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Weisungsrecht der Gesellschafter und Vorlagepflicht für Geschäftsführer

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

1.    Weisungsgebundenheit in der GmbH

Im Gegensatz zum Vorstand einer Aktiengesellschaft, der die Geschäfte „unter eigener Verantwortung“ führt (gemäß § 76 Abs. 1 AktG), ist die Geschäftsführung einer GmbH in ihrer Autonomie begrenzt. Insbesondere kann die Gesellschafterversammlung der Geschäftsführung verbindliche Weisungen erteilen (siehe § 37 Abs. 1 GmbHG) und in bestimmten Fällen muss die Geschäftsführung Maßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorlegen.
Hingegen sind die Gesellschafter einer GmbH nicht berechtigt, anderen Mitarbeitern der GmbH Weisungen zu geben. Die Geschäftsführung übt gegenüber den Mitarbeitern das Direktionsrecht aus.

2.    Das Weisungsrecht der Gesellschafter

a.    Ausübung des Weisungsrechts

Die Gesellschafterversammlung gibt ihre Weisungen in Form von Beschlüssen an die Geschäftsführung. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes festgelegt ist, werden Weisungsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Weisungsbeschlüsse können mit Zustimmung aller Gesellschafter grundsätzlich formlos gefasst werden, jedoch ist bei einer GmbH mit nur einem Gesellschafter die Dokumentationspflicht gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG zu beachten. Es empfiehlt sich in der Praxis, Weisungsbeschlüsse schriftlich zu protokollieren.
Die Gesellschafterversammlung kann auch allgemeine Weisungen für eine Vielzahl von Fällen in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festlegen, z. B. Berichtspflichten an die Gesellschafter und einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte.
b.    Folgepflicht der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist grundsätzlich verpflichtet, rechtmäßige Weisungen zu befolgen und umzusetzen, selbst wenn sie die Weisung als unzweckmäßig erachtet.
Handelt die Geschäftsführung gemäß einer rechtmäßigen Weisung, haftet sie grundsätzlich nicht für die Folgen.
Eine Ausnahme gilt für rechtswidrige Weisungen. Die Geschäftsführung ist berechtigt und verpflichtet, sich rechtswidrigen Weisungen zu widersetzen. Eine Weisung kann z. B. deshalb rechtswidrig sein, weil sie gegen das GmbH-Gesetz verstößt, etwa gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften.
Ist der Gesellschafterbeschluss, auf dem die rechtswidrige Weisung beruht, nichtig, so muss die Geschäftsführung der Weisung nicht folgen (insb. bei schweren Rechtsverletzungen). Ist der Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, so muss die Geschäftsführung die rechtswidrige Weisung dennoch befolgen, wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Vor Ablauf der Anfechtungsfrist bzw. Entscheidung über die Anfechtungsklage muss die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsprozesses selbst entscheiden, ob sie die Weisung befolgt oder nicht.
Hält die Geschäftsführung die Weisung zwar nicht für rechtswidrig, jedoch für unzweckmäßig, so ist sie verpflichtet, ihre Bedenken den Gesellschaftern mitzuteilen.
c.    Sozialversicherungspflicht

Das Weisungsrecht ist eng mit der Frage der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers verbunden, da es in die unternehmerische Unabhängigkeit des Geschäftsführers eingreift. Die Sozialversicherungspflicht ist stets eine Frage des Einzelfalls, abhängig von der Höhe der Beteiligung und der genauen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Als grobe Faustregel gilt:
Ein Geschäftsführer, der mit 50% oder mehr am Stammkapital beteiligt ist, ist nicht sozialversicherungspflichtig, während bei einer geringeren Beteiligung als 50% im Regelfall eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung vorliegt.
Für eine verbindliche Auskunft kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden.

3.    Vorlagepflicht der Geschäftsführung

In bestimmten Situationen ist die Geschäftsführung verpflichtet, Maßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen, insbesondere bei außergewöhnlichen oder risikoreichen Geschäften.
Das Gesetz sieht auch in bestimmten Fällen eine Vorlagepflicht vor, z. B. bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG.
Die Vorlagepflicht kann sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag, einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ergeben – sog. zustimmungsbedürftige Geschäfte.
Umgekehrt kann es für die Geschäftsführung sinnvoll sein, geplante Maßnahmen den Gesellschaftern unabhängig vom Bestehen einer Vorlagepflicht zur Zustimmung vorzulegen, um sich abzusichern.

4.    Fazit

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, rechtmäßige Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen, und muss rechtswidrigen Weisungen widersprechen.
In bestimmten Situationen ist die Geschäftsführung verpflichtet oder es liegt in ihrem eigenen Interesse, Maßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

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