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Umwandlung einer GbR in eine GmbH

Aktueller Rechtsbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Motive für die Umwandlung

Oftmals werden Gemeinschaftsunternehmen aus Kostengründen und aus Gründen der praktischen Umsetzbarkeit zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch bekannt als BGB-Gesellschaft, gegründet. Wenn das Unternehmen wächst, entsteht oft der Wunsch, die GbR in eine GmbH umzuwandeln. Hauptmotiv ist in der Regel die Haftungsbeschränkung, beispielsweise anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters oder Investors. Darüber hinaus kann der Wechsel zur „GmbH“ auch zu einem Ansehensgewinn führen und steuerliche Überlegungen können ebenfalls eine Rolle spielen.

2. Verfahren für die Umwandlung

Es existieren unterschiedliche Verfahren, um eine GbR in eine GmbH umzuwandeln. In der Praxis sind vor allem zwei Methoden verbreitet:

  • Die Einbringung durch Anwachsung gilt oft als die schnellste und kosteneffizienteste Umwandlungsmethode (siehe Abschnitt 3 unten).

  • Ein Formwechsel gemäß dem Umwandlungsgesetz kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die GbR Grundstücke besitzt (siehe Abschnitt 4 unten).

Das Unternehmen der GbR kann unter bestimmten Bedingungen gemäß § 20 UmwStG ertragsteuerneutral in die GmbH eingebracht werden. Nach der Einbringung unterliegen die GmbH-Anteile einer siebenjährigen steuerlichen Sperrfrist gemäß § 22 UmwStG. Diese Sperrfrist soll Gestaltungsmissbräuche verhindern, da der Verkauf von GmbH-Anteilen durch das sogenannte Teileinkünfteverfahren begünstigt wird.

3. Einbringung durch Anwachsung

a. Grundprinzipien der Anwachsung

Das Anwachsungsmodell basiert auf der Grundannahme, dass eine GbR nicht mit nur einem Gesellschafter existieren kann und dass das Gesellschaftsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation der GbR automatisch auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.

Der Vorteil der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen automatisch auf die GmbH übergeht, ohne dass weitere Übertragungsakte erforderlich sind. Insbesondere bedarf es keiner Zustimmung von Vertragspartnern oder Gläubigern zur Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten. Bei Grundstücken erfolgt die Übertragung ohne Auflassung, jedoch muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden, und in der Regel fällt Grunderwerbsteuer an.

In der Praxis kann die Anwachsung auf zwei Arten erfolgen:

  • Einbringung: Die Gesellschafter gründen oder erwerben eine GmbH und übertragen ihre Anteile an der GbR durch Einbringung auf die GmbH (siehe Abschnitt b unten).

  • Austritt: Die von den Gesellschaftern gegründete oder erworbene GmbH wird Mitglied der GbR und anschließend treten alle anderen Gesellschafter aus der GbR aus (siehe Abschnitt c unten).

Die ausscheidenden Gesellschafter haften für Altverbindlichkeiten der GbR, die vor der Umwandlung entstanden sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach.

b. Einbringung

Die Gesellschafter gründen oder erwerben eine GmbH und übertragen ihre Anteile an der GbR auf die GmbH durch einen Einbringungsvertrag.

Um die teilweise strenge Überprüfung der Werthaltigkeit von Einlagen durch die Registergerichte in Bezug auf das Stammkapital der GmbH zu vermeiden, ist es ratsam, die GmbH bar zu gründen und entweder die GbR-Anteile gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Agio in die Kapitalrücklage der GmbH einzubringen (sogenanntes Sachagio) oder eine nominelle Kapitalerhöhung von beispielsweise 1 Euro durchzuführen (sogenannte Stufengründung).

Nach der Einbringung der GbR-Anteile bleibt die GmbH als einzige Gesellschafterin der GbR übrig, wodurch die GbR ohne Liquidation erlischt und das gesamte Vermögen auf die GmbH übergeht.

c. Austritt

Die GmbH wird neues Mitglied der GbR. Hierbei erfolgt eine Kapitalerhöhung bei der GmbH, bei der die GbR-Anteile aller bisherigen Gesellschafter an die neu beigetretene GmbH übertragen werden. Dies führt dazu, dass die GmbH als alleiniger Gesellschafter der GbR verbleibt und das Gesellschaftsvermögen auf die GmbH übergeht.

d. Betriebsübergang

In Bezug auf einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 21. Februar 2008 – 8 AZR 157/07): Wenn der bisherige Betriebsinhaber (die GbR) erlischt und der neue Arbeitgeber (die GmbH) durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt, besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann.

4. Formwechsel

a. Grundlagen des Formwechsels

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglicht Gesellschaften einen Formwechsel, bei dem sozusagen nur das rechtliche Erscheinungsbild der Gesellschaft geändert wird. Das Vermögen der Gesellschaft muss nicht separat übertragen werden.

Der Formwechsel löst keine Grunderwerbsteuer aus. Die Gesellschafter haften für Altverbindlichkeiten für einen Zeitraum von 5 Jahren nach.

Seit dem 01.01.2024 (im Zuge der Reform des Personengesellschaftsrechts – MoPeG) können im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs, auch als eGbR bezeichnet, direkt umgewandelt werden. Nicht eingetragene GbRs sind dagegen nicht umwandlungsfähig.Vor dem 31.12.2023 war ein Zwischenschritt erforderlich:
  • Da eine GbR gemäß UmwG nicht direkt in eine GmbH umgewandelt werden konnte, musste die GbR zunächst in eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden, indem die GbR im Handelsregister eingetragen wird. Anschließend können die Gesellschafter der OHG den Formwechsel in eine GmbH gemäß §§ 214 ff. UmwG beschließen.

  • Wenn die GbR eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, z.B. Ärzte oder Architekten, musste die GbR zunächst in eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) umgewandelt werden, bevor der Formwechsel in eine GmbH gemäß §§ 225a ff. UmwG beschlossen wird. Die Umwandlung in eine PartG erfolgt durch Änderung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung der Gesellschaft im Partnerschaftsregister.


b. Verfahren

Die Gesellschafter der GbR müssen einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss fassen, der bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss (siehe § 194 Abs. 1 UmwG). Normalerweise bedarf dieser Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn der Gesellschaftsvertrag der GbR eine Mehrheitsentscheidung vorsieht, muss die Mehrheit mindestens 75% der abgegebenen Stimmen ausmachen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, muss der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung dem Betriebsrat vorgelegt werden.

Ein Abfindungsangebot an Gesellschafter, die grundsätzlich gegen die Umwandlung sind, ist nicht erforderlich, wenn der Umwandlungsbeschluss die Zustimmung aller Gesellschafter benötigt. Ebenso ist kein Abfindungsangebot erforderlich, wenn alle Gesellschafter in notariell beurkundeter Form darauf verzichten.

Der zu erstellende Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind. Ansonsten ist die Erstellung eines Umwandlungsberichts entbehrlich, wenn sämtliche Gesellschafter in notariell beurkundeter Form darauf verzichten.

Da der Formwechsel als Sachgründung betrachtet wird, müssen die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über Sachgründungen eingehalten werden. Dies beinhaltet beispielsweise die Erstellung eines Sachgründungsberichts.

Der Formwechsel muss beim Handelsregister angemeldet werden. Der Formwechsel wird wirksam, sobald er im Handelsregister eingetragen ist.

c. Betriebsübergang

Es findet kein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB statt, was bedeutet, dass die Mitarbeiter bei der in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft weiterhin beschäftigt bleiben.

5. Fazit

In den meisten Fällen ist die Anwachsungsmethode der effizienteste Weg, um eine GbR in eine GmbH umzuwandeln. Wenn die GbR jedoch Grundstücke besitzt, kann der Formwechsel eine kostengünstigere Alternative sein.

Bei der Gründung einer GmbH ist es wichtig, einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen, der auf den Kreis der Gesellschafter zugeschnitten ist, sowie Anstellungsverträge für die Geschäftsführer.

Wenn Sie die Umwandlung Ihrer GbR in eine GmbH in Betracht ziehen, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

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