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Übertragung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder – Wichtige familienrechtliche Aspekte

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

1. Minderjährige Nachfolger

In vielen Familienunternehmen werden minderjährige Kinder aus verschiedenen Gründen an der Firma beteiligt:

  • Die Nachfolger sollen frühzeitig in das Unternehmen eingeführt werden.

  • Steuerliche Freibeträge sollen frühzeitig ausgeschöpft und alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

  • Die ältere Generation verstirbt unerwartet oder zu früh.

Die Beteiligung von Minderjährigen unterliegt jedoch speziellen familienrechtlichen Einschränkungen, die vor einer Nachfolgeregelung unbedingt geprüft werden sollten. Andernfalls kann die Nachfolge rechtlich unwirksam werden.

Dieser Artikel beleuchtet die familienrechtlichen Besonderheiten der Beteiligung von Minderjährigen an Familienunternehmen. Allgemeine Informationen zur Schenkung von Unternehmensanteilen finden Sie hier. Weitere Details zur Vererbung von Unternehmensbeteiligungen finden Sie in diesem Rechtstipp.

2. Lebzeitige Schenkung einer Beteiligung

In vielen Fällen erhalten Kinder oder Enkelkinder eine Unternehmensbeteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkung ihrer Eltern oder Großeltern.

Dabei ist zu beachten, dass Kinder bis zum Alter von 6 Jahren gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig sind und daher bei einer Schenkung durch ihre Eltern vertreten werden müssen.

Zwischen dem 7. und 17. Lebensjahr sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur dann eigenständig handeln, wenn das Geschäft für sie ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, was im Falle einer Unternehmensnachfolge in der Regel nicht zutrifft. Daher müssen auch sie im Regelfall durch ihre Eltern vertreten werden (§§ 106, 107 BGB).

Im Bereich der Unternehmensnachfolge ist das Vertretungsrecht der Eltern jedoch aus mehreren Gründen gesetzlich eingeschränkt:

a. Ergänzungspfleger

Wenn die Eltern ebenfalls am Unternehmen beteiligt sind, können sie aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts von der Vertretung ihres Kindes ausgeschlossen sein. In einem solchen Fall dürfen sie das Kind nicht beim Abschluss des Schenkungsvertrags vertreten (§§ 1629 Abs. 2, 1824 BGB). 

Dies gilt insbesondere für die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer GmbH, auch wenn diese voll eingezahlt sind, sowie für Anteile an einer GbR oder OHG.

In diesen Fällen muss beim zuständigen Familiengericht ein Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Abschluss des Schenkungsvertrages gestellt werden. Wenn mehrere Kinder beteiligt sind, muss für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden. Die Eltern können Vorschläge für die Person des Ergänzungspflegers unterbreiten, denen das Gericht folgen kann.

Eine Ausnahme vom Erfordernis eines Ergänzungspflegers besteht nach umstrittener Auffassung bei Übertragung von voll eingezahlten Kommanditanteilen an einer KG oder einer GmbH & Co. KG.

b. Zustimmung des Familiengerichts

Unabhängig davon, ob ein Ergänzungspfleger erforderlich ist, muss die Nachfolge in bestimmten Fällen durch das Familiengericht genehmigt werden.

Genehmigungsbedürftig sind sowohl der entgeltliche als auch der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt (§§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 1 BGB). Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.

Nicht genehmigungspflichtig ist hingegen der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, wenn der Zweck der Gesellschaft lediglich die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst, wie es typischerweise bei vermögensverwaltenden Familiengesellschaften oder Familienpools der Fall ist.

3. Exkurs: Gründung einer neuen Gesellschaft

Wird eine neue Gesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen gegründet, muss der Gesellschaftsvertrag in der Regel durch einen Ergänzungspfleger im Namen des Minderjährigen abgeschlossen werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, insbesondere aufgrund der Übernahme von Einlageverpflichtungen oder persönlicher Haftung.

Zudem ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreiben soll (§§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 2 BGB). Eine Ausnahme besteht jedoch für Gesellschaften, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dienen.

4. Vererbung einer Beteiligung

Die Vererbung eines Gesellschaftsanteils unterscheidet sich grundlegend von einer Schenkung zu Lebzeiten, da der Erwerb durch Erbschaft automatisch und kraft Gesetzes erfolgt, nicht durch ein Rechtsgeschäft. Bei einer Erbschaft wird das Kind nicht durch die Eltern vertreten, da die erbrechtlichen Rechtsfolgen von selbst eintreten. Daher gelten die zuvor genannten familienrechtlichen Beschränkungen nicht, wenn der Nachkomme einen Anteil als Erbe erhält. Das bedeutet, dass weder ein Ergänzungspfleger noch eine familiengerichtliche Zustimmung erforderlich sind.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen trotzdem die Bestellung eines Ergänzungspflegers und/oder die Genehmigung des Familiengerichts notwendig werden können:

  • Wenn die Beteiligung dem Minderjährigen durch Vermächtnis zugewendet wird, da dieses durch ein Rechtsgeschäft nach dem Erbanfall erfüllt werden muss. Dieses Risiko kann ggf. durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gemildert werden.

  • Wenn dem Minderjährigen lediglich ein Eintrittsrecht zusteht, die Beteiligung nach dem Erbanfall durch ein Rechtsgeschäft zu erwerben (z. B. bei Eintrittsklauseln in Personengesellschaften).

Besonders wichtig ist es, die erbrechtliche Verfügung im Testament oder Erbvertrag mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen, um sicherzustellen, dass der erbrechtliche Nachfolger auch gesellschaftsrechtlich nachfolgeberechtigt ist und in der Gesellschaft verbleiben kann.

5. Beratung und Begleitung

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen, in denen minderjährige Kinder beteiligt sind. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen haben oder eine fundierte Beratung wünschen.

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Rechtsgebiet

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