Wenn Firmenanteile an einen Minderjährigen vererbt werden oder noch kein Nachfolger gefunden ist, unterliegt das Unternehmen oft einer zeitlich befristeten Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker, bis etwa der Nachfolger die notwendige Reife erlangt hat.
Während die Abwicklungsvollstreckung von Unternehmen in der Regel unproblematisch ist, stellt die Dauerverwaltung von Unternehmen besondere Herausforderungen dar, die im Folgenden kurz erläutert werden.
a. Einzelunternehmen
Die Dauerverwaltung von Einzelunternehmen kann erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, da das Gesellschaftsrecht eine unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers vorsieht, während das Erbrecht dem Testamentsvollstrecker nur eine Haftung auf das Nachlassvermögen auferlegt.
Zur Lösung dieses Konflikts hat sich in der Praxis die sogenannte Treuhandlösung und die Vollmachtlösung etabliert, die es entweder dem Testamentsvollstrecker oder den Erben ermöglichen, unbeschränkt zu haften. Diese Lösungen bringen jedoch rechtliche und praktische Hürden mit sich. Daher empfiehlt es sich, das Einzelunternehmen noch zu Lebzeiten des Erblassers in eine Gesellschaft (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG) umzuwandeln oder die Erben im Unternehmertestament zu einer solchen Umwandlung zu verpflichten.
b. Vollhaftende Anteile an Personengesellschaften
Bei der Vererbung von Beteiligungen an einer GbR, OHG oder dem Komplementäranteil an einer KG beschränkt sich die Dauerverwaltung gemäß BGH auf die „Außenseite“ der Beteiligung, was nur die Vermögensrechte wie Dividende und Abfindung umfasst.
Die „Innenseite“ der Beteiligung, zu der vor allem Verwaltungsrechte wie das Stimmrecht zählen, ist von der Dauerverwaltung ausgeschlossen. Der Erblasser kann jedoch den Testamentsvollstrecker bevollmächtigen, den Erben entsprechende Weisungen zu erteilen.
Da bei vollhaftenden Beteiligungen an Personengesellschaften die gleiche Haftungsdisparität wie bei einem Einzelunternehmen besteht, wird erneut auf die Treuhandlösung oder Vollmachtlösung zurückgegriffen. Aufgrund der damit verbundenen Probleme sollte eine rechtzeitige Umwandlung in eine passendere Rechtsform (insbesondere GmbH oder GmbH & Co. KG) in Erwägung gezogen werden.
Nach § 131 HGB kann der Erbe einer OHG- oder Komplementär-Beteiligung seine Mitgliedschaft von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig machen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls gestellt werden. Falls die Mitgesellschafter das Ersuchen ablehnen, kann der Erbe seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft fristlos kündigen.
c. Kommanditanteil
Die Dauerverwaltung einer Kommanditbeteiligung an einer KG oder GmbH & Co. KG ist sowohl auf der „Außenseite“ als auch auf der „Innenseite“ zulässig. Für die Verwaltung der Innenseite ist jedoch die Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich, die oft bereits im Gesellschaftsvertrag vorsorglich geregelt ist. Eine Eintragung der Dauerverwaltung im Handelsregister ist möglich.
d. Anteile an Kapitalgesellschaften
Die Dauerverwaltung von Beteiligungen an einer GmbH oder AG ist problemlos und vollständig zulässig. Eine Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich. Die Dauerverwaltung kann nach herrschender Meinung nicht in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden, wohl aber ins Aktienregister einer AG.