Auf der Erwerberseite ist der Geschäftsführer beispielsweise dann gefragt, wenn die von ihm geleitete GmbH entweder die Gesellschaftsanteile der Zielgesellschaft im Rahmen eines Share Deals oder den Geschäftsbetrieb des Zielunternehmens im Rahmen eines Asset Deals erwirbt.
a. Allgemeine Pflichtenstellung
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie die Beachtung des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterbeschlüsse (sogenannte Legalitätspflicht).
Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für entstandene Schäden gegenüber der GmbH.
Im Kontext unternehmerischer Entscheidungen, die zwangsläufig mit Unsicherheiten und Risiken verbunden sind, gilt die sogenannte „Business Judgment Rule“, die dem Geschäftsführer einen haftungsfreien Bereich (Safe Harbor) gewährt. Die wesentlichen Kriterien hierfür wurden vom BGH in der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung festgelegt. Demnach findet die Business Judgment Rule Anwendung, wenn der Geschäftsführer die Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen trifft, diese Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient, frei von persönlichen Interessen ist und der Geschäftsführer in gutem Glauben handelt.
b. Pflichten bei Unternehmenstransaktionen
aa. Due Diligence
Bei der Kaufentscheidung ist es entscheidend, dass der Geschäftsführer diese auf einer fundierten Informationsbasis trifft. Dies erfordert in der Regel eine gründliche Prüfung des Zielunternehmens durch eine Due Diligence, die Aspekte wie wirtschaftliche, finanzielle, technische, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte umfasst. Falls die internen Ressourcen zur Erhebung und Auswertung der relevanten Daten nicht ausreichen, sollte der Geschäftsführer geeignete externe Berater wie Rechtsanwälte oder Steuerberater hinzuziehen.
Die wesentlichen Ergebnisse dieser Prüfung sollten schriftlich festgehalten und in einem Bericht zusammengefasst werden. Der Geschäftsführer sollte auf die Dokumentation der Ergebnisse nicht verzichten, um später die Kaufentscheidung nachvollziehbar begründen zu können.
bb. Bewertung und Kaufpreis
Basierend auf der Due Diligence muss der Geschäftsführer eine Bewertung des Zielunternehmens vornehmen, um einen gut begründbaren und angemessenen Kaufpreis vorzuschlagen. Hierbei kann der Geschäftsführer Experten wie M&A-Berater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater einbeziehen, die eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Kaufpreises abgeben können (sogenannte Fairness Opinion). Dies unterstützt den Geschäftsführer dabei, seine Entscheidung abzusichern.
cc. Unternehmenskaufvertrag
Der Unternehmenskaufvertrag sollte unter anderem marktübliche Bestimmungen für eine sichere und rechtskonforme Übertragung des erworbenen Unternehmens umfassen. Zudem sind umfassende Garantien und Freistellungen des Verkäufers erforderlich, um im Falle späterer Schäden Ansprüche gegen diesen geltend machen zu können.
dd. Gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung
Beim Durchführen eines Unternehmenskaufs muss der Geschäftsführer zudem die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung beachten und im Rahmen des Unternehmensgegenstands handeln sowie etwaige Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung berücksichtigen. In der Regel sollte der Geschäftsführer die Entscheidung über einen Firmenkauf nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses umsetzen.