rechtsprechung hat bislang keine abschließende Klärung herbeigeführt. Nach überwiegender Auffassung trifft ein Wettbewerbsverbot jedoch insbesondere solche Gesellschafter, die aufgrund ihrer Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können – also sogenannte beherrschende Gesellschafter.
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