Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine besondere Rechtsform, die es Angehörigen freier Berufe ermöglicht, ihre Tätigkeiten gemeinsam auszuüben.
Laut § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) gehören zu den freien Berufen unter anderem Architekten, Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (m/w/d). Eine Partnerschaftsgesellschaft muss zu jeder Zeit mindestens zwei Partner umfassen, wobei nur natürliche Personen als Partner in Frage kommen.
Neben den Regelungen des PartGG müssen auch die jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben beachtet werden, sowohl bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrags als auch während der Berufsausübung in der Gesellschaft.
Die PartG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, die es ihr ermöglicht, Rechte und Pflichten zu übernehmen. Sie zeichnet sich durch ihre Flexibilität und steuerliche Transparenz aus.
Die Haftungsstruktur der PartG bietet interessante Privilegien, die es den Partnern im Vergleich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR ermöglichen, ihr Haftungsrisiko bei „Kunstfehlern“ zu begrenzen (siehe Abschnitt IV).
Es gibt zwei Varianten der Partnerschaftsgesellschaft: die „klassische“ PartG sowie die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Bei der PartG mbB ist die persönliche Haftung der Partner für Berufsfehler ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass das anwendbare Berufsrecht diese Möglichkeit zulässt und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.