Freudenberg Law - Ihr zuverlässiger Partner im Wirtschaftsrecht

Testamentsvollstreckung zur Absicherung der Unternehmensnachfolge

Fachbeitrag im Erbrecht

1. Gründe für die Testamentsvollstreckung

Wird die Unternehmensnachfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt, ist die Testamentsvollstreckung häufig eine sinnvolle Ergänzung. Dafür sprechen mehrere Gründe:

  • Die Wünsche und Ziele des Erblassers werden gezielt und zuverlässig umgesetzt.

  • Eine neutrale Instanz sorgt für die Aufteilung und gegebenenfalls Verwaltung des Nachlasses, wodurch Konflikte unter den Erben vermieden werden.

  • Wenn Erben noch minderjährig sind oder nicht über die nötige Erfahrung verfügen, um den unternehmerischen Nachlass zu verwalten, bietet die Testamentsvollstreckung eine Lösung.

  • Durch die Trennung von Nachlass und Erbenvermögen ist es den Erben nicht möglich, direkt über den Nachlass zu verfügen, und Gläubiger der Erben können nicht auf das Vermögen zugreifen, das der Testamentsvollstreckung unterliegt.

In all diesen Fällen ist die Entscheidung des Erblassers, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, besonders sinnvoll.

2. Arten der Testamentsvollstreckung

 Es gibt zwei Hauptformen der Testamentsvollstreckung, die sich in Funktion und Dauer unterscheiden:

  • Abwicklungsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker ist damit betraut, den Nachlass abzuwickeln und zu verteilen. Er erfüllt die Vermächtnisse und Auflagen des Erblassers und sorgt dafür, dass alle Verbindlichkeiten beglichen werden. Das verbleibende Vermögen wird unter den Erben aufgeteilt. Sobald diese Aufgaben erledigt sind, endet die Abwicklungsvollstreckung.

  • Dauervollstreckung: Diese Form der Testamentsvollstreckung geht über die bloße Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses hinaus. Der Testamentsvollstrecker übernimmt die Verwaltung des Nachlassvermögens für einen festgelegten Zeitraum anstelle der Erben. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt grundsätzlich 30 Jahre, kann jedoch in bestimmten Fällen verlängert werden. Besonderheiten in der Verwaltung von Unternehmensnachlässen werden weiter unten unter Punkt 6 erläutert.

Der Erblasser sollte klar definieren, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll.

3. Wer übernimmt das Amt?

Eine der größten praktischen Herausforderungen besteht darin, eine geeignete Person für die Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers zu finden.

Die Person sollte das Vertrauen aller Beteiligten genießen und über ausreichende Erfahrung verfügen. Ideal ist es, wenn die Person deutlich jünger ist als der Erblasser, um sicherzustellen, dass sie im Todesfall des Erblassers noch die notwendige Vitalität für die Verwaltung des Nachlasses besitzt. Zudem muss die Person bereit sein, das Amt zu übernehmen. Aus Vorsicht sollte auch eine Ersatzperson bestimmt werden, die im Falle eines Falles einspringen kann.

Alternativ können auch Rechtsanwaltskanzleien oder Steuerberatungssozietäten als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

4. Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers

  1. Beginn des Amts: Das Amt beginnt durch eine Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag stellt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis aus, das ihn legitimiert.

  2. Nachlassverwaltung: Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen, das er den Erben übergibt.

  3. Ordnungsgemäße Verwaltung: Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, was ihm auch das Recht gibt, Verträge abzuschließen und Nachlassgegenstände zu veräußern.

  4. Verfügungsgewalt: Der Testamentsvollstrecker hat die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, und kann diese ohne Zustimmung der Erben übertragen. Unentgeltliche Verfügungen sind ihm jedoch verboten. Der Erblasser kann ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Die Erben sind nicht verfügungsberechtigt.

  5. Auskunftspflicht und Rechenschaft: Der Testamentsvollstrecker muss den Erben Auskunft erteilen und nach Abschluss der Testamentsvollstreckung Rechenschaft ablegen, insbesondere durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Bei Dauervollstreckung muss er jährlich Rechnung legen. Der Erblasser kann auch zusätzliche Kontroll- und Mitspracherechte der Erben festlegen und ein Testamentsvollstreckergremium einrichten.

  6. Steuerliche Pflichten: Der Testamentsvollstrecker erfüllt die steuerlichen Pflichten des verwalteten Vermögens und gibt die Erbschaftsteuererklärung ab.

  7. Haftung für Pflichtverletzungen: Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Testamentsvollstrecker den Erben auf Schadensersatz.

  8. Ende des Amts: Das Amt endet entweder durch die Vollendung der Abwicklungsvollstreckung, mit dem Zeitablauf der Dauerverwaltung oder durch Niederlegung des Amts seitens des Testamentsvollstreckers.

5. Vergütung des Testamentsvollstreckers

In der Praxis existieren verschiedene Modelle zur Vergütung des Testamentsvollstreckers:

  • Pauschale Vergütung
  • Vergütung basierend auf einem Stundenhonorar
  • Anwendung von Vergütungstabellen, wie der „Neuen Rheinischen Tabelle“ des Deutschen Notarvereins
  • Festlegung der Vergütung durch den Testamentsvollstrecker selbst
  • Kostenlose Testamentsvollstreckung

Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, dass der Erblasser die Vergütung eindeutig festlegt.

6. Dauerverwaltung von Unternehmen

Wenn Firmenanteile an einen Minderjährigen vererbt werden oder noch kein Nachfolger gefunden ist, unterliegt das Unternehmen oft einer zeitlich befristeten Dauerverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker, bis etwa der Nachfolger die notwendige Reife erlangt hat.

Während die Abwicklungsvollstreckung von Unternehmen in der Regel unproblematisch ist, stellt die Dauerverwaltung von Unternehmen besondere Herausforderungen dar, die im Folgenden kurz erläutert werden.

a. Einzelunternehmen
Die Dauerverwaltung von Einzelunternehmen kann erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, da das Gesellschaftsrecht eine unbeschränkte persönliche Haftung des Inhabers vorsieht, während das Erbrecht dem Testamentsvollstrecker nur eine Haftung auf das Nachlassvermögen auferlegt.

Zur Lösung dieses Konflikts hat sich in der Praxis die sogenannte Treuhandlösung und die Vollmachtlösung etabliert, die es entweder dem Testamentsvollstrecker oder den Erben ermöglichen, unbeschränkt zu haften. Diese Lösungen bringen jedoch rechtliche und praktische Hürden mit sich. Daher empfiehlt es sich, das Einzelunternehmen noch zu Lebzeiten des Erblassers in eine Gesellschaft (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG) umzuwandeln oder die Erben im Unternehmertestament zu einer solchen Umwandlung zu verpflichten.

b. Vollhaftende Anteile an Personengesellschaften
Bei der Vererbung von Beteiligungen an einer GbR, OHG oder dem Komplementäranteil an einer KG beschränkt sich die Dauerverwaltung gemäß BGH auf die „Außenseite“ der Beteiligung, was nur die Vermögensrechte wie Dividende und Abfindung umfasst.

Die „Innenseite“ der Beteiligung, zu der vor allem Verwaltungsrechte wie das Stimmrecht zählen, ist von der Dauerverwaltung ausgeschlossen. Der Erblasser kann jedoch den Testamentsvollstrecker bevollmächtigen, den Erben entsprechende Weisungen zu erteilen.

Da bei vollhaftenden Beteiligungen an Personengesellschaften die gleiche Haftungsdisparität wie bei einem Einzelunternehmen besteht, wird erneut auf die Treuhandlösung oder Vollmachtlösung zurückgegriffen. Aufgrund der damit verbundenen Probleme sollte eine rechtzeitige Umwandlung in eine passendere Rechtsform (insbesondere GmbH oder GmbH & Co. KG) in Erwägung gezogen werden.

Nach § 131 HGB kann der Erbe einer OHG- oder Komplementär-Beteiligung seine Mitgliedschaft von der Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig machen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls gestellt werden. Falls die Mitgesellschafter das Ersuchen ablehnen, kann der Erbe seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft fristlos kündigen.

c. Kommanditanteil
Die Dauerverwaltung einer Kommanditbeteiligung an einer KG oder GmbH & Co. KG ist sowohl auf der „Außenseite“ als auch auf der „Innenseite“ zulässig. Für die Verwaltung der Innenseite ist jedoch die Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich, die oft bereits im Gesellschaftsvertrag vorsorglich geregelt ist. Eine Eintragung der Dauerverwaltung im Handelsregister ist möglich.

d. Anteile an Kapitalgesellschaften
Die Dauerverwaltung von Beteiligungen an einer GmbH oder AG ist problemlos und vollständig zulässig. Eine Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich. Die Dauerverwaltung kann nach herrschender Meinung nicht in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen werden, wohl aber ins Aktienregister einer AG.

7. Beratung und Begleitung

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Planung und Umsetzung von Unternehmensnachfolgen stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie über eine Testamentsvollstreckung nachdenken oder Fragen zu diesem Thema haben.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

AdobeStock_288983150

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Freudenberg Law.

Adresse

Neue Mainzer Str. 6-10
60311 Frankfurt am Main

Öffnungszeiten

Mo – Fr: 09:00 – 17:00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen