Die Übertragung des Unternehmens auf den Nachfolger erfolgt durch einen Schenkungsvertrag, der auch als Übergabevertrag oder Überlassungsvertrag bezeichnet wird. In Bezug auf die rechtliche Umsetzung gibt es im Wesentlichen zwei Szenarien zu beachten, je nachdem, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder um ein Unternehmen in Form einer Gesellschaft (z.B. GmbH) handelt:
a. Einzelunternehmen
Bei einem Einzelunternehmen werden die zum Unternehmen gehörenden Vermögenswerte einzeln auf den Nachfolger übertragen, was als „Asset Deal“ bezeichnet wird.
Die Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten erfordert die Zustimmung der Vertragspartner oder Gläubiger.
In der Regel findet ein sogenannter Betriebsübergang gemäß § 613a BGB statt, bei dem die Mitarbeiter automatisch auf den Nachfolger übergehen.
In einigen Fällen kann es ratsam sein, das Unternehmen vorab in eine haftungsbeschränkte Gesellschaft umzuwandeln.
b. Gesellschaften
Wenn das Unternehmen in Form einer Gesellschaft betrieben wird, ist es oft sinnvoll, die Anteile an der Gesellschaft auf den Nachfolger zu übertragen, was als „Share Deal“ bezeichnet wird.
Durch die Übertragung der Anteile erfolgt eine umfassende Rechtsnachfolge, bei der der Nachfolger das Unternehmen mit sämtlichen Vermögenswerten, Verträgen und Mitarbeitern übernimmt.
Wenn andere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind, kann die Mitwirkung dieser Gesellschafter für die Nachfolge erforderlich sein, beispielsweise durch Zustimmung zur Anteilsübertragung oder den Verzicht auf Vorkaufsrechte.
c. Form
Bei Einzelunternehmen ohne Grundbesitz, Anteilen an Personengesellschaften und Aktien genügt grundsätzlich die private Vereinbarung in schriftlicher Form.
Hingegen muss der Schenkungsvertrag für GmbH-Anteile und Einzelunternehmen mit Grundbesitz zwingend notariell beurkundet werden.