a. Grundprinzip
Das Umwandlungsgesetz ermöglicht es Gesellschaften, einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel vorzunehmen. Dabei wird lediglich das rechtliche „Kleid“ der Gesellschaft gewechselt, ohne dass die Vermögenswerte separat übertragen werden müssen.
Im Zuge eines Formwechsels werden die Buchwerte fortgeführt, und es fällt keine Grunderwerbsteuer an.
b. Komplementär-GmbH
Da die bestehende GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird, ist für die GmbH & Co. KG eine separate Komplementär-GmbH erforderlich, die als persönlich haftende Gesellschafterin agiert.
Der rechtlich sicherste Weg ist es, diese Komplementär-GmbH zunächst in bar zu gründen und sie dann als Gesellschafterin an der bestehenden GmbH zu beteiligen, bevor der Umwandlungsbeschluss gefasst wird. Die Beteiligung kann beispielsweise so gestaltet werden, dass die Komplementär-GmbH einen symbolischen Anteil (z. B. 1 EUR) im eigenen Namen oder treuhänderisch von einem Gesellschafter erwirbt und diese Beteiligung später wieder auflöst (sofern die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt sein soll).
Eine einfachere und kostengünstigere Alternative, bei der die Komplementär-GmbH zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels lediglich als persönlich haftende Gesellschafterin eintritt, ist bisher jedoch nicht abschließend geklärt, was zu einem gewissen Maß an Rechtsunsicherheit führt.
c. Verfahren
Die Gesellschafter der GmbH müssen einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss fassen, der bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Der Beschluss bedarf (mangels strengerer Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH) der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zudem müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in der GmbH & Co. KG die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) übernehmen sollen.
Der Umwandlungsbeschluss muss den neuen Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG enthalten. Falls ein Betriebsrat besteht, muss der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung dem Betriebsrat vorgelegt werden.
Der in der Regel zu erstellende Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an der GmbH nur ein Gesellschafter beteiligt ist oder alle Gesellschafter durch notariell beurkundete Erklärungen auf die Erstellung verzichten.
Ein Abfindungsangebot, das grundsätzlich den umwandlungswidersprechenden Gesellschaftern unterbreitet werden muss, ist nicht notwendig, wenn der Umwandlungsbeschluss zur Wirksamkeit die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert oder wenn nur ein Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist. Auch in Fällen, in denen alle Gesellschafter auf das Angebot in notariell beurkundeter Form verzichten, ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.
Der Formwechsel muss beim Handelsregister angemeldet werden und wird mit der Eintragung wirksam. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB findet nicht statt.