1. Änderung des Gesellschaftsvertrags
a. Vereinbarung
Die Änderung der Gesellschafterstellung von einem Komplementär zu einem Kommanditisten kann entweder unabhängig von einem Wechsel in der Person des Gesellschafters oder im Zuge einer Übertragung der Beteiligung erfolgen.
Die Umwandlung der Gesellschafterstellung stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) dar. In der Regel ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass eine Umwandlung von der Komplementärstellung in eine Kommanditistenbeteiligung auch durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter beschlossen werden kann.
Die Vereinbarung über die Änderung der Gesellschafterstellung unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Form, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine bestimmte Form vor. Es empfiehlt sich jedoch, die Vereinbarung schriftlich zu dokumentieren.
b. Erbenverlangen
Ein Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters kann gemäß § 131 HGB innerhalb einer Frist von drei Monaten verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird, falls er in der KG verbleiben möchte. Wird diesem Antrag von den Mitgesellschaftern nicht zugestimmt, hat der Erbe das Recht, fristlos aus der KG auszutreten oder als Komplementär weiterhin an der Gesellschaft beteiligt zu bleiben.
2. Einlage
In der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern muss die im Innenverhältnis geltende Pflichteinlage sowie die Haftsumme des Kommanditisten im Außenverhältnis festgelegt werden. Diese Einlage kann durch die Umbuchung der Komplementäreinlage in eine Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erfolgen, solange die Kommanditeinlage dadurch gedeckt wird.
3. Abfindung
Da die Änderung der Gesellschafterstellung nicht mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden ist, sondern lediglich eine Änderung seiner Mitgliedschaft darstellt, erhält der betroffene Gesellschafter grundsätzlich keine Abfindung. Es ist jedoch möglich, dass die Gesellschafter eine abweichende Regelung treffen.
4. Vergütung
Falls der bisherige Komplementär eine Vergütung für seine Tätigkeit oder einen Gewinnvorausanteil erhalten hat, muss geklärt werden, ob dieser weiterhin beibehalten wird oder entfällt.
5. Haftung
Der scheidende Komplementär haftet bis zur Umwandlung der Gesellschafterposition gemäß § 126 HGB weiterhin persönlich und unbeschränkt für alle Altverbindlichkeiten. Seine Haftung für Altverbindlichkeiten ist jedoch gemäß § 137 HGB auf fünf Jahre nach der Eintragung der Änderung im Handelsregister der KG (sog. Nachhaftung) begrenzt.
Der neue Kommanditist haftet gemäß § 173 HGB in Höhe der vereinbarten Haftsumme, wobei diese Haftung gemäß § 171 HGB ausgeschlossen ist, sofern die Kommanditeinlage durch Umbuchung der Kapitalkonten geleistet wird.
6. Zustimmung des Ehegatten
Ob der Ehegatte des Gesellschafters gemäß § 1365 BGB der Umwandlung zustimmen muss, wenn der Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist und die Beteiligung einen wesentlichen Teil seines Vermögens darstellt, ist noch nicht abschließend geklärt. Aus Vorsichtsgründen sollte in solchen Fällen die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden.
7. Eintragung im Handelsregister
Die Umwandlung der Gesellschafterstellung muss im Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, das heißt, die Umwandlung wird bereits mit der Vereinbarung der Gesellschafter wirksam.
8. Rechtsformwechsel
Wenn die Gesellschaft zuvor als offene Handelsgesellschaft (OHG) geführt wurde, ändert sich ihre Rechtsform automatisch zur Kommanditgesellschaft, sobald der erste Kommanditist beitritt.