Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt, sofern nicht einem Gesellschafter ein einseitiges Entsendungsrecht zusteht. Für den Beschluss genügt einfache Mehrheit – vorbehaltlicher einer anderen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführerbestellung ist im Handelsregister einzutragen; die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch, d.h. die Bestellung ist bereits wirksam mit Beschlussfassung.
Die Abberufung aus dem Geschäftsführeramt erfolgt ebenfalls aufgrund Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine anderen Regelungen trifft. Für die Abberufung bedarf es grundsätzlich keines besonderen Grundes. Jedoch kann der Gesellschafsvertrag vorschreiben, dass eine Abberufung nur aus bestimmten Gründen möglich ist. Die Abberufung ist wiederum zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; wirksam wird sie bereits mit dem Gesellschafterbeschluss.
Im Fall von Mutterschutz, Elternzeit, Pflege von Familienangehörigen oder Krankheit hat der Geschäftsführer unter den Voraussetzungen von § 38 Abs. 3 GmbHG das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung mit Zusicherung der Wiederbestellung zu ersuchen, wenn er seinen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.
Daneben kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung niederlegen. Beendet der Geschäftsführer sein Amt jedoch zur Unzeit (z.B. vor einer wichtigen Finanzierung), kann er sich schadensersatzpflichtig machen.