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Ihre Kanzlei Freudenberg Law.
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Mo – Fr: 09:00 – 17:00 Uhr
Damit Ihr Testament rechtswirksam ist, müssen folgende Punkte beachtet werden:
Testament
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser den Erben bestimmt.
Der Erbe (bei mehreren die Erbengemeinschaft) tritt gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Ein Erbe erbt somit alles. Einzelne Teile können individuell vererbt werden.
Folgende Dinge können Sie bestimmen:
Erbeinsetzung: Bestimmung eines Erben.
Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person.
Vermächtnis: Dem sogenannten Bedachten können einzelne Teile des Erbes vermacht werden, zum Beispiel: Geld oder ein Wohnrecht. Er wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf Leistung des Vermachten.
Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, zum Beispiel Grabpflege.
Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft.
Pflichtteilsentzug oder -beschränkung.
Wirksamkeitsvorschriften
Testierfähigkeit: Der Testator muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht derart geistig beeinträchtigt sein, dass er seinen letzten Willen nicht äußern kann.
Formvorschriften: Das Testament kann als öffentliches notarielles Testament oder als privat handschriftliches Testament errichtet werden. Weiterhin ist es möglich, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen.
Öffentliches notarielles Testament
Der Erblasser erklärt einem Notar seinen letzten Willen. Die Form der Erklärung ist frei. Der Notar setzt ein entsprechendes Dokument auf.
Privat handschriftliches Testament
Es muss eigenhändig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein. Es darf also nicht bloß maschinell getippt und unterschrieben werden.
Datum und Ort der Errichtung sollten angegeben werden, damit spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgt werden können.
Etwaige Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.
Ehegattentestament
Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten.
Hierzu verfasst einer das Testament handschriftlich, und beide unterschreiben.
Wenn ein Ehegatte vorher verstirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen, beispielsweise Schenkungen tätigen.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Testierenden sich gegenseitig als Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben des letztversterbenden Ehegatten werden.
Änderungen
Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Nichtigkeit
Bei Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß.
Gemäß des Heimgesetzes des Bundes und der Länder (HeimG) dürfen Einrichtungen und Mitarbeiter von Heimeinrichtungen nicht durch ein Testament begünstigt werden.
Erbvertrag
Er ermöglicht es, künftige Erben zu binden und Gegenleistungen, wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege, festzulegen.
Er muss notariell beurkundet werden.
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (in der Regel beim Wohnsitz).
Es ist zuständig für:
Die Ausstellung des Erbscheins.
Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen.
Die Erklärung der Erbausschlagung.
Bestellung eines Nachlasspflegers.
Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers.
Kosten
Die Errichtung eines privaten Testaments ist kostenlos.
Bei einem öffentlichen Testament fallen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.
Kosten
Die Erstellung eines privaten Testaments verursacht keine Kosten.
Während ein privates Testament gebührenfrei erstellt werden kann, fallen bei einem öffentlichen Testament Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beim Nachlassgericht an.
Steuern
Bei einer Erbschaft sind sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer zu beachten.
Die Vorschriften hierzu sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.
Umfang der Steuer
Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Erbschaft oder der Schenkung unter Lebenden.
Bestimmte Gegenstände sind steuerfrei, zum Beispiel:
Hausrat
Schenkungen, die dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen
Gelegenheitsgeschenke
Bebaute Grundstücke an Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Enkel
vorausgesetzt, das Objekt wird weitere 10 Jahre bewohnt
Betriebsvermögen
Die Befreiung hängt von Größe und Bedingungen ab
Darüber hinaus gibt es Freibeträge, die abhängig von Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren.
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %
Kinder: 400.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %
Enkel: 200.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %
Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %
Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, Steuerklasse 2, 15-43 %
Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, Steuerklasse 3, 30-50 %
Möglichkeiten der Steueroptimierung
Berücksichtigung von Schenkungen der letzten 10 Jahre
Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls vorteilhaft sein.
Durch eine letztwillige Verfügung kann der Erblasser seinen Nachlass für den Erbfall regeln. Auf diese Weise wird die gesetzliche Erbfolge durch die gewillkürte Erbfolge ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht sowohl das (gemeinschaftliche) Testament als auch den Erbvertrag vor. Es können sowohl Teilungen und Erben als auch Auflagen und Vermächtnisse festgelegt werden.
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