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Rechtsanwalt Erbvertrag und Testament erstellen Frankfurt am Main

Dienstleistung im Erbrecht

Das Erbe gezielt regeln: Anleitung zur Erstellung eines Testaments

Sind Sie daran interessiert, ein Testament zu verfassen und Ihren Nachlass zu regeln, um die Erbfolge nicht dem Zufall zu überlassen und gleichzeitig Steuern zu sparen? In Deutschland wird täglich geerbt, und es kommt häufig vor, dass ganze Familien um das Erbe streiten, wenn ein Erblasser verstorben ist. Sie können jedoch Konflikte und Auseinandersetzungen vermeiden, indem Sie Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen und ein Testament (auch als letztwillige Verfügung bekannt) errichten. Ohne ein Testament regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge. Mit einem Testament haben Sie hingegen das Recht, zu bestimmen, wer wie viel erben soll und sogar Verwandte von der Erbschaft auszuschließen, dank der Testierfreiheit. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Ihr Testament rechtswirksam ist, damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird.
Es gibt zahlreiche Vorschriften, die beachtet werden müssen, um zu vermeiden, dass Ihr Testament unwirksam ist und damit der Streit um den Nachlass vorprogrammiert ist. Ich biete Ihnen Beratungsdienste bei der Errichtung des Testaments an und prüfe, wie Sie steueroptimiert vererben können, um sicherzustellen, dass Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

So ist Ihr Testament wirksam erstellt

Damit Ihr Testament rechtswirksam ist, müssen folgende Punkte beachtet werden:

Testament

  • Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser den Erben bestimmt.

  • Der Erbe (bei mehreren die Erbengemeinschaft) tritt gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Ein Erbe erbt somit alles. Einzelne Teile können individuell vererbt werden.

  • Folgende Dinge können Sie bestimmen:

    • Erbeinsetzung: Bestimmung eines Erben.

    • Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person.

    • Vermächtnis: Dem sogenannten Bedachten können einzelne Teile des Erbes vermacht werden, zum Beispiel: Geld oder ein Wohnrecht. Er wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf Leistung des Vermachten.

    • Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, zum Beispiel Grabpflege.

    • Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft.

    • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung.

Wirksamkeitsvorschriften

  • Testierfähigkeit: Der Testator muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht derart geistig beeinträchtigt sein, dass er seinen letzten Willen nicht äußern kann.

  • Formvorschriften: Das Testament kann als öffentliches notarielles Testament oder als privat handschriftliches Testament errichtet werden. Weiterhin ist es möglich, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen.

    • Öffentliches notarielles Testament

  • Der Erblasser erklärt einem Notar seinen letzten Willen. Die Form der Erklärung ist frei. Der Notar setzt ein entsprechendes Dokument auf.

  • Privat handschriftliches Testament

  • Es muss eigenhändig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein. Es darf also nicht bloß maschinell getippt und unterschrieben werden.

  • Datum und Ort der Errichtung sollten angegeben werden, damit spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgt werden können.

  • Etwaige Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.

  • Ehegattentestament

  • Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten.

  • Hierzu verfasst einer das Testament handschriftlich, und beide unterschreiben.

  • Wenn ein Ehegatte vorher verstirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen, beispielsweise Schenkungen tätigen.

  • Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Testierenden sich gegenseitig als Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben des letztversterbenden Ehegatten werden.

  • Änderungen

    • Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.

  • Nichtigkeit

    • Bei Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß.

  • Gemäß des Heimgesetzes des Bundes und der Länder (HeimG) dürfen Einrichtungen und Mitarbeiter von Heimeinrichtungen nicht durch ein Testament begünstigt werden.

Erbvertrag

  • Er ermöglicht es, künftige Erben zu binden und Gegenleistungen, wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege, festzulegen.

  • Er muss notariell beurkundet werden.

Nachlassgericht

  • Das Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (in der Regel beim Wohnsitz).

  • Es ist zuständig für:

    • Die Ausstellung des Erbscheins.

    • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen.

    • Die Erklärung der Erbausschlagung.

    • Bestellung eines Nachlasspflegers.

    • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers.

Kosten

  • Die Errichtung eines privaten Testaments ist kostenlos.

  • Bei einem öffentlichen Testament fallen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.

Welche Gebühren und Steuern entstehen?

Kosten

  • Die Erstellung eines privaten Testaments verursacht keine Kosten.

  • Während ein privates Testament gebührenfrei erstellt werden kann, fallen bei einem öffentlichen Testament Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beim Nachlassgericht an.

Steuern

  • Bei einer Erbschaft sind sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer zu beachten.

  • Die Vorschriften hierzu sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.

  • Umfang der Steuer

    • Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Erbschaft oder der Schenkung unter Lebenden.

    • Bestimmte Gegenstände sind steuerfrei, zum Beispiel:

      • Hausrat

      • Schenkungen, die dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen

      • Gelegenheitsgeschenke

      • Bebaute Grundstücke an Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Enkel

        • vorausgesetzt, das Objekt wird weitere 10 Jahre bewohnt

      • Betriebsvermögen

        • Die Befreiung hängt von Größe und Bedingungen ab

  • Darüber hinaus gibt es Freibeträge, die abhängig von Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren.

    • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %

    • Kinder: 400.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %

    • Enkel: 200.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %

    • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, Steuerklasse 1, 7-30 %

    • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, Steuerklasse 2, 15-43 %

    • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, Steuerklasse 3, 30-50 %

  • Möglichkeiten der Steueroptimierung

    • Berücksichtigung von Schenkungen der letzten 10 Jahre

    • Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

    • Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls vorteilhaft sein.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Ich berate Sie bei der Errichtung Ihres Testaments. Aufgrund meiner langjährigen Praxiserfahrung weiß ich, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Testament wirksam ist und Sie Ihren Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben übertragen können. Als Rechtsanwalt ermittle ich auch, welche weiteren Möglichkeiten – wie der Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Sie sinnvoll sind.
Bei meiner Beratung richte ich mich nach Ihren Wünschen: So bereite ich etwa einen Entwurf vor, den Sie handschriftlich abschreiben können, oder erstelle ein öffentliches Testament, welches ich dem Nachlassgericht zur Verwahrung zuleiten kann. Gerne bespreche ich vorab mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Steuereinsparungen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Profitieren Sie von meiner Expertise im Bereich des Erbschaftsrechts

Durch eine letztwillige Verfügung kann der Erblasser seinen Nachlass für den Erbfall regeln. Auf diese Weise wird die gesetzliche Erbfolge durch die gewillkürte Erbfolge ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht sowohl das (gemeinschaftliche) Testament als auch den Erbvertrag vor. Es können sowohl Teilungen und Erben als auch Auflagen und Vermächtnisse festgelegt werden.

Neben dem Testament, das eine einseitige Erklärung darstellt, kennt das Gesetz auch den Erbvertrag. In diesem einigen sich der Erblasser und die zukünftigen Erben über den Nachlass. Er bietet die Möglichkeit, bereits vor dem Erbfall eine Gegenleistung vom Erben festzulegen. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.
Wenn Sie kein Testament errichten oder dieses unwirksam ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese Regelung bestimmt das Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderer Verwandter. Auch der Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.
Beim Erbfall muss der Erbe Erbschaftssteuer entrichten, und der Beschenkte hat im Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer zu bezahlen, sofern die Vermögensmasse die Freibetragsgrenze überschreitet. Die Höhe der Freibeträge und Steuersätze wird dabei durch den Verwandtschaftsgrad oder Güterstand bestimmt.
Ihr letzter Wille kann auf unterschiedliche Weisen dokumentiert werden. Bei einem notariellen Testament erkläre ich dem Notar Ihren letzten Willen, der diesen dann schriftlich ausarbeitet und von Ihnen unterschreiben lässt. Wenn Sie sich für ein privates Testament entscheiden, müssen Sie dieses eigenhändig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Alternativ dazu kann ich als Rechtsanwalt einen Entwurf erstellen, den Sie dann wortwörtlich abschreiben können.
Es wird grundsätzlich zwischen dem privaten handschriftlichen und dem notariellen öffentlichen Testament unterschieden. Das notarielle Testament wird einem Notar erklärt, welcher es anschließend dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergibt. Das private Testament wird entweder alleine oder gemeinsam mit dem Ehegatten erstellt. Zudem gibt es auch Nottestamente.
Bei notariellen Testamenten kann der letzte Wille formlos gegenüber dem Notar erklärt und muss lediglich unterschrieben werden, während das private Testament eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden muss. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt einer und beide unterschreiben.
Mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner haben Sie die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Dabei verfasse ich einen Entwurf, auf den Sie sich geeinigt haben, eigenhändig und Sie beide unterschreiben ihn gemeinsam. Nach dem Tod des zuerst Verstorbenen können gegenseitige Verfügungen nicht mehr geändert werden.
Das Berliner Testament stellt eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments dar, bei der Ehegatten oder Lebenspartner einander als Erben einsetzen und zugleich einen gemeinsamen Nacherben (beispielsweise das Kind) bestimmen. Nach dem Tod eines Partners ist eine Änderung des gemeinsamen Testaments nicht mehr möglich.
Das Vermächtnis verschafft dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses aus dem Nachlass. Ein Beispiel hierfür ist ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet, wie etwa zur Grabpflege.

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