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Eine GmbH hat grundsätzlich die Möglichkeit, ihre eigenen Geschäftsanteile zu erwerben und zu halten. Zu den häufigsten Motiven für den Rückkauf eigener Anteile gehören:
Wenn ein Gesellschafter die GmbH verlässt, jedoch die Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft stabil bleiben sollen und sich durch den Austritt nicht ändern dürfen.
Falls ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden soll, aber kein anderer Gesellschafter bereit ist, den Kaufpreis zu zahlen, übernimmt die GmbH den Anteil und begleicht den Preis.
a. Gesetzliche Grundlage
Der Erwerb eigener Anteile ist gemäß § 33 GmbHG unter bestimmten Bedingungen zulässig:
Die Stammeinlagen müssen vollständig eingezahlt sein.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs muss die GmbH in der Lage sein, eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb zu bilden, ohne dass das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage verringert wird, die nicht zur Auszahlung an die Gesellschafter verwendet werden darf. Hierbei ist umstritten, wann der relevante Zeitpunkt für die Rücklagenbildung ist: Ist es der Abschluss des Kaufvertrags oder der Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises?
b. Gesellschaftsvertrag
Der Erwerb eigener Anteile muss im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erlaubt sein. Es können jedoch zusätzliche Voraussetzungen festgelegt werden. Besonders relevant sind Vinkulierungsklauseln, die eine Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter für die Übertragung von Anteilen verlangen.
Vor dem Abschluss des Kaufvertrags sollten die Geschäftsführer sicherstellen, dass die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung erteilt, da der Rückkauf eigener Anteile in der Regel eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt. Es ist umstritten, welche Mehrheit für diese Zustimmung erforderlich ist: Eine einfache Mehrheit oder eine qualifizierte Dreiviertelmehrheit.
Ein zulässiger Erwerb eigener Anteile führt zu den folgenden rechtlichen Konsequenzen:
Die GmbH wird Eigentümerin der betreffenden Geschäftsanteile, und die Gesellschafterliste muss entsprechend angepasst werden.
Das Gewinnbezugsrecht der eigenen Anteile entfällt. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Verteilung des Gewinnanteils.
Das Stimmrecht sowie alle anderen Verwaltungsrechte der eigenen Anteile ruhen. Diese Anteile werden bei der Berechnung von Quoren und Mehrheiten nicht berücksichtigt.
Rechte Dritter, wie etwa Nießbrauch oder Unterbeteiligung, bleiben auch nach dem Erwerb der Anteile bestehen.
Die GmbH hat die Möglichkeit, eigene Anteile weiter zu verkaufen oder zu verpfänden. Auch hierfür ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Die eigenen Anteile können gemäß den gesetzlichen (§ 34 GmbHG) und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen eingezogen werden.
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