Die folgenden Punkte werden typischerweise in einem NDA geregelt:
1. Vertrauliche Informationen
Oftmals ist die Definition der vertraulichen Informationen, die vom NDA erfasst werden, sehr weit gefasst. Jedoch sind Regelungen, die vorsehen, dass die als vertraulich geltenden Informationen explizit als solche gekennzeichnet werden müssen, eher unpraktisch.
Bestimmte Informationen sind von der Definition der vertraulichen Informationen ausdrücklich ausgenommen, insbesondere solche, die öffentlich zugänglich sind oder von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden.
2. Geheimhaltungspflichten
Es empfiehlt sich, die genaue Art und Weise festzulegen, auf die die vertraulichen Informationen geschützt werden sollen sowie den Sorgfaltsmaßstab, der dabei angewendet wird. Es können der empfangenden Partei auch spezifische Verhaltenspflichten auferlegt werden, wie beispielsweise eine „No Teaming-Klausel“, die besagt, dass sich die empfangende Partei nicht mit anderen Interessenten abstimmen darf.
Die vertraulichen Informationen sollten ausschließlich für Zwecke der Prüfung und Durchführung der beabsichtigten Transaktion genutzt werden dürfen.
In der Regel gibt es Ausnahmen von den Geheimhaltungspflichten, beispielsweise wenn die empfangende Partei aufgrund einer gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung verpflichtet ist. In einem solchen Fall sollte die empfangende Partei verpflichtet werden, mit der offenlegenden Partei zusammenzuarbeiten.
3. Zugang zu vertraulichen Informationen
Es empfiehlt sich, festzulegen, welcher Personenkreis Zugang zu den vertraulichen Informationen haben darf. Der berechtigte Personenkreis kann abstrakt definiert werden, beispielsweise als die mit der Transaktion befassten Mitarbeiter und Berater. Bei besonders diskreten Transaktionen können die zugangsberechtigten Personen auch namentlich im NDA aufgeführt werden.
Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass die empfangende Partei für Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung durch ihre Mitarbeiter und Berater haftet. Alternativ dazu können die Mitarbeiter und Berater selbst ebenfalls ein NDA unterzeichnen müssen.
4. Abwerbeverbot & Kundenschutz
Das NDA kann in manchen Fällen auch eine Klausel enthalten, die die empfangende Partei daran hindert, für einen bestimmten Zeitraum Mitarbeiter oder Kunden der offenlegenden Partei abzuwerben. Eine solche Klausel ist insbesondere sinnvoll, wenn die empfangende Partei als Wettbewerber der offenlegenden Partei anzusehen ist.
5. Exklusivität
Es besteht die Möglichkeit, im NDA festzulegen, ob die offenlegende Partei der empfangenden Partei exklusive Verhandlungsrechte zusichert oder ob sich die offenlegende Partei das Recht vorbehält, die Transaktion mit anderen Interessenten zu diskutieren.
6. Rechtsfolgen bei Vertragsverletzung
Das Problem mit NDA’s besteht oft darin, dass sie im Falle von Streitigkeiten schwer durchzusetzen sind. Obwohl die offenlegende Partei theoretisch Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen die empfangende Partei hat, gestaltet sich der Nachweis eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflichten und eines quantifizierbaren Schadens oft schwierig.
Eine Möglichkeit, die Durchsetzung zu erleichtern, besteht darin, dass die empfangende Partei sich zu einer Vertragsstrafe verpflichtet und die Beweislast im Falle eines Verstoßes gegen das NDA modifiziert wird. Allerdings sind solche Vereinbarungen oft schwierig zu verhandeln.
Wenn die betroffene Gesellschaft nicht Vertragspartei des NDA’s ist, sondern beispielsweise die Anteile verkauft, sollte ihr die Position eingeräumt werden, dass sie ebenfalls Rechte aus dem NDA ableiten kann (sog. Vertrag zugunsten Dritter), da sie im Falle eines Verstoßes oft betroffen ist.
7. Beendigung
Um die Geltungsdauer der Geheimhaltungspflichten im NDA festzulegen, sollte die Laufzeit des Vertrags klar definiert werden. In der Regel wird eine Laufzeit von 2 Jahren nach Unterzeichnung des NDA vereinbart.
Sollten die Vertragsverhandlungen abgebrochen werden, sollte die empfangende Partei dazu verpflichtet werden, sämtliche vertraulichen Informationen zurückzugeben oder zu vernichten.