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Als Geschäftsführer tragen Sie weitreichende Verantwortung für das Geschäft des Unternehmens. Dabei gelten für Geschäftsführer strenge Verhaltenspflichten und sie müssen vielfältige rechtliche Bestimmungen beachten:
Es ist wichtig, dass Geschäftsführer Ihre Rechten und Pflichten kennen, damit Sie effektiv handeln können. Auch bei Kenntnis der relevanten Rechtsnormen kann deren Auslegung und Befolgung schwierig sein und Unsicherheiten hervorrufen. Wir helfen Ihnen, die rechtliche Landkarte sicher zu navigieren und Haftungssituationen zu vermeiden.
Wir beraten Sie unter anderem bei folgenden Themen:
Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt, sofern nicht einem Gesellschafter ein einseitiges Entsendungsrecht zusteht. Für den Beschluss genügt einfache Mehrheit – vorbehaltlicher einer anderen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Die Geschäftsführerbestellung ist im Handelsregister einzutragen; die Eintragung wirkt jedoch nur deklaratorisch, d.h. die Bestellung ist bereits wirksam mit Beschlussfassung.
Die Abberufung aus dem Geschäftsführeramt erfolgt ebenfalls aufgrund Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine anderen Regelungen trifft. Für die Abberufung bedarf es grundsätzlich keines besonderen Grundes. Jedoch kann der Gesellschafsvertrag vorschreiben, dass eine Abberufung nur aus bestimmten Gründen möglich ist. Die Abberufung ist wiederum zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; wirksam wird sie bereits mit dem Gesellschafterbeschluss.
Im Fall von Mutterschutz, Elternzeit, Pflege von Familienangehörigen oder Krankheit hat der Geschäftsführer unter den Voraussetzungen von § 38 Abs. 3 GmbHG das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung mit Zusicherung der Wiederbestellung zu ersuchen, wenn er seinen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.
Daneben kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber der Gesellschafterversammlung niederlegen. Beendet der Geschäftsführer sein Amt jedoch zur Unzeit (z.B. vor einer wichtigen Finanzierung), kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Der Dienstvertrag eines Geschäftsführers regelt die Details des Innenverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft, bspw. Vergütung und Urlaub.
Der Dienstvertrag besteht grundsätzlich unabhängig von der Bestellung und Abberufung im organschaftlichen Amt als Geschäftsführer. D.h. die Berufung zum Geschäftsführer beinhaltet nicht automatisch den Abschluss eines Anstellungsvertrags und die Abberufung als Geschäftsführer führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags (Ausnahme bei sog. Koppelungsklauseln).
Bei Abschluss und Änderung des Anstellungsvertrags wird eine GmbH durch die Gesellschafterversammlung vertreten. Dabei sollte der Anstellungsvertrag aus Dokumentationsgründen sowie zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt stets in Schriftform vereinbart und geändert werden.
Typische Regelungspunkte in einem Geschäftsführervertrag beinhalten insbesondere:
Viele Geschäftsführer streben eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht an und wünschen, privat fürs Alter vorzusorgen. Nach der Rechtsprechung sind für die Frage der Sozialversicherungspflicht die Beteiligungsverhältnisse sowie Regelungen im Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Danach gilt grundsätzlich folgende Daumenregel: geschäftsführende Gesellschafter, die mit 50% oder mehr beteiligt sind, sind sozialversicherungsfrei; während bei einer niedrigeren Beteiligung als 50% grundsätzlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Bei Unterschreiten der vorgenannten Beteiligungsgrenze kann sich die Sozialversicherungsfreiheit noch daraus ergeben, dass der geschäftsführende Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung über eine umfassende Sperrminorität bzw. ein Vetorecht verfügt und hierdurch sämtlich Entscheidungen blockieren kann. In jedem Fall sollte zur Absicherung ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden.Die Geschäftsführer leiten das Geschäft der Gesellschaft. Dabei haben sie im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie sind aufgrund der Legalitätspflicht gehalten, stets rechtmäßig zu handeln, den Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen muss der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorlegen. Verletzen Geschäftsführer ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz.
Da unternehmerische Entscheidungen mit Risiken und Unsicherheiten verbunden sind, gewährt die Rechtsprechung Geschäftsführern auf Grundlage der sog. Business Judgment Rule einen haftungsfreien Hafen (Safe Harbor). Voraussetzungen hierfür sind, dass der Geschäftsführer aus Basis ausreichender Informationen, zum Wohle der Gesellschaft und frei von Sonderinteressen handelt und diesbezüglich gutgläubig ist.
Zur Reduzierung des Haftungsrisikos kann ein Geschäftsführer u.a. folgende Maßnahmen treffen:
Für Geschäftsführer gilt während der Amtszeit ein strenges gesetzliches Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot ist Ausdruck der Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Danach ist es dem Geschäftsführern während seiner Amtsperiode untersagt, der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Eine teilweise oder vollständige Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot ist möglich durch Regelung im Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter, während eine Befreiung im Dienstvertrag nicht ausreicht.
Häufig enthält der Anstellungsvertrag zudem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das es dem Geschäftsführer für eine bestimmte Zeit nach Vertragsbeendigung verbietet, zur Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. Meistens wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe abgesichert, die empfindliche Strafzahlungen im Fall der Zuwiderhandlung vorsehen kann. Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot das berufliche Fortkommen des Geschäftsführers stark beschneidet, kann es nur unter strengen Voraussetzungen vereinbart werden, die nicht selten verletzt werden mit der Folge, dass die Wettbewerbsklausel unwirksam sein kann:
Geschäftsführer nehmen bei Unternehmensnachfolgen und M&A-Transaktionen eine zentrale Rolle ein. Sowohl die Geschäftsführer der Käufergesellschaft als auch die Geschäftsführer des Zielunternehmens müssen strenge Sorgfaltspflichten beachten bei:
Hierbei können die spezifischen Anforderungen abhängig von der Transaktionsstruktur (Share Deal vs. Asset Deal) und der Ausgestaltung des Verkaufsprozesses (Exklusivverhandlungen vs. Bieterverfahren) variieren.
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