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Freudenberg Law

Hilfe bei Gründung und Gesellschaftsvertrag

Unsere Dienstleistung im Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsvertrag – rechtssicher Gründen

Sie wollen eine Gesellschaft gründen? Sie brauchen Hilfe bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag ist Grundlage einer jeden Gesellschaft. Egal, ob Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Unternehmergesellschaft (UG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – zur Gründung müssen sich die Gesellschafter vertraglich binden. Hierdurch können Ziele, Zweck, Sitz, Haftung, Tätigkeitsbereiche und weiteres bestimmt werden. Entscheidend ist, dass der Gesellschaftsvertrag rechtswirksam ist. Verstöße gegen Formvorschriften, unzulässige Änderungen oder Irrtümer können dazu führen, dass die Gesellschaft nicht wirksam besteht und die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten haften müssen. Auch Regelungslücken unvollständiger Gesellschaftsverträge können ungewollte Folgen für alle Gesellschafter und das gesamte Unternehmen haben. Daher ist es wichtig, dass Sie bei der Gründung einer Gesellschaft anwaltlich begleitet werden. So können Sie Nachteile vermeiden und Ihr Unternehmen ohne rechtliche Risiken beginnen.

So gelingt der Gesellschaftsvertrag

Damit der Gesellschaftsvertrag rechtswirksam ist und Sie erfolgreich gründen können, sind folgende Dinge zu beachten:

  • Gesellschaftsformen: vor Errichtung eines Gesellschaftsvertrags ist die richtige Auswahl der passenden Gesellschaftsform entscheidend. Das Gesellschaftsrecht kennt folgende Personengesellschaften:
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaft)
    • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    • Kommanditgesellschaft (KG)
    • Partnergesellschaft (PartG)
    • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
    • Stille Gesellschaft
    • Partenreederei
  • Ebenfalls sind diese Kapitalgesellschaften normiert:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
    • Aktiengesellschaft (AG).
    • Societas Europaea (SE)
    • Societas Cooperativa Europaea (SCE)
    • Eingetragene Gesellschaft (eG)
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Vertragsinhalt: gemäß der Vertragsfreiheit können die Gesellschafter sich frei nach ihrem Willen einigen. Jedoch muss ein Gesellschaftsvertrag die obligatorischen Vertragsinhalte umfassen. Darüber hinaus können sich die Gesellschafter über die optionalen Punkte einigen.
    • Obligatorisch
      • Zweck der Gesellschaft
      • Beiträge der Gesellschafter (in Geld, Dienstleistung oder ähnlichem)
    • Optional
      • Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand
      • Schiedsklausel für den Vorrang außergerichtlicher Einigung beim Gesellschafterstreit
      • Haftung der Gesellschafter
      • Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung
      • Einberufung der Gesellschafterversammlung
      • Gewinnverteilung und Verlustbeteiligung
      • Jahresabschlüsse
      • Verfügung über und Entziehung von Geschäftsanteilen
      • Abfindung, Kündigung, Ausschluss und Wettbewerbsverbot
      • Gründungsaufwand
      • Stimm-, Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte sowie Informationspflichten
      • Nachfolgeregelungen (zum Beispiel bei Wechsel, Tod oder Abtretung der Gesellschafter)
    • Besonderheiten bei bestimmten Gesellschaftsformen, etwa bei:
      • Partnergesellschaften laut Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
        • Name und Sitz der Gesellschaft
        • Name, Berufsstand und Adresse der Gesellschafter
        • Gegenstand der Partnerschaft
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung laut GmbHG-Gesetz (GmbHG)
        • Firma und Sitz der Gesellschaft
        • Gegenstand des Unternehmens
        • Betrag des Stammkapitals
        • Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile je Gesellschafter
      • Änderungen: soweit ein Gesellschaftsvertag später geändert oder ergänzt werden soll, können Änderungen durch einen Gesellschafterbeschluss vorgenommen werden. Dieser unterliegt den jeweiligen Formvorschriften.
    • Formvorschriften
      • Bei Personengesellschaften: keine Formvorschriften
        • Also auch konkludent möglich etwa durch einen Handschlag
      • Bei Kapitalgesellschaften
        • Bei GmbH und AG notariell beurkunde Vertrag
      • Anmeldung zum Handelsregister bedarf einer vom Notar beglaubigten Form

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung.

Wenn Sie eine Gesellschaft gründen und einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen wollen, beraten wir Sie umfassend. Als Anwälte sind wir auf das Gesellschaftsrecht spezialisiert und können mir unserer langjährigen Praxiserfahrung bei der Vertragserstellung begleiten. So erläutern wir auch, worauf Sie achten müssen, welche Verpflichtungen und Haftung sie eingehen und welche Rechte Sie als Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer haben.
Ganz im Sinne der Vertragsfreiheit richten wir uns nach Ihren Gestaltungswünschen. Dabei versuchen wir Ihre Vorstellung in einen rechtssicheren Vertragstext zu gießen. Hierzu gibt es Musterverträge, die wir mit Ihnen besprechen oder einen individuellen Vertrag, der auf Ihr Unternehmen maßgeschneidert ist. In Zusammenarbeit mit dem Notar können wir auch Beurkundungen und Eintragungen im Handelsregister übernehmen, damit Sie mit dem Vertrag so wenig Sorgen haben wie nötig.
Entscheidend ist, dass Sie den Gesellschaftsvertrag anwaltlich überprüfen lassen, weil bei unwirksamen Verträgen die Gefahr besteht, dass Sie sich persönlich haftbar machen.
Gerne besprechen wir vorab die Anwalts-, Notar- und Verfahrenskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Der grundlegende Unterschied ist die Haftung. Während bei Personengesellschaften die Gesellschafter mit ihrem privaten Vermögen haften, kann die Haftung von Kapitalgesellschaften auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, sobald die Gesellschafter ihre Einlagen geleistet haben.

Jeder Gesellschaftsvertrag gleich welcher Rechtsform muss den Zweck der Gesellschaft nennen. Personengesellschaften sind im Sinne der Vertragsfreiheit frei, weiteres zu beschließen. Bei Kapitalgesellschaften müssen je nach Gesellschaftsform Angaben zum Unternehmen und den Gesellschaftern enthalten sein.

Hierbei ist im zwischen dem Innenverhältnis unter den Gesellschaftern und dem Außenverhältnis gegenüber Dritten zu unterscheiden. Die Außenhaftung folgt den gesetzlichen Vorgaben. Im Innenverhältnis können sich die Gesellschafter auf Haftungsquoten einigen, wonach die Gesellschafter in Regress gehen können.

Eine Abänderung sowie eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrags ist jederzeit durch einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss möglich. Dieser unterliegt aber zur Wirksamkeit den Formvorschriften der jeweiligen Gesellschaftsform.

Soweit eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags im Handelsregister eingetragen worden ist, muss auch die Eintragung geändert werden, damit sie im Außenverhältnis gegenüber Dritten wirksam ist. Intern können Änderungen bereits vor der Änderung wirksam sein, soweit der Beschluss getroffen worden ist.

Neben den obligatorischen Bestimmungen kann der Gesellschaftsvertrag auch zahlreiche optionale Klauseln enthalten, wie etwa zu: Jahresabschlüssen, Stimm- und Mitwirkungsrechten, Nachfolgeregelungen, Schiedsklauseln, Geschäftsführung, Gewinnverteilung.

Die Gründung einer Personengesellschaft unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, sodass eine konkludente Einigung reicht. Lediglich zur Eintragung beim Handelsregister ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig.

Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft muss ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden. Auch Änderungen unterliegen diesem Formerfordernis.

Es wird zwischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartG, EWIV) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, SE, SCE, eG, KGaA) unterschieden.

Das Gesellschaftsrecht kennt Mischformen und Umwandlungen (auch Merger And Acquisition M&A genannt) von Rechtsformen für Unternehmen. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) unterscheidet zwischen Verschmelzung /Fusion, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung.

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