Freudenberg Law - Ihr zuverlässiger Partner im Wirtschaftsrecht

Das Unternehmen verschenken – Ihre Firma sicher an die nächste Generation übergeben und innerhalb der Familie weitergeben

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Frühzeitige Nachfolgeplanung

In zahlreichen Betrieben steht ein Generationswechsel bevor. Besonders bei Familienunternehmen und inhabergeführten Firmen wird häufig die Nachfolge durch ein Familienmitglied angestrebt, sofern ein geeigneter Nachfolger (m/w/d) innerhalb der Familie vorhanden ist (sogenannte interne Nachfolge).

Rechtlich erfolgt die Übergabe in diesem Fall meist durch eine Schenkung des Unternehmens. Hierfür wird ein Schenkungsvertrag (auch Überlassungsvertrag genannt) abgeschlossen. Dabei sollte der Inhaber (m/w/d) gleichzeitig auch seine Altersvorsorge regeln.

Es ist von großer Bedeutung, dass der Inhaber die Nachfolge frühzeitig plant, da zwischen der Planung und der tatsächlichen Umsetzung in der Regel bis zu fünf Jahre vergehen können.

Vorteilhaft ist es, die Nachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Inhabers durchzuführen, anstatt sie erst nach dem Todesfall durch Erbschaft abzuwickeln. So kann die Übergabe unter Einbeziehung aller Beteiligten optimal und rechtssicher gestaltet werden.

2. Steueroptimierung bei der Unternehmensnachfolge

Da eine Unternehmensnachfolge oft mit erheblichen Vermögenswerten verbunden ist, sollte die Schenkungsteuerbelastung durch gezielte steuerliche Beratung und Planung so weit wie möglich minimiert werden. Dafür stehen im Wesentlichen zwei Instrumente zur Verfügung:

  • Freibeträge (§ 16 ErbStG)
  • Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen (§§ 13a-c ErbStG)

a. Freibeträge

Der Gesetzgeber gewährt bestimmte Freibeträge, auf die keine Schenkungsteuer erhoben wird. Die wichtigsten Freibeträge sind:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR

  • Kinder: 400.000 EUR

  • Enkel: 200.000 EUR

Es ist wichtig zu wissen, dass die Freibeträge alle 10 Jahre neu gewährt werden, sodass sie bei vorausschauender Planung mehrfach genutzt werden können, beispielsweise durch eine schrittweise Vermögensübertragung.

b. Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen

Um die Zerschlagung von Betrieben und den Verlust von Arbeitsplätzen durch hohe Erbschaftsteuer zu verhindern, begünstigt das Gesetz in bestimmten Fällen die Übertragung von Betriebsvermögen.

Dabei kann zwischen der Regelverschonung von 85 % des Betriebsvermögens und der Optionsverschonung von 100 % des Betriebsvermögens gewählt werden, wobei die Optionsverschonung an höhere Anforderungen geknüpft ist.

Um die Verschonungsabschläge in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Lohnsumme darf nicht sinken.

  • Das Verwaltungsvermögen darf nicht zu hoch sein.

  • Es müssen die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren eingehalten werden.

Für große Unternehmen mit einem Wert von über 26 Millionen EUR gelten spezielle Regelungen.

Wenn die Freibeträge für die Nachfolge nicht ausreichen, sollte eine umfassende steuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Verschonungsabschläge und deren mögliche Gestaltung erfolgen.

3. Altersversorgung des Inhabers

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge sollte der Inhaber unbedingt seine Altersvorsorge überprüfen und, wenn notwendig, im Schenkungsvertrag regeln. Da bei einer Übergabe innerhalb der Familie häufig kein Kaufpreis gezahlt wird, kommen vor allem zwei Formen der Altersabsicherung in Betracht:

  • Rente: Der Nachfolger verpflichtet sich, dem Inhaber eine monatliche Rente zu zahlen. Diese kann vertraglich so angepasst werden, dass sie mit der Inflation Schritt hält, wodurch der Inhaber vor Kaufkraftverlusten geschützt wird.

  • Gewinnbeteiligung: Der Inhaber kann eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens erhalten, zum Beispiel durch die Einräumung eines Nießbrauchs. In diesem Fall trägt der Inhaber sowohl die Chancen als auch die Risiken der geschäftlichen Entwicklung des übergebenen Unternehmens.

Soll der Inhaber für eine gewisse Übergangszeit weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, kann auch ein Beratervertrag abgeschlossen werden.

4. Unternehmensübertragung an den Nachfolger

Die Übertragung des Unternehmens erfolgt durch einen Schenkungsvertrag, der auch als Übergabevertrag oder Überlassungsvertrag bezeichnet werden kann. Je nach Unternehmensform, ob Einzelunternehmen oder Gesellschaft (z.B. GmbH), sind bei der rechtlichen Umsetzung unterschiedliche Aspekte zu beachten:

a. Einzelunternehmen

Die Vermögenswerte des Unternehmens werden einzeln auf den Nachfolger übertragen (so genannter Asset Deal).
Für die Übertragung bestehender Verträge und Verbindlichkeiten ist die Zustimmung der Vertragspartner bzw. Gläubiger erforderlich.
In der Regel erfolgt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, wodurch die Mitarbeiter automatisch auf den Nachfolger übergehen.
Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, das Unternehmen vorab in eine (haftungsbeschränkte) Gesellschaft umzuwandeln.

b. Gesellschaften

Wird das Unternehmen in Form einer Gesellschaft geführt, ist es meist vorteilhaft, die Anteile an der Gesellschaft auf den Nachfolger zu übertragen (so genannter Share Deal).
Durch die Anteilsübertragung erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge, bei der der Nachfolger das Unternehmen mit sämtlichen Vermögenswerten, Verträgen und Mitarbeitern übernimmt.
Sind weitere Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt, ist deren Zustimmung zur Anteilsübertragung erforderlich, möglicherweise auch der Verzicht auf Vorkaufsrechte.

c. Form

Bei Einzelunternehmen ohne Grundbesitz, Anteilen an Personengesellschaften und Aktien reicht grundsätzlich die privatschriftliche Form des Schenkungsvertrages aus.

Anders verhält es sich jedoch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen und bei Einzelunternehmen, die Grundbesitz besitzen: Hier muss der Schenkungsvertrag zwingend notariell beurkundet werden.

5. Minderjährige Nachfolger

Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sind gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig und müssen von ihren Eltern vertreten werden. Zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur dann selbstständig handeln, wenn das Geschäft ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist – was bei einer Unternehmensnachfolge oft nicht der Fall ist. In diesem Fall müssen sie ebenfalls durch ihre Eltern vertreten werden (§§ 106, 107 BGB).

Im Kontext der Unternehmensnachfolge gibt es jedoch gesetzliche Einschränkungen bezüglich des Vertretungsrechts der Eltern:

a. Ergänzungspfleger

Besonders wenn die Eltern ebenfalls am Unternehmen beteiligt sind, können sie gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB von der Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen sein. In einem solchen Fall können sie das Kind nicht beim Abschluss des Schenkungsvertrages vertreten.
In dieser Situation muss beim zuständigen Familiengericht ein Ergänzungspfleger beantragt werden, der das Kind bei der Vertragsunterzeichnung vertritt. Die Eltern können Vorschläge für die Person des Ergänzungspflegers machen, denen das Gericht in der Regel folgt.

b. Zustimmung des Familiengerichts

Unabhängig von der Notwendigkeit, möglicherweise einen Ergänzungspfleger zu bestellen, muss die Unternehmensnachfolge in einigen Fällen vom Familiengericht genehmigt werden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Nachfolger ein Unternehmen oder Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erwirbt, die ein Erwerbsgeschäft betreibt (§§ 1643 Abs. 1, 1852 BGB). Der Antrag auf Genehmigung wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Ein Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.

6. Einbeziehung weiterer Familienmitglieder

Bei der Nachfolgeregelung sollten die Auswirkungen auf die Familie sowie auf das Erbrecht, insbesondere im Hinblick auf den Ehegatten und die Kinder des Unternehmers, berücksichtigt werden:

  1. Falls mehrere Pflichtteilsberechtigte (in der Regel der Ehegatte und die Kinder) existieren, kann der Schenker bestimmen, dass der Nachfolger den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB). Dies gilt, sofern der Nachfolger nicht bereits in einem notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB).
    Sind mehrere Kinder vorhanden, kann der Schenker festlegen, ob der Nachfolger den Wert der Schenkung im Falle des Erbfalls an seine Geschwister ausgleichen muss oder nicht (§ 2050 BGB). Eine solche Ausgleichspflicht gilt auch im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten (§ 2326 BGB). Zur Sicherstellung der Liquidität des Unternehmens wird diese Ausgleichspflicht oft ausgeschlossen.

  2. Die Unternehmensübertragung an den Nachfolger kann zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche der weiteren Pflichtteilsberechtigten (meist Ehegatte und Kinder) auslösen, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall stattfindet (§ 2325 BGB). Die Frist beginnt ggf. nicht zu laufen, wenn sich der Inhaber bestimmte Rechte (z.B. Nießbrauch) vorbehalten hat. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

  3. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, sollten die weiteren Pflichtteilsberechtigten idealerweise auf ihren Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB), eventuell gegen Zahlung einer Abfindung. Der Pflichtteilsverzicht kann sich ausschließlich auf das übertragene Unternehmen beziehen, ohne das übrige Vermögen zu betreffen. Ein solcher Verzicht muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB).

  4. Die weiteren Pflichtteilsberechtigten können auch durch einmalige oder laufende Geldzahlungen oder andere Zuwendungen, wie Immobilien, ausgeglichen werden. Diese können auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) und Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2327 Abs. 1 BGB) angerechnet werden.

  5. Es kann auch vereinbart werden, dass der Nachfolger seine Geschwister von möglichen Unterhaltsansprüchen des übergebenden Elternteils (§§ 1601 ff. BGB) im Falle einer späteren Bedürftigkeit freistellt.

  6. Je nach Einzelfall sollten möglicherweise auch Regelungen bezüglich eines Zugewinnausgleichsanspruchs des Ehegatten (§ 1378 BGB) getroffen werden. Dies kann beinhalten, dass das übertragene Unternehmen beim Zugewinn nicht berücksichtigt wird (§ 1375 BGB) oder dass Zuwendungen an den Ehegatten auf dessen Zugewinnforderung angerechnet werden (§ 1380 BGB).

7. Zustimmung des Ehegatten

Wenn der Inhaber im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, ist § 1365 BGB zu beachten, es sei denn, diese Vorschrift wurde durch einen Ehevertrag ausgeschlossen. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner.

Nach § 1365 BGB muss der andere Ehegatte einer Verfügung über das gesamte Vermögen zustimmen. Eine solche Verfügung liegt vor, wenn das Unternehmen, das übertragen werden soll, mindestens 85% bis 90% des gesamten Vermögens des Inhabers ausmacht.

In diesem Fall sollte die schriftliche Zustimmung des Ehegatten eingeholt werden.

8. Widerrufsvorbehalt des Inhabers

In der Regel ist es ratsam, dass der Inhaber sich vertraglich ein Widerrufsrecht sichert. Dieses Recht erlaubt es ihm, die Unternehmensnachfolge rückgängig zu machen.

Da die Folgen eines Widerrufs weitreichend sind, sollten die Gründe dafür klar und bedeutend im Schenkungsvertrag festgelegt werden. Mögliche Gründe könnten beispielsweise sein: der Nachfolger verstößt gegen vertragliche Verpflichtungen oder begeht Straftaten gegen den Inhaber, die Nachfolge führt zu steuerlich nicht tragbaren Ergebnissen, oder der Nachfolger verstirbt vor dem Inhaber.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

gesellschaftsrecht

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Freudenberg Law.

Adresse

Neue Mainzer Str. 6-10
60311 Frankfurt am Main

Öffnungszeiten

Mo – Fr: 09:00 – 17:00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen