b. Folgepflicht der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung ist grundsätzlich verpflichtet, rechtmäßige Weisungen zu befolgen und umzusetzen, selbst wenn sie die Weisung als unzweckmäßig erachtet.
Handelt die Geschäftsführung gemäß einer rechtmäßigen Weisung, haftet sie grundsätzlich nicht für die Folgen.
Eine Ausnahme gilt für rechtswidrige Weisungen. Die Geschäftsführung ist berechtigt und verpflichtet, sich rechtswidrigen Weisungen zu widersetzen. Eine Weisung kann z. B. deshalb rechtswidrig sein, weil sie gegen das GmbH-Gesetz verstößt, etwa gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften.
Ist der Gesellschafterbeschluss, auf dem die rechtswidrige Weisung beruht, nichtig, so muss die Geschäftsführung der Weisung nicht folgen (insb. bei schweren Rechtsverletzungen). Ist der Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, so muss die Geschäftsführung die rechtswidrige Weisung dennoch befolgen, wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Vor Ablauf der Anfechtungsfrist bzw. Entscheidung über die Anfechtungsklage muss die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsprozesses selbst entscheiden, ob sie die Weisung befolgt oder nicht.
Hält die Geschäftsführung die Weisung zwar nicht für rechtswidrig, jedoch für unzweckmäßig, so ist sie verpflichtet, ihre Bedenken den Gesellschaftern mitzuteilen.