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Die ideale Rechtsform für Freiberufler: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

I. Überblick

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine besondere Rechtsform, die es Angehörigen freier Berufe ermöglicht, ihre Tätigkeiten gemeinsam auszuüben.

Laut § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) gehören zu den freien Berufen unter anderem Architekten, Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (m/w/d). Eine Partnerschaftsgesellschaft muss zu jeder Zeit mindestens zwei Partner umfassen, wobei nur natürliche Personen als Partner in Frage kommen.

Neben den Regelungen des PartGG müssen auch die jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben beachtet werden, sowohl bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags als auch während der Berufsausübung in der Gesellschaft.

Die PartG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, die es ihr ermöglicht, Rechte und Pflichten zu übernehmen. Sie zeichnet sich durch ihre Flexibilität und steuerliche Transparenz aus.

Die Haftungsstruktur der PartG bietet interessante Privilegien, die es den Partnern im Vergleich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR ermöglichen, ihr Haftungsrisiko bei „Kunstfehlern“ zu begrenzen (siehe Abschnitt IV).

Es gibt zwei Varianten der Partnerschaftsgesellschaft: die „klassische“ PartG sowie die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei der PartG mbB ist die persönliche Haftung der Partner für Berufsfehler ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass das anwendbare Berufsrecht diese Möglichkeit zulässt und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.

II. Gründung

Bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft müssen die Partner einen Namen für die Gesellschaft wählen. Es ist nicht mehr erforderlich, die Namen der Partner und deren Berufe in den Gesellschaftsnamen aufzunehmen. Stattdessen können auch Fantasienamen verwendet werden.

Wichtig ist jedoch, dass der Name der Partnerschaft den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthält. Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) muss der Name zusätzlich die Ergänzung „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“oder eine andere allgemein verständliche Bezeichnung dieser Haftungsform enthalten. Alternativ kann der Name bei einer PartG mbB auch den Zusatz „Part“ oder „PartG“ tragen.

Die Partner schließen bei der Gründung einen Partnerschaftsvertrag, der das Verhältnis der Gesellschafter regelt (siehe Abschnitt III). Der Vertrag muss keine spezielle Form einhalten, sollte jedoch in schriftlicher Form abgeschlossen werden.

Die Partnerschaft wird zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet und entsteht erst mit dieser Eintragung.

Es ist wichtig, den Gründungsprozess vor der Unterzeichnung des Partnerschaftsvertrags mit der zuständigen Berufskammer abzustimmen. Diese prüft den Vertragsentwurf auf die Vereinbarkeit mit dem Berufsrecht und stellt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Registereintragung aus. Bei einer PartG mbB muss zudem ein Nachweis über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Je nach Berufsrecht wird die Partnerschaft mit der Eintragung im Partnerschaftsregister Mitglied der zuständigen Berufskammer.

Eine PartG kann auch durch Umwandlung einer anderen Rechtsform, wie etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), gegründet werden. Dies erfordert entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, Änderungen im Gesellschaftsvertrag und die Anmeldung im Register.

III. Partnerschaftsvertrag

Bei der Erstellung des Partnerschaftsvertrags ist höchste Sorgfalt geboten, aus verschiedenen Gründen:

  • Die Partnerschaft stellt in der Regel die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Partner dar.

  • In vielen Bereichen übernimmt der Vertrag auch die Funktion eines Arbeitsvertrags, etwa hinsichtlich Tätigkeitsvergütung, Gewinnverteilung, Fortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und ähnlichem.

  • Der Partnerschaftsvertrag muss die berufsrechtlichen Vorgaben korrekt widerspiegeln, etwa bezüglich des Partnerkreises, der Geschäftsführung, der Gewinnverteilung sowie der Übertragung und Vererbung von Anteilen.

Der Gesellschaftsvertrag sollte präzise auf die spezifische Konstellation und die Bedürfnisse der Partner abgestimmt werden. Eine klare Regelung kann helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Dabei muss eine Vielzahl von Themen berücksichtigt werden, die hier nur beispielhaft aufgeführt sind:

  • Die Einlagen der Partner sowie ihre Beteiligung am Vermögen der Partnerschaft müssen festgelegt werden.

  • Die Geschäftsführung und Vertretung der Partnerschaft sowie die Willensbildung der Partnerschaftsversammlung durch Beschlüsse sollten geregelt werden.

  • Die Grundsätze der gemeinsamen Berufsausübung sind unter Beachtung des anwendbaren Berufsrechts niederzulegen. Die Bezüge der Partner, einschließlich Tätigkeitsvergütungen und Gewinnentnahmen – auch während Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit – müssen bestimmt werden.

  • Urlaub und Fortbildungstage sollten festgelegt werden.

  • In buchhalterischer Hinsicht sollten die Einnahmen und Ausgaben der Partnerschaft, die Rechnungsabschlüsse und die Konten der Partner geregelt werden.

  • Die Bedingungen für Anteilsabtretungen sowie den Eintritt und Austritt aus der Partnerschaft sind klar zu definieren.

  • Besonders wirtschaftlich relevant sind Themen wie Gewinnverteilung/Entnahmen und die Abfindung ausscheidender Partner. Für die Berechnung der Abfindung sollte ein berufsbezogenes Bewertungsverfahren gewählt und auch eine Realteilung in Betracht gezogen werden.

  • Nach dem Ausscheiden eines Partners sind Fragen zu Wettbewerbsverboten und Mandatsschutz zu klären.

  • Schließlich müssen die Haftungsverhältnisse geregelt werden (siehe Abschnitt IV).

IV. Haftungsverfassung

Die Haftungsverfassung der Partnerschaftsgesellschaft ist vielschichtig und kann hier nur in den wesentlichen Punkten dargestellt werden.

Bei einer regulären“ Partnerschaftsgesellschaft (PartG) haften die Partner persönlich für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Dies betrifft sowohl Fehler bei der Berufsausübung als auch andere Verbindlichkeiten, wie etwa Miete oder Personalaufwendungen. Im Bereich der „Kunstfehler“ gibt es jedoch ein Haftungsprivileg für die Partner, die nicht mit einem Auftrag befasst waren: Wurden nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags betraut, haften nur diese für berufliche Fehler, neben der Partnerschaft (dies wird als Haftungskonzentration bezeichnet).

Im Fall einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) haften ausschließlich die Partnerschaft selbst für Verbindlichkeiten aufgrund fehlerhafter Berufsausübung. Dies stellt eine erhebliche Reduzierung der Haftung für die Partner dar, im Vergleich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der die Partner für „Kunstfehler“ unbeschränkt persönlich haften. Voraussetzung für diese Haftungsbegrenzung ist, dass das entsprechende Berufsrecht diese Möglichkeit vorsieht und eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen sowie aufrechterhalten wird. Für andere Verbindlichkeiten der Partnerschaft, wie etwa Miete und Personal, haften die Partner jedoch weiterhin unbeschränkt persönlich.

In allen Fällen sollte der Partnerschaftsvertrag klare Regelungen enthalten, wie im Haftungsfall der Regress der Partner untereinander im Innenverhältnis aufgeteilt wird, also welcher Partner sich an welchen Kosten beteiligen muss.

V. Beratung und Begleitung

Wir haben zahlreiche Angehörige freier Berufe bei der Gründung, Umwandlung und Auflösung von Partnerschaften begleitet und beraten, insbesondere auch bei Fragen zum Eintritt und Austritt von Partnern. Gerne stehen wir auch Ihnen bei Ihrem beruflichen Vorhaben zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder ein persönliches Beratungsgespräch wünschen.

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Rechtsgebiet

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