In vielen Fällen erhalten Kinder oder Enkelkinder eine Unternehmensbeteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung ihrer Eltern oder Großeltern.
Dabei ist zu beachten, dass Kinder bis zum Alter von 6 Jahren gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig sind und daher bei einer Schenkung durch ihre Eltern vertreten werden müssen.
Zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur dann eigenständig handeln, wenn das Geschäft für sie ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, was im Falle einer Unternehmensnachfolge in der Regel nicht zutrifft. Daher müssen auch sie im Regelfall durch ihre Eltern vertreten werden (§§ 106, 107 BGB).
Im Bereich der Unternehmensnachfolge ist das Vertretungsrecht der Eltern jedoch aus mehreren Gründen gesetzlich eingeschränkt:
a. Ergänzungspfleger
Wenn die Eltern ebenfalls am Unternehmen beteiligt sind, können sie aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts von der Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen sein. In einem solchen Fall dürfen sie das Kind nicht beim Abschluss des Schenkungsvertrags vertreten (§§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB).
Dies gilt insbesondere für die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer GmbH, auch wenn diese voll eingezahlt sind, sowie für Anteile an einer GbR oder OHG.
In diesen Fällen muss beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Abschluss des Schenkungsvertrages gestellt werden. Wenn mehrere Kinder beteiligt sind, muss für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden. Die Eltern können Vorschläge für die Person des Ergänzungspflegers unterbreiten, denen das Gericht folgen kann.
Eine Ausnahme vom Erfordernis eines Ergänzungspflegers besteht nach umstrittener Auffassung bei Übertragung von voll eingezahlten Kommanditanteilen an einer KG oder einer GmbH & Co. KG.
b. Zustimmung des Familiengerichts
Unabhängig davon, ob ein Ergänzungspfleger erforderlich ist, muss die Nachfolge in bestimmten Fällen durch das Familiengericht genehmigt werden.
Genehmigungsbedürftig sind sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt (§§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 1 BGB). Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Nicht genehmigungspflichtig ist hingegen der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst, wie es typischerweise bei vermögensverwaltenden Familiengesellschaften oder Familienpools der Fall ist.