a. Echte Anteile
Bei einer echten Eigenkapitalbeteiligung erhalten Mitarbeitende Geschäftsanteile, wodurch sie zu Mitgesellschaftern werden (auch bekannt als Employee Stock Ownership Plan, wobei in diesem Fall Optionen gewährt werden).
Die Zuteilung und ggf. schrittweise Erdienung (Vesting) der Anteile erfolgt normalerweise unter bestimmten Bedingungen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten langfristig im Unternehmen bleiben. Darüber hinaus müssen die Anteile in der Regel unter bestimmten Umständen (z. B. Kündigung) zurückgegeben werden, wobei die Höhe der Abfindung je nach Art des Ausscheidens variiert (Good Leaver / Bad Leaver).
Die Einbindung der Mitarbeitenden als vollwertige Mitgesellschafter kann die Unternehmensführung erheblich komplexer gestalten, da sie grundsätzlich an Gesellschafterversammlungen und Entscheidungsprozessen teilnehmen können. Obwohl ihre Verwaltungs- und Vermögensrechte durch vertragliche Regelungen eingeschränkt werden können (z. B. durch den Ausschluss des Stimmrechts), ist es nicht möglich, sie gänzlich ohne Rechte zu stellen.
Um diesen organisatorischen Nachteil auszugleichen, kann man die MitarbeiterInnen in einem Pool vereinen. Dieser Pool kann entweder als einfacher Stimmrechtspool fungieren, in dem sich die MitarbeiterInnen unter anderem zur einheitlichen Stimmabgabe verpflichten. Alternativ können die Anteile der MitarbeiterInnen in einer Beteiligungsgesellschaft gebündelt werden, wodurch einzelne MitarbeiterInnen nicht direkt zu GesellschafterInnen des Unternehmens werden und somit keinen unmittelbaren Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben können. Oft werden für diese zweischichtige Struktur Personengesellschaften wie eine GbR oder eine Kommanditgesellschaft (KG) als Beteiligungsgesellschaften genutzt.
Wenn Mitarbeiteranteile üblicherweise unentgeltlich oder vergünstigt gewährt werden, entsteht bei der Gewährung ein steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe der Differenz zum Verkehrswert. Da den MitarbeiterInnen jedoch gleichzeitig nicht die Liquidität für die Steuerzahlung zufließt, kann dies zu einem Liquiditätsengpass führen, der als „Dry Income-Problem“ bekannt ist. Im Falle eines Exits wird der Erlös aus dem Verkauf als Kapitaleinkünfte besteuert.
b. Virtuelle Anteile
Im Falle einer virtuellen Beteiligung, auch bekannt als Phantom Shares oder Phantom Stocks, werden MitarbeiterInnen nicht zu direkten GesellschafterInnen, sondern erhalten vertragliche Ansprüche gegenüber dem Unternehmen in Form von Beteiligungen an Gewinnen und/oder Verkaufserlösen (auch als VSOP bezeichnet, wobei in diesem Fall Optionen zugeteilt werden). Die genaue Gestaltung dieser Vereinbarung kann individuell vertraglich festgelegt werden, ohne dass eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Oft müssen die virtuellen Anteile über einen bestimmten Zeitraum hinweg von den Begünstigten erdient werden (Vesting), bevor sie zu Auszahlungen berechtigen. Es ist wichtig, klare Berechnungsgrundlagen für die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen im Falle von Gewinnausschüttungen und/oder Verkaufserlösen festzulegen. Ebenso sollte geregelt werden, ob die virtuelle Beteiligung durch spätere Kapitalerhöhungen verwässert wird oder nicht.
Diese Form der Beteiligung birgt weniger Aufwand und Kosten und erleichtert die Unternehmensführung, da die MitarbeiterInnen keine direkten GesellschafterInnen werden und die virtuellen Anteile im Allgemeinen keine Mitwirkungsrechte verleihen.
Es fallen keine Steuern bei der Gewährung an, jedoch müssen MitarbeiterInnen den Erlös im Falle eines Exits als Arbeitslohn versteuern.
c. Vergleich
Hier ist eine tabellarische Gegenüberstellung der Unterschiede zwischen echter und virtueller Beteiligung:
Echte Beteiligung
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Vergleichspunkt
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Virtuelle Beteiligung
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Beteiligung am Eigenkapital durch Gewährung von Gesellschaftsanteilen
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Was ist das?
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Rein vertraglich vereinbarter Anspruch auf Exiterlös (und ggf. Gewinnausschüttungen)
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Gründer / Schlüsselmitarbeiter / Nachfolger
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Für wen?
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Mehrere Begünstigte, insb. MitarbeiterInnen
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Vollwertiger Gesellschafter
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Stellung des Begünstigten?
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Mitarbeiter / Vertragspartner
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Verwaltungs- und Vermögensrechte eines Gesellschafters (z.T. beschränkbar)
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Mitwirkungsrechte des Begünstigten?
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Grundsätzlich keine
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Bei unentgeltlicher bzw. vergünstigter Gewährung Arbeitslohn in Höhe der Differenz zum Verkehrswert (Dry Income-Problem)
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Besteuerung bei Gewährung?
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Keine
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Kapitaleinkünfte
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Besteuerung bei Exit?
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Arbeitslohn
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höher
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Aufwand für Umsetzung?
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niedriger
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