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Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG

Die Umwandlung einer Personengesellschaft (GbR, OHG oder KG) in eine GmbH & Co. KG erfolgt hauptsächlich zur Haftungsbeschränkung. 

Dabei tritt eine bereits gegründete GmbH als Komplementärin bei, während die bisherigen Gesellschafter zu Kommanditisten werden, um persönliche Haftung zu vermeiden. Dieses Verfahren ist besonders attraktiv, da es kostengünstig ist und die Rechtsidentität der Gesellschaft gewahrt bleibt, da die neue GmbH & Co. KG alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der bestehenden Gesellschaft übernimmt.

I. Motivation: Haftungsbeschränkung

Wird ein Unternehmen bislang als reine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) geführt, liegt das Hauptmotiv für die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG meist in der Haftungsbeschränkung, manchmal auch zwecks Rettung einer Betriebsaufspaltung. 

Bei einer GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin, während alle anderen Gesellschafter Kommanditisten werden, sodass keine natürliche Person persönlich haftet.

Ein möglicher Anlass für diese Umwandlung kann sein, dass sich der bisherige geschäftsführende Gesellschafter zurückzieht und der Nachfolger das Risiko der persönlichen Haftung scheut oder ein angestellter Geschäftsführer die Unternehmensführung übernimmt.

II. Umwandlungsmethode

Die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH & Co. KG erfolgt in der Praxis nach den Grundsätzen des Personengesellschaftsrechts. Hierbei tritt eine GmbH als Komplementärin bei und die übrigen Gesellschafter werden zu Kommanditisten.

Dieses Verfahren wird oft als der Königsweg bezeichnet, da es kostengünstig ist und die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibt, was bedeutet, dass die neue GmbH & Co. KG automatisch alle Aktiva und Passiva der vorher bestehenden Personengesellschaft übernimmt.

Es handelt sich hierbei nicht um einen Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), sondern um die Anwendung der Grundsätze des Personengesellschaftsrechts. Eine Umwandlung nach dem UmwG ist in diesem Fall nicht ratsam, da der Prozess aufwändiger und kostenintensiver wäre.

III. Gründung der Komplementär-GmbH

Die Komplementär-GmbH sollte zunächst bar gegründet werden, wobei das Mindeststammkapital von 25.000 EUR ausreicht. Der Beitritt zur KG sollte aus Haftungsgründen erst erfolgen, wenn die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.

IV. Beitrittsvereinbarung

1. Form

Die Mitwirkung aller Gesellschafter sowie der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist grundsätzlich erforderlich. Die Beitrittsvereinbarung bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch schriftlich dokumentiert werden.

2. Beitritt der Komplementär-GmbH

Die Beitrittsvereinbarung regelt den Beitritt der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. In der Regel ist die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt, das heißt, sie erbringt keine Einlage, hat kein Stimmrecht und erhält keine Gewinnausschüttungen, sondern lediglich eine geringe Vergütung für die Übernahme der Haftung und den Ersatz von Auslagen.

Die Komplementär-GmbH haftet gemäß §§ 128, 130 HGB unbeschränkt für alle Alt- und Neuverbindlichkeiten der KG.

3. Umwandlung in Kommanditanteile

Die Gesellschafterstellung der anderen Gesellschafter wird durch die Vereinbarung in die der Kommanditisten umgewandelt. Dabei sind die Pflichtanteile und die im Handelsregister zu vermerkenden Haftsummen der Kommanditisten festzulegen. Die Einlagen können durch Umbuchung der bestehenden Einlagen in eine Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erbracht werden, solange die vereinbarten Kommanditeinlagen gedeckt werden.

Ein ausscheidender Komplementär haftet für Altverbindlichkeiten gemäß § 160 HGB begrenzt auf fünf Jahre ab der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (sog. Nachhaftung).

4. Zustimmung des Ehepartners

Wenn ein Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist und die Beteiligung im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt, sollte vorsichtshalber die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden, da rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Ehegatte des Gesellschafters der Umwandlung gemäß § 1365 BGB zustimmen muss.

V. Neue Gesellschaftsverträge

Mit den Änderungen im Gesellschafterkreis müssen zwei neue Gesellschaftsverträge beschlossen werden: einer für die KG und einer für die Komplementär-GmbH. Da es sich bei der GmbH & Co. KG um ein komplexes rechtliches Gebilde handelt, sollten diese Verträge sorgfältig aufeinander abgestimmt werden und Regelungen zu Entscheidungsfindung, Konfliktlösung, Ausscheiden und Abfindung enthalten.

Dabei ist zu beachten, dass es bei einer GmbH & Co. KG verschiedene rechtliche Modelle gibt, insbesondere:

  • Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG: Die Gesellschafter sind an der KG sowie an der Komplementär-GmbH mit gleichen Quoten beteiligt, um eine identische Einflussnahme zu gewährleisten, wobei der Gleichlauf der Beteiligungsquoten durch spezielle Regelungen in den Gesellschaftsverträgen sichergestellt wird.

  • Einheits-GmbH & Co. KG: Die KG erwirbt sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und wird dadurch deren Alleingesellschafterin, sodass bei zukünftigen Änderungen im Gesellschafterkreis nur die KG-Anteile übertragen werden müssen, was ohne notarielle Beurkundung möglich ist. In diesem Fall müssen die Gesellschaftsverträge spezielle Regelungen zur Willensbildung in der Komplementär-GmbH enthalten.

VI. Neue Geschäftsführerverträge

Falls die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eine Vergütung erhalten, sind neue Geschäftsführerverträge schriftlich abzuschließen. Weitere Details hierzu können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.

VII. Handelsregisteranmeldung

Abschließend müssen die Änderungen im Gesellschafterkreis sowie eine Umfirmierung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

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Rechtsgebiet

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