Da der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen im Gesetz nur grob umrissen ist, ist es empfehlenswert, diesen vertraglich detailliert zu regeln. Dabei sind insbesondere die Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu beachten.
In allen Rechtsformen berechtigt der Nießbrauch grundsätzlich zum Erhalt des entnahmefähigen Gewinns, wobei außerordentliche Erträge dem Gesellschafter zustehen.
In Personengesellschaften gilt nach herrschender Meinung, dass der Nießbraucher für laufende Angelegenheiten zuständig ist, während der Gesellschafter das Recht zur Abstimmung über außergewöhnliche Angelegenheiten sowie grundlegende Entscheidungen behält. Da viele Aspekte in diesem Zusammenhang umstritten sind, ist eine klare vertragliche Regelung der Kompetenzen ratsam.
Bei einer GmbH steht das Stimmrecht ausschließlich dem Gesellschafter zu, nicht dem Nießbraucher. Der Gesellschafter kann jedoch dem Nießbraucher eine (unwiderrufliche, aber nicht verdrängende) Stimmrechtsvollmacht erteilen. Bei der Ausübung der Stimmrechte muss der Gesellschafter die Interessen des Nießbrauchers, insbesondere hinsichtlich der Erträge, angemessen berücksichtigen.
Der Nießbrauch erstreckt sich auch auf etwaige Surrogate, wie etwa bei einer Umwandlung der Gesellschaft.
Der Umfang des Nießbrauchs kann verschiedene Ausprägungen haben:
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Ertragsnießbrauch: Der Nießbrauch bezieht sich ausschließlich auf den entnahmefähigen Gewinn.
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Vollrechtnießbrauch: Umfasst neben dem Ertrag auch das Stimmrecht.
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Quotennießbrauch: Bezieht sich nur auf einen Anteil der Gewinne bzw. Stimmrechte.
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Bruchteilnießbrauch: Umfasst nur einen Teil der Beteiligung.