Ein Asset-Kaufvertrag ist ein Vertrag gemäß den §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Allerdings weicht dieser Vertrag in vielen Aspekten erheblich von den gesetzlichen Vorschriften ab.
In den meisten Fällen haben die Parteien bereits vor Verhandlung des Kaufvertrags einen Letter of Intent abgeschlossen. Dieser Letter of Intent enthält die grundlegenden Eckpunkte, die im Kaufvertrag festgehalten werden müssen.
Zusätzlich muss der Kaufvertrag die Ergebnisse einer durchgeführten Unternehmensprüfung (Due Diligence) berücksichtigen und die darin identifizierten Risiken vertraglich regeln. Dies geschieht oft durch Garantien, Freistellungen, Vollzugshandlungen und Vollzugsbedingungen.
1. Beteiligte Parteien:
Der Verkäufer ist die Zielgesellschaft.
Der Käufer kann im Allgemeinen eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein.
In einigen Fällen wird die Kaufpreiszahlung durch einen Garantiegeber des Käufers besichert, der in diesem Fall ebenfalls Vertragspartei wird. Dies ist besonders relevant, wenn die Käufergesellschaft neu gegründet ist oder nur wenig Vermögen besitzt.
2. Gegenstand des Kaufs:
Da die Vermögensgegenstände einzeln an den Käufer übertragen werden, ist es zwingend erforderlich, die zu erwerbenden materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Kaufvertrag genau zu beschreiben, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gerecht zu werden.
In der Praxis werden die übernommenen Vermögensgegenstände abstrakt im Vertragstext beschrieben (z.B. „sämtliches Anlagevermögen auf dem Betriebsgrundstück“) und in Anlagen zum Kaufvertrag konkret aufgezählt (z.B. Anlagenspiegel aus der Buchhaltung). Oft wird hierfür eine (gemeinsame) Inventur durchgeführt.
Es sollte auch geregelt werden, welche Aktiva und Passiva nicht übertragen werden und beim Verkäufer verbleiben.
Dies gilt auch für die Übernahme von Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnissen, für die die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers bzw. Vertragspartners erforderlich ist.
Ein Asset-Deal führt normalerweise zu einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB, wodurch die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Käufer übergehen. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen schriftlich über den Betriebsübergang und seine Folgen informiert werden.
Die Übertragung von Kundendaten unterliegt strengen Datenschutzanforderungen.
3. Kaufpreis
Der Kaufpreis kann entweder als fester Betrag (Locked Box) vereinbart werden oder eine Kaufpreisanpassung (Closing Accounts) beim Vollzug vorsehen. Weitere Details dazu finden Sie in diesem Rechtstipp (dort unter II. 4.).
Oft beinhaltet der Kaufpreis eine variable Komponente, abhängig von der Erfüllung bestimmter Meilensteine, den sogenannten Earn Out. Dies kann helfen, unterschiedliche Vorstellungen über den Kaufpreis auszugleichen, erfordert jedoch vertragliche Absicherungen gegen Manipulationen seitens des Käufers.
Aus steuerlichen Gründen muss der Kaufpreis auf die einzelnen erworbenen Vermögensgegenstände aufgeteilt werden. In Fällen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG fällt keine Umsatzsteuer an. Es sollte jedoch vorsorglich eine Regelung für den Fall aufgenommen werden, dass die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung gelangt.
4. Durchführung des Kaufvertrags:
Der Tag der Vertragsunterzeichnung wird als „Signing“ bezeichnet, während der Vollzug des Kaufvertrags als „Closing“ bekannt ist. Beim Closing erfolgt die Zahlung des Kaufpreises und die Übereignung der erworbenen Vermögensgegenstände.
Häufig behält der Verkäufer das Eigentum an den verkauften beweglichen Sachen bis zur Kaufpreiszahlung vor, dies nennt sich Eigentumsvorbehalt.
Für die Übereignungen müssen die jeweiligen Formalitäten eingehalten werden, wie die Übergabe beweglicher Sachen, die Erklärung von Auflassungen und Grundbuchanträge für Immobilien sowie die Anmeldung der Übertragung von Schutzrechten im entsprechenden Register.
Bei umfangreicheren Transaktionen schließen die Parteien beim Closing oft einen gesonderten Vollzugsvertrag (Asset Transfer Agreement).
Es können auch bestimmte Ereignisse zwischen Signing und Closing eintreten müssen, wie behördliche Genehmigungen oder Gremienzustimmungen (sogenannte Vollzugsbedingungen). In dieser Übergangszeit (Interim Period) sollten dem Verkäufer Pflichten auferlegt werden, schädliches Verhalten und Manipulationen zum Nachteil des Käufers zu unterlassen.
5. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers:
Die Gewährleistung und Haftung des Verkäufers sind wichtige Verhandlungspunkte. Da das übliche Haftungssystem in Asset-Kaufverträgen Garantien, Freistellungen und Haftungsbegrenzungen umfasst, können Sie weitere Details in meinem vorherigen Rechtstipp zu Anteilskaufverträgen nachlesen (dort unter II. 5. und 6.).
6. Form:
Grundsätzlich können Asset-Kaufverträge formfrei abgeschlossen werden, es ist jedoch aus Dokumentationsgründen und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt ratsam, die Schriftform einzuhalten.
Insbesondere wenn Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile Teil des erworbenen Vermögens sind, muss der Asset-Kaufvertrag notariell beurkundet werden.
Die Beurkundungspflicht besteht auch, wenn der Kaufvertrag das gesamte Vermögen der Verkäufergesellschaft oder Teile davon erfasst. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensgegenstände einzeln im Kaufvertrag aufgeführt werden.