Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Holding-Struktur erfolgt in der Praxis typischerweise durch die sogenannte Ketteneinbringung:
Zunächst wird das Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH überführt. Im nächsten Schritt erfolgt die Einbringung der Anteile an dieser operativen GmbH in die neu gegründete Holding-GmbH im Rahmen eines Anteilstauschs.
Der Ablauf der Umwandlung sieht wie folgt aus:
a. Gründung der operativen GmbH
Der Unternehmer gründet eine neue GmbH durch eine Bargründung. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR, wobei bei der Gründung 12.500 EUR einzuzahlen sind.
b. Einbringung des Einzelunternehmens in die operative GmbH
Das Einzelunternehmen kann in der Regel ertragsteuerneutral in die operative GmbH eingebracht werden, sofern die Voraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllt sind.
Zivilrechtlich stehen hierfür zwei Methoden zur Verfügung, die jeweils eigene Vor- und Nachteile mit sich bringen:
Bei der Einzelrechtsübertragung werden die Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens typischerweise als Aufgeld in die Kapitalrücklage der GmbH eingebracht, um eine Werthaltigkeitsprüfung durch das Registergericht zu vermeiden. Die Zustimmung der Gläubiger bzw. Vertragspartner ist hierbei erforderlich.
Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens ohne zusätzliche Übertragungsakte auf die GmbH über. Eine Voraussetzung ist, dass das Einzelunternehmen im Handelsregister als „e.K.“ eingetragen ist, was in der Regel nachgeholt werden kann (außer bei freiberuflichen Unternehmen). In der Praxis wird oft so verfahren, dass die Ausgliederung nach der Bargründung der operativen GmbH im Rahmen einer nominellen Sachkapitalerhöhung von z.B. 1 EUR vollzogen wird, wobei der überschießende Wert des Einzelunternehmens als Sachagio in die Kapitalrücklage eingestellt wird.
In beiden Fällen findet ein Betriebsübergang statt, wodurch alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die operative GmbH übergehen. Die Mitarbeiter des Einzelunternehmens müssen gemäß § 613a Abs. 5 BGB informiert werden.
Die Details und die unterschiedlichen Vor- und Nachteile dieser beiden Einbringungsmethoden sind in diesem Rechtstipp zu finden.
c. Gründung der Holding-GmbH
Im nächsten Schritt wird die Holding-GmbH durch eine Bargründung vollzogen. Auch hier beträgt das Mindeststammkapital 25.000 EUR, wobei bei der Gründung 12.500 EUR eingezahlt werden müssen.
Der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere die Verwaltung eigenen Vermögens und von Beteiligungen beinhalten.
d. Einbringung der Anteile an der operativen GmbH in die Holding-GmbH
Im Rahmen der Holding-Gründung erfolgt die Einbringung der Anteile an der operativen GmbH in die Holding-GmbH durch Abtretung. Zur Vermeidung einer Werthaltigkeitsprüfung werden diese Anteile in der Regel als Sachagio im Rahmen der Gründung der Holding-GmbH eingebracht und in die Kapitalrücklage eingestellt.
Dieser Vorgang wird steuerlich als Anteilstausch bezeichnet, der unter den Voraussetzungen des § 21 UmwStG ertragsteuerneutral möglich ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die Holding-GmbH die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen GmbH besitzt (sogenannter qualifizierter Anteilstausch).