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Verantwortung und Haftung von Geschäftsführern bei Unternehmensverkäufen und M&A-Transaktionen

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Involvierung in Unternehmenstransaktionen

Unternehmenskäufe sind bedeutende strategische Projekte, die mit hohen Transaktionskosten und erheblichen Haftungsrisiken verbunden sind. In diesem Prozess spielen die Geschäftsführer (m/w/d) der beteiligten Unternehmen eine zentrale Rolle: Auf der Käuferseite entscheiden sie über den Erwerb eines Unternehmens, während sie auf der Verkäuferseite beispielsweise für die Offenlegung sensibler Unternehmensinformationen verantwortlich sind.

Für die involvierten Geschäftsführer gelten strenge Verhaltenspflichten, die sie kennen und beachten müssen. Andernfalls können sie persönlich haftbar gemacht werden, wenn ihre Gesellschaft Schaden erleidet und im Anschluss Regressansprüche gegen sie geltend gemacht werden.

Dieser Beitrag bietet Geschäftsführern einen Überblick über die Pflichten im Akquisitionsprozess und gibt Empfehlungen zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

2. Geschäftsführer auf Käuferseite

Auf der Erwerberseite ist der Geschäftsführer beispielsweise dann gefragt, wenn die von ihm geleitete GmbH entweder die Gesellschaftsanteile der Zielgesellschaft im Rahmen eines Share Deals oder den Geschäftsbetrieb des Zielunternehmens im Rahmen eines Asset Deals erwirbt.

a. Allgemeine Pflichtenstellung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie die Beachtung des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterbeschlüsse (sogenannte Legalitätspflicht).

Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für entstandene Schäden gegenüber der GmbH.

Im Kontext unternehmerischer Entscheidungen, die zwangsläufig mit Unsicherheiten und Risiken verbunden sind, gilt die sogenannte „Business Judgment Rule“, die dem Geschäftsführer einen haftungsfreien Bereich (Safe Harbor) gewährt. Die wesentlichen Kriterien hierfür wurden vom BGH in der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung festgelegt. Demnach findet die Business Judgment Rule Anwendung, wenn der Geschäftsführer die Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen trifft, diese Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient, frei von persönlichen Interessen ist und der Geschäftsführer in gutem Glauben handelt.


​b. Pflichten bei Unternehmenstransaktionen

​aa. Due Diligence

Bei der Kaufentscheidung ist es entscheidend, dass der Geschäftsführer diese auf einer fundierten Informationsbasis trifft. Dies erfordert in der Regel eine gründliche Prüfung des Zielunternehmens durch eine Due Diligence, die Aspekte wie wirtschaftliche, finanzielle, technische, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte umfasst. Falls die internen Ressourcen zur Erhebung und Auswertung der relevanten Daten nicht ausreichen, sollte der Geschäftsführer geeignete externe Berater wie Rechtsanwälte oder Steuerberater hinzuziehen.

Die wesentlichen Ergebnisse dieser Prüfung sollten schriftlich festgehalten und in einem Bericht zusammengefasst werden. Der Geschäftsführer sollte auf die Dokumentation der Ergebnisse nicht verzichten, um später die Kaufentscheidung nachvollziehbar begründen zu können.

bb. Bewertung und Kaufpreis

Basierend auf der Due Diligence muss der Geschäftsführer eine Bewertung des Zielunternehmens vornehmen, um einen gut begründbaren und angemessenen Kaufpreis vorzuschlagen. Hierbei kann der Geschäftsführer Experten wie M&A-Berater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater einbeziehen, die eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Kaufpreises abgeben können (sogenannte Fairness Opinion). Dies unterstützt den Geschäftsführer dabei, seine Entscheidung abzusichern.

cc. Unternehmenskaufvertrag

Der Unternehmenskaufvertrag sollte unter anderem marktübliche Bestimmungen für eine sichere und rechtskonforme Übertragung des erworbenen Unternehmens umfassen. Zudem sind umfassende Garantien und Freistellungen des Verkäufers erforderlich, um im Falle späterer Schäden Ansprüche gegen diesen geltend machen zu können.

dd. Gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung

Beim Durchführen eines Unternehmenskaufs muss der Geschäftsführer zudem die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung beachten und im Rahmen des Unternehmensgegenstands handeln sowie etwaige Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung berücksichtigen. In der Regel sollte der Geschäftsführer die Entscheidung über einen Firmenkauf nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses umsetzen.

3. Geschäftsführer auf Verkäuferseite

Als Geschäftsführer der Zielgesellschaft ist man sowohl bei einem Verkauf des Geschäftsbetriebs (Asset Deal) als auch bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile (Share Deal) eingebunden, da die Zielgesellschaft Gegenstand einer Due Diligence-Prüfung wird.

Die in Ziffer 2 beschriebenen Aspekte zur allgemeinen Pflichtenstellung, zum Kaufpreis, zum Unternehmenskaufvertrag und zur gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung gelten auch für den Geschäftsführer der Zielgesellschaft entsprechend.

Bezüglich der Art und Abwicklung des Akquisitionsprozesses muss entschieden werden, ob die Veräußerung auf Basis von Exklusivverhandlungen angebahnt oder ein Bieterverfahren, d.h. eine Unternehmensauktion, durchgeführt wird. Ein M&A-Berater kann helfen, geeignete Kaufinteressenten anzusprechen und deren Angebote zu bewerten.

a. Offenlegung von Unternehmensinformationen

Um eine Due Diligence durch den Käufer zu ermöglichen, muss der Geschäftsführer Informationen über die Zielgesellschaft bereitstellen. Dabei steht die Offenlegung von Unternehmensinterna im Spannungsverhältnis zur Pflicht des Geschäftsführers, die Geschäftsgeheimnisse der GmbH vertraulich zu behandeln.

Der Geschäftsführer sollte Unternehmensinformationen nur auf Basis eines Gesellschafterbeschlusses offenlegen. Da die Mehrheitsanforderungen für einen solchen Beschluss noch nicht abschließend geklärt sind, ist es ratsam, diesen möglichst einstimmig zu fassen.

Die bereitgestellten Informationen müssen inhaltlich korrekt und vollständig sein. Es dürfen keine willkürlichen Angaben gemacht oder wesentliche Aspekte verschwiegen werden, da dies zu Ansprüchen des Käufers gegen die Zielgesellschaft oder deren Gesellschafter führen könnte, die im Anschluss Regressansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen könnten.

Zusätzlich sollte der Geschäftsführer weitere Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Zielgesellschaft ergreifen:

  • Den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement / NDA) mit dem Käufer, idealerweise mit einer Vertragsstrafe.

  • Die Offenlegung der Informationen sollte über einen professionellen Datenraum (Virtual Data Room / VDR) erfolgen und nicht über weniger sichere Plattformen wie Dropbox.


b. Datenschutz

Der Geschäftsführer muss bei der Offenlegung von Unternehmensinformationen stets die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weitere geltende Datenschutzgesetze beachten. Die Übermittlung personenbezogener Daten (zum Beispiel von Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten) an den Käufer erfordert eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung, insbesondere im Rahmen der Due Diligence.

Ein möglicher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe personenbezogener Daten wäre die Einwilligung der betroffenen Personen. Aufgrund von Geheimhaltungsbedürfnissen und praktischen Schwierigkeiten ist dies jedoch häufig nicht umsetzbar. Dagegen bedarf die Weitergabe von Informationen in anonymisierter oder geschwärzter Form keiner solchen Rechtfertigung.

4. Haftungsbegrenzung für Geschäftsführer

​Um einer möglichen Haftung vorzubeugen und die Haftungsfolgen zu begrenzen, kann der Geschäftsführer folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Wichtige unternehmerische Entscheidungen sollten nur auf Grundlage eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses getroffen werden.

  2. In der jährlichen Gesellschafterversammlung sollte die Entlastung des Geschäftsführers beschlossen werden.

  3. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers sollte Haftungserleichterungen enthalten, wie zum Beispiel den Ausschluss von Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen, Haftungshöchstgrenzen und Regelungen zur Beweislast.

  4. Eine Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) mit einer ausreichenden Deckungssumme sollte abgeschlossen werden.

  5. Es sollten transaktionserfahrene Berater beauftragt werden. Der Geschäftsführer sollte deren Einschätzungen im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle überprüfen.

Beratung und Begleitung

Unternehmensverkäufe sind komplexe Situationen für Geschäftsführer, die strengen Pflichten und erheblichen Haftungsrisiken unterliegen. Zur eigenen Absicherung sollten Geschäftsführer auf die Unterstützung erfahrener Berater zurückgreifen. Mit unserer langjährigen Expertise in Transaktionen bieten wir Ihnen gezielte Beratung bei Akquisitionen und sorgen für die notwendige Transaktionssicherheit. Bei Fragen oder für ein Gespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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Rechtsgebiet

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