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Unterbeteiligung - Typische und atypische Formen

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

I. Einführung

Eine Unterbeteiligung bezeichnet eine mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft. Hierbei wird der Unterbeteiligte an dem Gesellschaftsanteil eines Hauptbeteiligten an einer Hauptgesellschaft beteiligt. Die Hauptgesellschaft kann jede Gesellschaftsform haben (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), jedoch ist eine Unterbeteiligung nicht bei einem Einzelunternehmen möglich.

Der Hauptbeteiligte bleibt der alleinige Inhaber des Gesellschaftsanteils an der Hauptgesellschaft sowie der alleinige Inhaber sämtlicher Gesellschafterrechte, wie etwa Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht.

Der Unterbeteiligte erhält vertragliche Rechte gegenüber dem Hauptbeteiligten, insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung und Einflussnahme auf die Stimmrechte. Es besteht jedoch kein direktes Rechtsverhältnis zwischen dem Unterbeteiligten und der Hauptgesellschaft, sodass dieser nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft wird.

Zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten entsteht eine Unterbeteiligungsgesellschaft, die in Form einer GbR-Innengesellschaft organisiert ist. Diese tritt nicht unter eigenem Namen nach außen in Erscheinung und bildet kein eigenes Gesellschaftsvermögen. Somit existieren zwei Gesellschaften: die Hauptgesellschaft und die Unterbeteiligungsgesellschaft.

Die Unterbeteiligung kann sowohl offen als auch still (d.h. verdeckt) vereinbart werden. Im Gegensatz zur stillen Gesellschaft bezieht sich die Unterbeteiligung auf einen Gesellschaftsanteil, während bei der stillen Gesellschaft die Beteiligung zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter erfolgt.

II. Einsatzgebiete

Die Unterbeteiligung ist ein vielseitiges und unkompliziertes Instrument, das in der Praxis für verschiedene Zwecke genutzt wird. Zu den häufigsten Einsatzgebieten gehören:

  1. Die Unterbeteiligung kann dann zur Anwendung kommen, wenn die direkte Einräumung einer Hauptbeteiligung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen der Hauptgesellschaft nicht möglich ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Zustimmung der Mitgesellschafter fehlt oder in Familiengesellschaften, wo bestimmte Personenrestriktionen hinsichtlich der Anzahl oder Zugehörigkeit zu einem Familienstamm bestehen, oder wenn der Gesellschaftsvertrag eine Mindestbeteiligung vorschreibt. In solchen Fällen muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob die Gründung einer Unterbeteiligung ein Risiko für den Hauptbeteiligten darstellt, da sie möglicherweise gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Hauptgesellschaft verstößt.

  2. Ein weiteres häufiges Einsatzgebiet der Unterbeteiligung ist die Unternehmensnachfolge. Sie kann als Übergangslösung dienen, wenn der Hauptbeteiligte seine formale Gesellschafterstellung noch nicht aufgeben möchte, aber dennoch einem Nachfolger die Möglichkeit geben will, Erfahrungen im Bereich unternehmerischer Entscheidungen sowie die Chancen und Risiken einer Beteiligung zu sammeln, ohne ihm eine formelle Gesellschafterstellung zu gewähren. Sie kann auch als Instrument genutzt werden, um erbrechtliche Ausgleichs- und Pflichtteilsansprüche von weichenden Erben zu regulieren, die nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft werden, oder weil eine Hauptbeteiligung aufgrund der oben genannten gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nicht möglich ist.

  3. Schließlich kann die Unterbeteiligung auch zur Finanzierung verwendet werden, beispielsweise wenn der Hauptbeteiligte Kapital benötigt, um eine Einlage zu leisten oder den Kaufpreis für die Hauptbeteiligung zu finanzieren.

III. Begründung einer Unterbeteiligung

Die Unterbeteiligung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Da sie eine GbR-Innengesellschaft darstellt, finden die §§ 705 ff. BGB Anwendung. Zusätzlich können die §§ 230 ff. HGB entsprechend herangezogen werden.

Die Unterbeteiligung entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten. Dieser Vertrag erfordert grundsätzlich keine besondere Form, sollte jedoch aus Dokumentationsgründen schriftlich verfasst werden.

Die Zustimmung der Mitgesellschafter der Hauptgesellschaft ist in der Regel nicht erforderlich, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft sieht besondere Bestimmungen vor.

Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Unterbeteiligungsgesellschaft sollte darauf geachtet werden, dass die Bestimmungen im Einklang mit denen im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft stehen und keine Widersprüche zwischen den beiden Verträgen entstehen.

Zu den typischen Regelungspunkten im Gesellschaftsvertrag der Unterbeteiligungsgesellschaft gehören unter anderem die Gewinn- und Vermögensbeteiligung des Unterbeteiligten an der Hauptgesellschaft, die Entnahmemöglichkeiten des Unterbeteiligten, die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Hauptgesellschaft, die Informations- und Kontrollrechte des Unterbeteiligten sowie die Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten der Unterbeteiligungsgesellschaft.

Falls die Unterbeteiligung nicht schenkweise eingeräumt wird, kann im Vertrag vereinbart werden, dass der Unterbeteiligte eine Vermögenseinlage in das Vermögen des Hauptbeteiligten zu leisten hat.

IV. Typische und atypische Unterbeteiligung

Bei einer typischen Unterbeteiligung erhält der Unterbeteiligte ausschließlich Anteile am laufenden Gewinn der Hauptgesellschaft.

Im Falle einer atypischen Unterbeteiligung wird der Unterbeteiligte vertraglich auch am Ergebnis sowie an der Vermögenssubstanz der Hauptgesellschaft beteiligt. Das bedeutet, der Unterbeteiligte profitiert nicht nur von der laufenden Wertentwicklung, sondern auch vom Liquidationserlös der Hauptbeteiligung.

Wirtschaftlich betrachtet ist die atypische Unterbeteiligung der Hauptbeteiligung sehr ähnlich, während die typische Unterbeteiligung eher einem Nießbrauchrecht entspricht.

V. Fazit

Die Unterbeteiligung stellt eine mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft dar, bei der der Unterbeteiligte an dem Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten an der Hauptgesellschaft teilhat.

Sie eignet sich besonders als Instrument für die Unternehmensnachfolge sowie zur Finanzierung.

Abhängig davon, ob der Unterbeteiligte nur am Gewinn oder auch am Vermögen der Hauptgesellschaft beteiligt wird, unterscheidet man zwischen einer typischen und einer atypischen Unterbeteiligung.
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