Zinsen:
Die Höhe der Zinsen ist wichtig, nicht nur für die Rückzahlung des Darlehens, sondern auch für die Wandlung. Wenn die Zinsen höher sind, erhält der Investor mehr Anteile, wenn das Darlehen in Anteile umgewandelt wird.
Sicherheiten:
Es ist nicht üblich, dass Wandeldarlehen besichert werden (z. B. durch Bürgschaften der Gründer). Wandeldarlehen werden in aller Regel unbesichert gewährt.
Rangrücktritt:
Damit das Darlehen nicht zur Überschuldung des Unternehmens beiträgt, wird im Wandeldarlehensvertrag ein qualifizierter Rangrücktritt (Subordination) vereinbart. Dadurch tritt der Investor mit seinen Darlehens- und Zinsforderungen im Insolvenzfall hinter die Forderungen der übrigen Gläubiger zurück. Dieser Nachrang, kombiniert mit der fehlenden Besicherung, bedeutet, dass der Investor im Falle einer Insolvenz das investierte Kapital voraussichtlich vollständig verliert.
Es ist wichtig zu erwähnen, dass der Rangrücktritt auch dazu dient, zu verhindern, dass die Vergabe des Wandeldarlehens als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft eingestuft wird. Durch den Rangrücktritt wird die Transaktion nicht als gewerbsmäßige Kreditvergabe angesehen, was bestimmte Regulierungen und Lizenzanforderungen vermeidet.
Wandlung:
Die Wandlung ist das zentrale Element des Wandeldarlehensvertrags und beinhaltet mehrere wichtige Punkte, die berücksichtigt werden müssen:
- Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht: Der Investor kann entweder das Recht haben, das Darlehen in Anteile umzuwandeln (Wandlungsrecht) oder es kann ihm verbindlich auferlegt sein, das Darlehen zu wandeln (Wandlungspflicht).
- Auslösendes Ereignis: Es muss festgelegt werden, welches Ereignis die Wandlung auslöst, üblicherweise eine Eigenkapitalfinanzierungsrunde. Es kann auch eine Bedingung vereinbart werden, wie das Erreichen einer bestimmten Investitionsschwelle in der Runde.
- Mathematische Formel zur Berechnung der Wandlung: Die Berechnung der Anzahl der umzuwandelnden Anteile muss durch eine festgelegte Formel erfolgen: x = (Darlehen + Zinsen) / (Bewertung / Stammkapital) bzw. x = Stammkapital * ((Darlehen + Zinsen) / Bewertung).
- Bewertungsmethodik: Die Bewertung des Start-ups, die für die Wandlung relevant ist, kann entweder auf die Bewertung in der nächsten Eigenkapitalrunde Bezug nehmen oder vorab eine feste Bewertung vereinbart werden.
- Discount und Cap: Investoren versuchen, das Umtauschverhältnis zu ihren Gunsten zu verbessern, indem sie Discounts und/oder Caps verhandeln. Ein Discount zieht einen pauschalen Wert von der Unternehmensbewertung ab, um dem Investor mehr Anteile zu geben. Ein Cap legt eine Obergrenze für die Bewertung fest, um zu verhindern, dass der Investor bei einer hohen Bewertung nur einen kleinen Anteil erhält. Für die Gründer können Discounts und Caps nachteilig sein, wobei ein zu niedriges Cap besonders schwerwiegende Folgen haben kann.
- Berechnung auf voll verwässerter Basis: Das Stammkapital wird oft auf einer voll verwässerten Basis (fully diluted basis) berechnet, was bedeutet, dass nicht nur das im Handelsregister eingetragene Stammkapital berücksichtigt wird, sondern auch Optionen und andere wandelbare Eigenkapitalrechte. Dadurch erhält der Investor mehr Anteile am Start-up.
- Umsetzung der Wandlung: Für die Umsetzung der Wandlung wird üblicherweise eine Barkapitalerhöhung durchgeführt, bei der die Investoren die Nominaleinlage auf die neuen Anteile erbringen und das Darlehen nebst Zinsen als freiwillige Zuzahlung gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage eingebracht wird. Dadurch wird eine Sachkapitalerhöhung vermieden, bei der eine Werthaltigkeitskontrolle in Bezug auf die eingelegte Darlehensforderung notwendig wäre.
- Beteiligung der Gesellschafter: In einer GmbH dürfen nur die Gesellschafter das Stammkapital erhöhen und neue Anteile schaffen. Daher ist es aus Sicht der Investoren von Vorteil, wenn nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Gesellschafter selbst im Rahmen einer Stimmbindung verpflichtet werden, die spätere Kapitalerhöhung zu beschließen und die Wandlung des Darlehens in Anteile umzusetzen. Alternativ können die Gesellschafter vorab sog. genehmigtes Kapital beschließen, das im Falle einer Wandlung von der Geschäftsführung abgerufen werden kann.
- Ermächtigung der Geschäftsführung: Die Gesellschafter sollten die Geschäftsführung ermächtigen, den Wandeldarlehensvertrag abzuschließen, da diese Transaktion eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die den Gesellschaftern vorgelegt werden muss.
Rückzahlung:
Falls der Investor ein Wandlungswahlrecht hat, kann er nach Ablauf der Darlehenslaufzeit die Rückzahlung des Kredits nebst Zinsen verlangen.
Wenn der Investor zur Wandlung verpflichtet ist, ist es dennoch üblich, eine Rückzahlungsklausel für den Fall vorzusehen, dass die Wandlung nicht stattfindet oder scheitert.
Vorzeitiger Exit:
Sollte während der Vertragslaufzeit ein Exit stattfinden, hat der Investor möglicherweise das Recht, das Darlehen in Anteile umzuwandeln, um am Exit teilzunehmen, oder er kann die Rückzahlung des Kredits verlangen – eventuell zusätzlich mit einer Exit-Prämie.
Most Favoured Nation (MFN):
In Wandeldarlehen sind zum Schutz des Investors gelegentlich sogenannte Most Favoured Nation-Klauseln (kurz: MFN-Klauseln) enthalten. Wenn eine MFN-Klausel vorliegt, erhält der Investor das einseitige Recht, eine Anpassung der Konditionen des Wandeldarlehens zu verlangen, falls das Unternehmen später weitere Wandeldarlehen zu besseren Konditionen für andere Investoren abschließt. Aus Sicht des Start-ups sollten MFN-Klauseln jedoch vermieden werden, da sie nachteilig sein können.
Informationsrechte
Im Rahmen der Verhandlungen ist es üblich, dass der Investor regelmäßig bestimmte Informationen und Unterlagen vom Start-up erhält. Ebenso wird angestrebt, dass der Investor Zugang zu derselben Datengrundlage wie die bereits bestehenden Gesellschafter hat, um sein Investment zu überwachen und zu überprüfen. Dadurch kann der Investor eine angemessene Kontrolle über seine Investition behalten und den Fortschritt des Start-ups besser nachverfolgen.