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Änderung der Gesellschafterstellung: Komplementär zu Kommanditist und umgekehrt

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

I. Änderung der Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft

In einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Komplementäre führen die Geschäfte der KG und haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Gegensatz dazu sind Kommanditisten in der Regel nur finanziell beteiligt und nicht in die Geschäftsführung eingebunden. Ihre Haftung ist auf ihre Einlage beschränkt.

Ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann immer entweder als Komplementär oder als Kommanditist beteiligt sein – eine doppelte Beteiligung ist nicht möglich. Es gibt jedoch Fälle, in denen ein Gesellschafter seine Rolle ändern möchte:

  • Vom Komplementär zum Kommanditisten: Dies kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, etwa zur Haftungsbegrenzung oder wenn sich der Gesellschafter aus der Geschäftsführung zurückziehen möchte, oder im Rahmen einer Umwandlung in eine GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Rolle des Komplementärs übernimmt.

  • Vom Kommanditisten zum Komplementär: Ein Gesellschafter könnte als Nachfolger in die Geschäftsführung aufrücken oder als persönlich haftender Gesellschafter mehr Verantwortung übernehmen.

Dieser Rechtstipp gibt einen Überblick darüber, wie die Gesellschafterstellung innerhalb einer KG geändert werden kann, welche rechtlichen Voraussetzungen dabei zu beachten sind und welche Haftungsaspekte berücksichtigt werden müssen.

II. Vom Komplementär zum Kommanditisten

1. Änderung des Gesellschaftsvertrags

a. Vereinbarung

Die Änderung der Gesellschafterstellung von einem Komplementär zu einem Kommanditisten kann entweder unabhängig von einem Wechsel in der Person des Gesellschafters oder im Zuge einer Übertragung der Beteiligung erfolgen.

Die Umwandlung der Gesellschafterstellung stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) dar. In der Regel ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass eine Umwandlung von der Komplementärstellung in eine Kommanditistenbeteiligung auch durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter beschlossen werden kann.

Die Vereinbarung über die Änderung der Gesellschafterstellung unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Form, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine bestimmte Form vor. Es empfiehlt sich jedoch, die Vereinbarung schriftlich zu dokumentieren.

b. Erbenverlangen

Ein Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann gemäß § 131 HGB innerhalb einer Frist von drei Monaten verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird, falls er in der KG verbleiben möchte. Wird diesem Antrag von den Mitgesellschaftern nicht zugestimmt, hat der Erbe das Recht, fristlos aus der KG auszutreten oder als Komplementär weiterhin an der Gesellschaft beteiligt zu bleiben.

2. Einlage

In der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern muss die im Innenverhältnis geltende Pflichteinlage sowie die Haftsumme des Kommanditisten im Außenverhältnis festgelegt werden. Diese Einlage kann durch die Umbuchung der Komplementäreinlage in eine Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erfolgen, solange die Kommanditeinlage dadurch gedeckt wird.

3. Abfindung

Da die Änderung der Gesellschafterstellung nicht mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden ist, sondern lediglich eine Änderung seiner Mitgliedschaft darstellt, erhält der betroffene Gesellschafter grundsätzlich keine Abfindung. Es ist jedoch möglich, dass die Gesellschafter eine abweichende Regelung treffen.

4. Vergütung

Falls der bisherige Komplementär eine Vergütung für seine Tätigkeit oder einen Gewinnvorausanteil erhalten hat, muss geklärt werden, ob dieser weiterhin beibehalten wird oder entfällt.

5. Haftung

Der scheidende Komplementär haftet bis zur Umwandlung der Gesellschafterposition gemäß § 126 HGB weiterhin persönlich und unbeschränkt für alle Altverbindlichkeiten. Seine Haftung für Altverbindlichkeiten ist jedoch gemäß § 137 HGB auf fünf Jahre nach der Eintragung der Änderung im Handelsregister der KG (sog. Nachhaftung) begrenzt.

Der neue Kommanditist haftet gemäß § 173 HGB in Höhe der vereinbarten Haftsumme, wobei diese Haftung gemäß § 171 HGB ausgeschlossen ist, sofern die Kommanditeinlage durch Umbuchung der Kapitalkonten geleistet wird.

6. Zustimmung des Ehegatten

Ob der Ehegatte des Gesellschafters gemäß § 1365 BGB der Umwandlung zustimmen muss, wenn der Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist und die Beteiligung einen wesentlichen Teil seines Vermögens darstellt, ist noch nicht abschließend geklärt. Aus Vorsichtsgründen sollte in solchen Fällen die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden.

7. Eintragung im Handelsregister

Die Umwandlung der Gesellschafterstellung muss im Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, das heißt, die Umwandlung wird bereits mit der Vereinbarung der Gesellschafter wirksam.

8. Rechtsformwechsel

Wenn die Gesellschaft zuvor als offene Handelsgesellschaft (OHG) geführt wurde, ändert sich ihre Rechtsform automatisch zur Kommanditgesellschaft, sobald der erste Kommanditist beitritt.

III. Vom Kommanditisten zum Komplementär

1. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern unterliegt den gleichen Bestimmungen wie unter Punkt II.1.a beschrieben. Allerdings ist die Umwandlung in eine Komplementärstellung stets nur mit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich.

Soll ein Minderjähriger als Komplementär auftreten, ist die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.

2. Einlage

Die Komplementäreinlage kann durch die Umbuchung der Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erfolgen.

3. Abfindung

Wie unter Punkt II.3 erläutert, wird grundsätzlich keine Abfindung gezahlt, es sei denn, die Gesellschafter treffen eine abweichende Vereinbarung.

4. Vergütung

Der neue Komplementär kann nach Vereinbarung mit den Gesellschaftern eine Tätigkeitsvergütung und/oder einen Gewinnvoraus erhalten.

5. Haftung

Der neue Komplementär haftet gemäß §§ 126, 127 HGB persönlich und unbeschränkt für alle Alt- und Neuverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft.

6. Zustimmung des Ehegatten

Bei verheirateten Gesellschaftern sollte ggf. auch hier die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden (siehe Punkt II.6).

7. Eintragung im Handelsregister

Die Änderung der Gesellschafterstellung wird mit der Vereinbarung der Gesellschafter wirksam, muss jedoch zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

8. Rechtsformwechsel

Scheidet der letzte verbleibende Kommanditist aus der Gesellschaft, so wandelt sich die Kommanditgesellschaft automatisch in eine offene Handelsgesellschaft (OHG).

IV. Beratung und Begleitung

Ein Wechsel der Gesellschafterstellung innerhalb einer Kommanditgesellschaft erfordert die Berücksichtigung zahlreicher rechtlicher Rahmenbedingungen und Haftungsaspekte. Mit unserer Expertise im Personengesellschaftsrecht unterstützen wir Sie rechtssicher und zielgerichtet bei der Umwandlung Ihrer Gesellschafterrolle. Zögern Sie nicht, sich bei Rückfragen oder dem Wunsch nach einer persönlichen Beratung jederzeit an uns zu wenden.

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Rechtsgebiet

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