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Umwandlung von GmbH in GmbH & Co. KG

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Umwandlung von GmbH in GmbH & Co. KG: Möglichkeiten und Vorteile

Die Transformation einer GmbH in eine GmbH & Co. KG bringt insbesondere für mittelständische Unternehmen sowohl steuerliche als auch strukturelle Vorteile mit sich, darunter eine höhere Flexibilität und steuerliche Erleichterungen. Dabei ist der Formwechsel gemäß dem Umwandlungsgesetz die gängige Vorgehensweise, da er eine Gesamtrechtsnachfolge ermöglicht, ohne dass Grunderwerbsteuer anfällt. Für diese Umwandlung ist zudem eine Komplementär-GmbH erforderlich. Der Umwandlungsprozess setzt einen notariell beurkundeten Beschluss voraus, der bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss, und die Wirksamkeit des Formwechsels tritt mit der Eintragung im Handelsregister in Kraft. Für kleinere Unternehmen könnte in einigen Fällen auch eine Einzelrechtsübertragung in Betracht gezogen werden, obwohl diese Methode aufgrund praktischer Herausforderungen seltener zum Einsatz kommt.

1. Die Idee zur Umwandlung

Die GmbH & Co. KG erfreut sich besonders in der mittelständischen Wirtschaft großer Beliebtheit, da sie die Vorteile der Haftungsbeschränkung mit der Flexibilität einer Personengesellschaft (wie z. B. in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag und Entnahmen) kombiniert.

Im Gegensatz zur GmbH unterliegt die GmbH & Co. KG nicht dem Drittelbeteiligungsgesetz. Dies bedeutet, dass eine GmbH & Co. KG mit 500 bis 2.000 Mitarbeitern keinen drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrat einrichten muss (bei mehr als 2.000 Mitarbeitern greift jedoch das Mitbestimmungsgesetz).

Darüber hinaus können auch steuerliche Aspekte eine Rolle bei der Entscheidung spielen.

2. Verschiedene Methoden zur Umwandlung

Der in der Praxis häufigste Weg, eine GmbH in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln, erfolgt durch einen Formwechsel gemäß dem Umwandlungsgesetz, da dieser zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt (dazu mehr unter Punkt 3).

Alternativ kann die GmbH auch mit einer bereits bestehenden GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz verschmolzen werden (sogenannte Mischverschmelzung). Diese Option kann in bestimmten Fällen, beispielsweise aus bilanziellen Gründen, sinnvoll sein, da bei einer Verschmelzung ein Bewertungswahlrecht besteht, das es ermöglicht, entweder die Buchwerte zu übernehmen oder das Anschaffungskostenprinzip anzuwenden.

Zudem besteht die Möglichkeit, die GmbH im Rahmen einer Einzelrechtsübertragung auf eine bestehende oder neu gegründete GmbH & Co. KG zu übertragen. Diese Variante eignet sich aufgrund praktischer Herausforderungen in der Regel nur für kleine Unternehmen (dazu mehr unter Punkt 4).

3. Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz

a. Grundprinzip


Das Umwandlungsgesetz ermöglicht es Gesellschaften, einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel vorzunehmen. Dabei wird lediglich das rechtliche „Kleid“ der Gesellschaft gewechselt, ohne dass die Vermögenswerte separat übertragen werden müssen.

Im Zuge eines Formwechsels werden die Buchwerte fortgeführt, und es fällt keine Grunderwerbsteuer an.

b. Komplementär-GmbH


Da die bestehende GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird, ist für die GmbH & Co. KG eine separate Komplementär-GmbH erforderlich, die als persönlich haftende Gesellschafterin agiert.

Der rechtlich sicherste Weg ist es, diese Komplementär-GmbH zunächst in bar zu gründen und sie dann als Gesellschafterin an der bestehenden GmbH zu beteiligen, bevor der Umwandlungsbeschluss gefasst wird. Die Beteiligung kann beispielsweise so gestaltet werden, dass die Komplementär-GmbH einen symbolischen Anteil (z. B. 1 EUR) im eigenen Namen oder treuhänderisch von einem Gesellschafter erwirbt und diese Beteiligung später wieder auflöst (sofern die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt sein soll).

Eine einfachere und kostengünstigere Alternative, bei der die Komplementär-GmbH zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels lediglich als persönlich haftende Gesellschafterin eintritt, ist bisher jedoch nicht abschließend geklärt, was zu einem gewissen Maß an Rechtsunsicherheit führt.

c. Verfahren


Die Gesellschafter der GmbH müssen einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss fassen, der bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Der Beschluss bedarf (mangels strengerer Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH) der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zudem müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in der GmbH & Co. KG die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) übernehmen sollen.

Der Umwandlungsbeschluss muss den neuen Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG enthalten. Falls ein Betriebsrat besteht, muss der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung dem Betriebsrat vorgelegt werden.

Der in der Regel zu erstellende Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an der GmbH nur ein Gesellschafter beteiligt ist oder alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärungen auf die Erstellung verzichten.

Ein Abfindungsangebot, das grundsätzlich den umwandlungswidersprechenden Gesellschaftern unterbreitet werden muss, ist nicht notwendig, wenn der Umwandlungsbeschluss zur Wirksamkeit die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert oder wenn nur ein Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist. Auch in Fällen, in denen alle Gesellschafter auf das Angebot in notariell beurkundeter Form verzichten, ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.

Der Formwechsel muss beim Handelsregister angemeldet werden und wird mit der Eintragung wirksam. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB findet nicht statt.

4. Einzelrechtsübertragung

Bei der Einzelrechtsübertragung werden die Aktiva und Passiva der GmbH einzeln auf eine bestehende oder neu gegründete GmbH & Co. KG übertragen. Hierfür wird in der Regel ein Einbringungsvertrag abgeschlossen. Dabei müssen sämtliche zu übertragenden Aktiva und Passiva einzeln aufgelistet werden, was erheblichen Arbeitsaufwand verursachen kann.

Für die Übertragung von Verbindlichkeiten und Verträgen ist zudem die Zustimmung der Gläubiger oder Vertragspartner erforderlich. Wenn beispielsweise die Zustimmung eines Lieferanten oder Kunden zur Übertragung seines Vertrags nicht eingeholt werden kann, bleibt das Vertragsverhältnis bei der GmbH. Dieses Risiko kann durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den beiden Gesellschaften verringert werden, sodass sie sich im Innenverhältnis so behandeln, als ob der Vertrag übergegangen wäre.

Zudem findet grundsätzlich ein Betriebsübergang statt, der dazu führt, dass alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf die GmbH & Co. KG übergehen, es sei denn, die Mitarbeiter der GmbH widersprechen dem Übergang. Die Mitarbeiter müssen gemäß § 613a Abs. 5 BGB darüber informiert werden.

5. Fazit

In der Regel ist ein Formwechsel (oder eine Mischverschmelzung) gemäß dem Umwandlungsgesetz der effektivste Weg, um eine GmbH in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln.

Für kleinere Unternehmen kann jedoch die Einzelrechtsübertragung eine sinnvolle Alternative darstellen.

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Rechtsgebiet

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