Die nachfolgenden Punkte bieten einen kompakten Überblick über die wesentlichen Bestandteile eines Gesellschafterdarlehens:
1. Laufzeit und Auszahlung
Zunächst wird die Laufzeit des Darlehens festgelegt. Falls das Darlehen nicht in einer einzigen Zahlung ausgegeben wird, können Absprachen getroffen werden, um den Darlehensbetrag in verschiedenen Tranchen zu abzurufen.
2. Zinsen
Die Zinssätze sowie deren Zahlungsmodalitäten müssen festgelegt werden. Bei längeren Laufzeiten kann eine Zinsanpassungsklausel in Betracht gezogen werden, eventuell kombiniert mit einer anfänglichen Zinsbindungsfrist.
Falls das Unternehmen mit der Tilgung in Verzug gerät, können zusätzliche Verzugszinsen vereinbart werden.
Es ist wichtig, dass die Zinssätze steuerlich angemessen sind, da zu hohe Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden können, während zu niedrige Zinsen als verdeckte Einlage gelten könnten.
3. Tilgung
Die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens und die entsprechenden Fälligkeiten müssen festgelegt werden.
In der Praxis ist es oft üblich, dass das Unternehmen das Darlehen vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen kann.
4. Rangrücktritt
Es ist üblich, bereits beim Abschluss des Darlehensvertrags oder gegebenenfalls später in einer Unternehmenskrise einen Rangrücktritt zu vereinbaren. Ein solcher Rangrücktritt zielt primär darauf ab, einer möglichen bilanziellen Überschuldung des Unternehmens vorzubeugen.
Forderungen aus Gesellschafterdarlehen stellen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dar. Wenn diese Verbindlichkeiten das Vermögen des Unternehmens übersteigen, gilt die Gesellschaft als bilanziell überschuldet. Gemäß § 19 InsO (Insolvenzordnung) stellt eine derartige Überschuldung einen Insolvenzgrund dar, insbesondere für GmbHs, GmbH & Co. KGs und AGs. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, unverzüglich die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen.
Jedoch werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen bei der Feststellung des Überschuldungsstatus nicht berücksichtigt, sofern ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart ist. Der Rangrücktritt hat zur Folge, dass die Darlehensforderungen des Gesellschafters im Insolvenzfall gem. § 39 Abs. 2 InsO grundsätzlich erst nach allen anderen Forderungen befriedigt werden.
Ein qualifizierter Rangrücktritt führt nicht zu einem Verzicht auf die Forderung. Das Unternehmen muss die Verbindlichkeit weiterhin in seiner Bilanz ausweisen, um eine buchhalterische Abschreibung zu vermeiden.
5. Sicherheiten
In der Praxis werden Gesellschafterdarlehen in der Regel ohne Sicherheiten gewährt.
6. Kündigung
Der Darlehensvertrag sollte klar regeln, unter welchen Umständen sowohl der Darlehensgeber als auch der Darlehensnehmer das Darlehen kündigen können. Insbesondere für den Gesellschafter als Darlehensgeber sind
Kündigungsgründe relevant, die mit Zahlungsverzug oder erheblicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zusammenhängen.