Da eine Unternehmensnachfolge oft mit erheblichen Vermögenswerten verbunden ist, sollte die Schenkungsteuerbelastung durch gezielte steuerliche Beratung und Planung so weit wie möglich minimiert werden. Dafür stehen im Wesentlichen zwei Instrumente zur Verfügung:
- Freibeträge (§ 16 ErbStG)
- Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen (§§ 13a-c ErbStG)
a. Freibeträge
Der Gesetzgeber gewährt bestimmte Freibeträge, auf die keine Schenkungsteuer erhoben wird. Die wichtigsten Freibeträge sind:
Es ist wichtig zu wissen, dass die Freibeträge alle 10 Jahre neu gewährt werden, sodass sie bei vorausschauender Planung mehrfach genutzt werden können, beispielsweise durch eine schrittweise Vermögensübertragung.
b. Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen
Um die Zerschlagung von Betrieben und den Verlust von Arbeitsplätzen durch hohe Erbschaftsteuer zu verhindern, begünstigt das Gesetz in bestimmten Fällen die Übertragung von Betriebsvermögen.
Dabei kann zwischen der Regelverschonung von 85 % des Betriebsvermögens und der Optionsverschonung von 100 % des Betriebsvermögens gewählt werden, wobei die Optionsverschonung an höhere Anforderungen geknüpft ist.
Um die Verschonungsabschläge in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
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Die Lohnsumme darf nicht sinken.
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Das Verwaltungsvermögen darf nicht zu hoch sein.
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Es müssen die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren eingehalten werden.
Für große Unternehmen mit einem Wert von über 26 Millionen EUR gelten spezielle Regelungen.
Wenn die Freibeträge für die Nachfolge nicht ausreichen, sollte eine umfassende steuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Verschonungsabschläge und deren mögliche Gestaltung erfolgen.